BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 277/05 vom 1. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.121,85 200 festgelegt. Gr374nde: I. Der (weitere) Beteiligte zu 1 war vorl344ufiger, mit einem Zustimmungsvor-behalt gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzver-walter in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin. Er beantragte, seine Verg374tung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 50.456,12 200 festzusetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 843.552,25 200 machte er einen Regelsatz von 35 % und Zuschl344ge von 60 Pro-zentpunkten f374r weitere T344tigkeiten geltend, n344mlich 25 % f374r die Betriebsfort-f374hrung einschlie337lich der Durchf374hrung von Sanierungsma337nahmen, 10 % f374r 1 - 3 - die Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 % f374r die Pr374fung eines Insolvenzplans der Schuldnerin und 15 % f374r die Bem374hungen um eine 374bertragende Sanie-rung. Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf 37.334,27 200 festgesetzt. Es hat die Berechnungsgrundlage und den begehrten, um 10 % erh366hten Verg374tungs-satz von 35 % im Hinblick auf umfangreiche T344tigkeiten infolge der Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes antragsgem344337 ber374cksichtigt sowie Zuschl344ge in H366he von 35 weiteren Prozentpunkten bewilligt, n344mlich in H366he von 10 % f374r die Unternehmensfortf374hrung einschlie337lich durchgef374hrter Sanierungsma337-nahmen, 15 % f374r die Bem374hungen um eine 374bertragende Sanierung und je 5 % f374r die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Pr374fung des Insolvenzplans der Schuldnerin. 2 Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betei-ligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sei-nen Verg374tungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 4 - 4 - 1. Die Frage, ob und welche Bedeutung Faustregeltabellen bei der Be-messung von Zuschl344gen gem344337 247 3 Abs. 1 InsVV beizumessen ist, ist nicht kl344rungsbed374rftig. 5 Die Aufstellung solcher Tabellen durch den Senat, wie sich die Rechts-beschwerde dies vorstellt, ist schon deshalb nicht m366glich, weil im vorliegenden Verfahren, wie in anderen Verfahren, nur einzelne Zu- und Abschlagstatbest344n-de in Betracht zu ziehen sind, die Aufstellung ganzer Ma337regeltabellen also nicht entscheidungserheblich w344re. 6 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist au337erdem Auf-gabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). Dabei k366nnen Sammlungen von Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren F344llen oder von in der Literatur aufgestellten Faustregeltabel-len eine Orientierungshilfe bieten. Eine Verbindlicherkl344rung solcher Entschei-dungshilfen scheidet aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus. Ihnen kann kein normativer Charakter beigemessen werden. Ihr Inhalt be-darf vielmehr in jedem Einzelfall der 334berpr374fung. 7 Die Festlegung einzelner Zu- und Abschl344ge ist im 334brigen zwar rechtlich nicht zu beanstanden, aber keineswegs erforderlich. Ma337gebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtw374rdigung durch den Tatrichter. Dabei h344ngt es vom Einzelfall ab, welchen Begr374ndungsaufwand er f374r erfor-derlich halten darf und muss (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO m.w.N.). 8 - 5 - 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Beschwerdeent-scheidung verletzt den vorl344ufigen Insolvenzverwalter nicht in Verfahrensgrund-rechten. Auch liegen f374r die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Zuschl344ge seien willk374rlich zu niedrig festgesetzt worden, keine Anhaltspunkte vor. 9 a) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass es sich um ein nach Art, Dauer und Umfang der T344tigkeit 374berdurchschnittliches Verfahren gehandelt hat. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass die vom Beschwerdef374hrer beantragten Zuschl344ge der H366he nach gerechtfertigt w344ren, sondern nur, dass 374berhaupt Zuschl344ge zu gew344hren sind. Deren Bemessung ist Aufgabe des Tatrichters. 10 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Tatrichter nicht verpflichtet, zun344chst Zuschl344ge festzulegen, die bei gleicher T344tigkeit ei-nes endg374ltigen Insolvenzverwalters angemessen w344ren, um daraus den Zu-schlag f374r den vorl344ufigen Verwalter prozentual zu berechnen. Dies w344re viel-mehr rechtsfehlerhaft. Die Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters ist in der Wei-se zu bestimmen, dass besondere Umst344nde, die die T344tigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den f374r den vorl344ufigen Verwalter ma337gebenden Bruchteil der Verg374tung nach 247 2 Abs. 1 InsVV verringern oder erh366hen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251; v. 22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448). 11 c) Grunds344tzlich gilt, dass die Zuschl344ge f374r Umst344nde, welche die T344-tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters erschweren, mit dem gleichen Hun-dertsatz wie bei dem endg374ltigen Insolvenzverwalter zu verg374ten sind, wenn auch die sonstigen Umst344nde vergleichbar sind (BGH, Beschl. v. 4. November 12 - 6 - 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449). Dies setzt naturgem344337 eine ver-gleichbare Bemessungsgrundlage voraus (Ganter, NZI 2005, 241, 251). Dass das Beschwerdegericht dies verkannt h344tte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie h344lt lediglich die zugebilligten Zuschl344ge f374r zu niedrig. d) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Begr374ndung des Amts-gerichts wendet, das wegen der Zur374ckweisung des Insolvenzplanes f374r dessen Pr374fung einen Zuschlag von nur 5 Prozentpunkten f374r angemessen gehalten hat, kann die Richtigkeit dieses Arguments dahinstehen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf dieser 334berlegung. Dass es gleichwohl insoweit keinen h366heren Zuschlag f374r angemessen erachtet hat, beruht auf ei-ner eigenst344ndigen tatrichterlichen W374rdigung, die Willk374r oder eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs nicht erkennen l344sst. 13 - 7 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 S344tze 2 und 3 ZPO abgesehen. 14 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1016 IN 420/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2005 - 3 T 304/05 -
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