BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 277/11 vom 16 . Februar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren s - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Februar 2012 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. Januar 2012 (Kassenzeichen: 780 012101052) wird zurückgewiesen. Das Ver fahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), i st zulässig, aber nicht begründet. Dem Erinnerungsführer sind durch Beschluss vom 11. November 2011 die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde auferlegt worden. Die se Ko s- tengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ve r- bind lich (BGH, Beschl uss v om 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Eine unrichtige Sachbehandlung, welche die Nichterhebung von 1 2 - 3 - Ko s ten nach § 21 Abs. 1 GKG rechtfertigte, liegt nicht vor. Die Höhe des Ko s- tenansatzes ergibt sich aus Nr. 1826 KV G KG. Der Erinnerungsführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf we itere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 AR (Abl.) 1 C/11 - LG Düsseldorf, En tscheidung vom 09.09.2011 - 25 T 516/11 - 3
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