BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/11 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 63, ZPO § 233 Fd Zur (hier verneinten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nicht befolgten mündlichen Anwe isung des Rechtsanwalt s an seine Büroangestellte, eine Rechtsmi t- telfrist zu notieren. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach - Rheydt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch di e Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: 5.320 Gründe: I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute. Im vorli e- genden Verfahren hat der Antragsteller die Abänderung eines 1994 geschlo s- senen Unterhaltsvergleichs beantragt. Das Amtsgericht hat den V ergleich dahin abgeändert, dass de r Antragsteller ab Dezember 2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 11. Mai 2010 zugestellt wo r- den. Mit einem am 2. Juni 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Ver fahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte B e- schwerde beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 20. Ok - tober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss des Oberlandesg e- richts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2010 zugestellt worden . Mit einem am 18. November 2010 beim Oberlandesg e- 1 2 - 3 - richt eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Wiedereinsetzung sfrist hinsichtlich der Beschwerde frist beantragt . Ferner hat sie die Wiedereinsetzung in die Beschwerde begrü n- dung s frist beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihr Gesuch damit begründet, dass eine Mitarbe i- terin ihres Verfahrensbevollmächtigten entgegen der von diesem mündlich e r- teilten Anweisung die Wiedereinsetzu ngsfrist nicht im Fristenkalender notiert habe. Die Akte sei stattdessen in die Registratur eingelegt worden. Das Ve r- säumnis sei erst anlässlich eines von der Mitarbeiterin mit dem Verfahrensb e- vollmächtigten vereinbarten Rücksprachetermins am 15. November 2010 au f- g e fallen. Das Oberlandesgericht hat beide Wiedereinsetzungsgesuch e zurückg e- wiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig . 1. Nach der Auffassung des Oberlandesgericht s hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einem Verschulden ihres Verfahrensbevollmäch tigten, welches sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zure chnen lassen müsse. Ein Organisationsverschulden liege darin, dass der Verfahren s bevol l- mächtigte das Empfangsbekenntnis betreffend den Verfahrenskostenhilfe bewi l- ligenden Beschluss zurückgesandt habe , ohne zuvor die Eintragung der Fristen 3 4 5 6 7 - 4 - sichergestellt zu haben. Durch die mündliche Anweisung an die Mitarbeiterin, die Beschwerdefrist nebst Vorfrist zu notieren, sei das Organisationsverschu l- den nicht geheilt worden. Zwar dürfe sich der Rechtsanwalt grundsätzlich d a- rauf verlassen, dass eine mündliche Anweis ung auch befolgt werde. Jedoch sei die Mitarbeiterin arbeitsmäßig besonders hoch belastet gewesen. Bei dieser Sachlage habe eine mündliche Anweisung nicht ausgereicht. Selbst wenn man aber die Anweisung ausreichen lasse, so müssten bei Rechtsmittelfristen b e- sondere Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Ve r- gessenheit gerate und die Eintragung der Rechtsmittelfrist unterbleibe. Solche Vorkehrungen seien hier jedenfalls mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht worden. Die allgemeine Anweisung, zur Überprüfung der Notierung der Frist die Handakte noch einmal dem sachbearbeitenden Recht s- anwalt vorzulegen, reiche hierzu nicht aus. Soweit in einem später eingereic h- ten Schriftsatz vorgebracht worden sei, dass die Anweisung gelau tet habe, die Fristen sofort zu notieren, könne die Erheblichkeit dieses Vorbringens dahinst e- hen, weil dieses erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung e r- folgt sei und es sich nicht um nach § 139 ZPO aufklärungsbedürftige Angaben gehandelt habe . 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 117 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt inde s- sen an den besonderen Zulä ssigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder gru ndsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs und verletzt die Antragsgegnerin auch nicht in ihren Verfa h- rensgrundrechten. 8 9 - 5 - Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Wi e- dereinsetzungsfrist versäumt ist und ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmäc htigten nicht ausgeräumt ist, weil keine hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Notierung der Rechtsbeschwerd e- frist (und Wiedereinsetzungsfrist) getroffen worden sind. Zwar darf e in Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestel lte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflic h- tet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern ( vgl. Senat sbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 jeweils mwN ). Erteilt der Rechtsanwalt dag egen lediglich eine m ündliche Anweisung , eine Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrun gen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die Ei n- tragung der Frist unterbleibt ( Senat sbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 mwN). Daran fehlt es hier. Wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weis ung erteilte, hätte er de m- nach seine Angestellte zumindest anweisen müssen, die Frist sofort zu noti e- ren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte. Eine dementspr e- chende Weisung hat die Antragsgegnerin aber in ihrem Wiedereinsetzungsa n- trag ni cht dargelegt. Das später ergänzte Vorbringen ist nach Ablauf der Wi e- dereinsetzungsfrist erfolgt und vom Oberlandesgericht daher zu Recht nicht berücksichtigt worden. Es handelt sich hier auch nicht um Vorbringen, das im Rahmen von § 139 ZPO nachgeholt wer den konnte. Auch insoweit befindet sich der angefochtene Beschluss im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 23 ff.). 10 11 12 - 6 - Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesg e- richtshof s vom 4. November 2003 (VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689) steht schließlich nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist zwar eine Wiedervorl a- gea nweisung als mögliche Sicherheitsvorkehrung angesprochen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass dazu selbstverständlich auch deren Vermerk gehöre. E ntsprechendes ist hier nicht glaubhaft gemacht worden . Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach - Rheydt, Entscheidung vom 06.05.2010 - 19 F 9/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2011 - II - 5 UF 104/10 - 13
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