ECLI:DE:BGH:2019:130219BXIIZB276.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 276/18 vom 13 . Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26 Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Bet reuers. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 276/18 - LG Amberg AG Amberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Februar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 29 . Mai 201 8 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch übe r die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine and e- re Zivilkammer des Landgericht s zurückverwiesen. Gründe: I. Für die 1926 geborene Betroffene, die an Demenz leidet, ist im vorli e- genden Verfahren eine rechtliche Betreuung angeordnet worden. Bezüglich des Aufgabenkreis es Gesundheitssorge sowie Vertretung g e- genüber Behörden, Versicheru ngen, Renten - und Sozialleistungsträgern ei n- schließlich des jeweiligen Postverkehrs hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4, eine Enkelin der Betroffenen , zur Betreuerin bestellt. Zum Ersatzbetreuer hat es insoweit de n Beteiligte n zu 2, ebenfalls ein Enkel der Betroffenen, bestellt. Für die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung verbunden mit Entscheidu n- gen über Wohnungsangelegenheiten und Abschluss von Heimverträgen sowie 1 2 - 3 - den entsprechenden Postverkehr ist der Beteiligte zu 5 als Berufsbetreuer b e- stellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligte n zu 2 ist vom Lan d- gericht durch Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen worden . Di e- ser Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 durch Senat s- beschluss vom 14. März 20 18 (XII ZB 503/17 - FamRZ 2018, 849) auf ge hoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht unter unzutre f- fender Bezeichnung des Rechtsmittels als " sofortige Beschwerde " den Beteili g- ten zu 2 zum alleinigen Betreuer bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des zum Verfahrenspfleger bestellten Beteiligte n zu 1 . II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung auch des nunmehr ang e- fochtenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgeri cht hat seine Entscheidung nach durchgeführter persö n- licher Anhörung der Betroffenen damit begründet, dass die Bestellung des B e- teiligten zu 2 zum Betreuer dem ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen en t- spreche. Gewichti ge Gründe des Wohls der B etroffenen st ünden dem nicht entgegen. Eine konkrete Gefahr, dass dieser die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen führen werde, könne nicht festgestellt werden. Die bestehenden familiären Spannungen zwischen den Beteiligten genügten dafür nicht. 2. Das hält rec htlicher Nachprüfung nicht stand. 3 4 5 6 - 4 - Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass das Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat , ob die B e- stellung des Beteiligten zu 2 dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft. F ür eine diesbezügliche Aufklärung liegen hier gewichtige Anhaltspunkte vor. Insbeso n- dere hat der Beteiligte zu 2 zumindest versucht, erhebliche Verfügungen über das Vermögen der Betroffenen zu veranlassen , wo zu nähere Umstände und Hintergründe vom Landgericht von Amts wegen hätten aufgeklärt werden mü s- sen. Wie das Landgericht dennoch zu der Aussage gelangt ist, es lasse sich nicht feststellen, dass eine Auswahl des Beteiligten zu 2 dem Wohl der B e- troffenen widerspreche, erscheint bei dem gegebenen Sachstand nicht n ac h- vollziehbar. D as Landgericht hätte vor einer abschließenden Sachentscheidung vielmehr den gegen den Beteiligten zu 2 geäußerten Vorwürfen der weiteren Beteiligten zu 1, 4 und 5 , insbesondere den unklar gebliebenen näheren U m- ständen einer Schenkung über insgesamt vom Beteiligten zu 2 hierfür angegebenen Begründung , nachgehen müssen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 muss - und darf - für die En t- scheidung im dem Erwachsenenschutz dienenden Betreuungsv erfahren nicht d er Ausgang der gegen den Beteiligten zu 2 eingeleiteten (Zivil - und Ermit t- lungs - ) Verfahren ab gewartet werden. 3 . Da d ie angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht, ist sie aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Se nat macht wegen der wiederholten Aufhebung und Zurückverweisung von der Möglichkeit gemäß § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch, die Sache an e i- ne andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (vgl. Senatsb e- schluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 12 ; Keidel/Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 74 Rn. 86 ). 7 8 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche rung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 21.06.2017 - 3 XVII 146/17 - LG Amberg, Entscheidung vom 29.05.2018 - 32 T 635/17 - 9
Full & Egal Universal Law Academy