BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/08 vom 26. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-richt, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz-gericht gem344337 247 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gem344337 247 793 ZPO er366ffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Danach ist 2 - 3 - von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechts-beschwerde, gegeben. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. November 2008 auch nicht zugelassen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 9.10.2008 - 38 IK 212/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2008 - 86 T 677/08 -
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