BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 5. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an den 24. Zivilsenat des Be-schwerdegerichts zur374ckverwiesen. F374r das Verfahren 374ber diese Rechtsbeschwerde werden Ge-richtskosten nicht erhoben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.434,70 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist eine d344nische Anwaltskanzlei, die von der Antrags-gegnerin mit ihrer Vertretung in einer vor einem d344nischen Gericht erhobenen 1 - 3 - Klage beauftragt wurde. Die Parteien vereinbarten daf374r ein Honorar nach Zeit-aufwand zu einem Stundensatz von 470 DM. Die Antragstellerin hat das von ihr berechnete Honorar eingeklagt und ein Vers344umnisurteil des Amtsgerichts Ko-penhagen erwirkt, das die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin 62.655,37 DKK nebst 5 % Zinsen 374ber dem jeweiligen d344nischen Diskontsatz seit dem 19. August 1999 sowie 3.500 DKK an Verfahrenskosten zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt, dieses Urteil f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Die Antragsgegnerin hat unter anderem eingewandt, die Antragstellerin habe das Urteil durch vors344tzlich falschen Vortrag 374ber den zeitlichen Umfang der von ihr erbrachten T344tigkeit erschlichen. 2 Die Vorinstanzen haben dem Gesuch der Antragstellerin entsprochen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 6. Mai 2004 (IX ZB 43/03, WM 2004, 1391) die Be-schwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zur374ckverwiesen. Das Beschwerdegericht hat den Parteien Gelegenheit zu er-g344nzendem Sachvortrag gegeben und sodann die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wiederum zur374ckge-wiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zur374ckweisung des Gesuchs der Antragstellerin begehrt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde f374hrt erneut zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung. 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 5 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdege-richt hat die dem Senatsbeschluss vom 6. Mai 2004 (aaO) zukommende Bin-dungswirkung missachtet (247 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Dies ist ein von Amts we-gen zu ber374cksichtigender Rechtsfehler, der die Aufhebung der Beschwerde-entscheidung gebietet. 6 a) Der Senat hat seine Entscheidung auf die Rechtsansicht gest374tzt, dass der (blo337e) Nachweis eines krassen Missverh344ltnisses zwischen dem f374r die anwaltliche T344tigkeit objektiv erforderlichen und dem vom Gl344ubiger in Rechnung gestellten Aufwand geeignet sein kann, ein ausreichendes Beweis-anzeichen f374r die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale des Pro-zessbetrugs zu begr374nden (Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 1393). 7 In Widerspruch dazu hat das Beschwerdegericht auch in seiner zweiten Entscheidung vom 5. November 2004 die Ansicht vertreten, dass ein Missver-h344ltnis zwar indizielle Wirkung f374r die Absichten des Gl344ubigers hat, ohne Hin-zutreten weiterer objektivierbarer Umst344nde aber keinen R374ckschluss auf eine Betrugsabsicht erlaubt (S. 6 f). Die Beschwerdeentscheidung beruht auch auf dieser Rechtsansicht. 8 b) Die Bindungswirkung ist nicht durch eine 304nderung des entschei-dungserheblichen Sachverhalts entfallen. Auch nach Erg344nzung des Parteivor-bringens durch die Schrifts344tze der Antragstellerin vom 29. Juli und 9. August 9 - 5 - 2004 und denjenigen der Antragsgegnerin vom 12. August 2004 haben die Par-teien um die Angemessenheit des geforderten Honorars gestritten. Dass die Antragstellerin dort erstmals ihren Arbeitsaufwand im Einzelnen dargestellt und umfangreiche Ausz374ge ihrer Handakten vorgelegt hat, kommt einer 304nderung des Sachverhalts nicht gleich. Dies war allein schon im Hinblick auf den um-fangreichen Sachvortrag der Antragsgegnerin geboten. Die von der Bindungs-wirkung umfasste Rechtsfrage bleibt weiterhin entscheidungserheblich. c) Auch die Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens f374hren nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar darf das Anerkennungsverfahren auch bei be-haupteten Verst366337en gegen den ordre public nicht zu einer Nachpr374fung der ausl344ndischen Entscheidung in der Sache f374hren. Der Antragsgegner, der sich auf einen Prozessbetrug beruft, muss deshalb einen Sachverhalt konkret und im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erhobenen Be-trugsvorwurf zu belegen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO). F374r das Verfahren nach Zur374ckverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht folgt daraus, dass die Behauptung des Prozessbetrugs unbeachtlich werden und die Bindungswir-kung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts entfallen kann, wenn der Antragsteller detailliert Umst344nde vortr344gt, die den Vorwurf des Prozessbe-trugs entkr344ften, sofern der Antragsgegner dem nicht in der gebotenen Weise entgegentritt. 10 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Vorbringen der Antragsgeg-nerin zur 334berh366hung der geltend gemachten Arbeitsstunden ist durch den nachtr344glichen Vortrag der Antragstellerin nicht entkr344ftet worden. Die Antrags-gegnerin hat den neuen Vortrag der Antragstellerin, insbesondere die Richtig-keit der Zeitjournale, bestritten und erneut detailliert zum f374r erforderlich gehal-tenen Zeitaufwand Stellung genommen. Hierzu hat sie gr366337tenteils auf einen Schriftsatz Bezug genommen, den sie in einem mit umgekehrten Parteirollen 11 - 6 - beim Landgericht Essen (18 O 20/04) gef374hrten, dasselbe Mandat betreffenden und auf R374ckzahlung 374berzahlten Honorars gerichteten Rechtsstreit vorgelegt hat. Darin hat die Antragsgegnerin insbesondere auch geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, T344tigkeiten ihrer Kanzleimitarbeiter gesondert in Rechnung zu stellen. Die Antragsgegnerin ist damit, auch unter Ber374cksichtigung der strengen Darlegungsanforderungen im Anerkennungsver-fahren, ihrer Obliegenheit nachgekommen, zu dem behaupteten Prozessbetrug konkret und plausibel vorzutragen. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag, insbesondere den Schriftsatz vom 12. August 2004, unber374cksichtigt gelassen. Indem es diese Darlegungen der Antragsgegnerin 374bergangen und die angebotenen Beweise nicht erhoben hat, hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). 12 III. Die Sache ist daher erneut unter Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. 13 - 7 - Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die Berechnung des Gegenstandswerts auf 247 4 Abs. 1 ZPO. 14 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 23.09.2002 - 6 O 231/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.11.2004 - I-3 W 174/04 -
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