BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 276/11 vom 27. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsford erungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolven z- verwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolven z verwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/1 1 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 27. September 2012 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.370,03 Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2. D er Rechtsbeschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt. Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei de r Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerd e- 1 2 3 - 3 - befugt wär e. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Ma s- se wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütung s- forderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eine s Sonderinsolven z- verwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Nove m- ber 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 2, 3; H K - InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm - InsO/Büttner, 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f). 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsät z- liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten. S elbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Z u- lässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO begründen. Ebenso wie die Frage der Statthaftigkeit ist die Frage der Beschwerdeb e- fugnis vom Rechtsbeschwerdegericht imme r zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Ist schon die Statthaftigkeit oder die B e- schwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar auch dann, wenn die Frage der Statthaftigkeit oder der 4 5 6 7 - 4 - Beschwerdebefugnis (oder der Form o der Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f). b) Auch i m Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeit s- grund auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter wah r- zunehmen hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, in s- besondere davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht beau f- tragt worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsb e- schwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die Pr ü- fung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts obliegt in erster Linie diesem selbst. 4. Vo n einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2010 - 67c IN 14/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2011 - 826 T 13/11 - 8 9
Full & Egal Universal Law Academy