BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/09 vom 17. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 9. November 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) 2 - 3 - setzt eine konkrete Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger nicht voraus (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZVI 2009, 168 Rn. 10 ff). Insoweit ist es ohne Bedeutung, wie viele Insolvenzgl344ubiger sich am Verfahren aktiv beteiligen. Ma337geblich ist der Normzweck des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Danach soll durch die angef374hrte Bestimmung erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den 247247 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschr344nkt und vorbehaltslos erf374llt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Verm366gensverh344ltnisse offen zu legen, alle verlangten Ausk374nfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verf374gung zu stel-len (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 aaO, Rn. 12). 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO grob fahrl344s-sig verletzt, ist unter zul344ssigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu bean-standen. Weder wurde der Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt, noch ist erkennbar, dass bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit we-sentliche Umst344nde au337er Acht gelassen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7). Die erhebliche Verfah-rensdauer 344ndert nichts an der Begr374ndetheit des Versagungsantrags. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG G366ppingen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 IN 144/01 - LG Ulm, Entscheidung vom 09.11.2009 - 3 T 28/08 -
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