ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 277/16 Verkündet am: 5. Juli 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HUP Art. 3; Römisches CIEC - Übk vom 14. September 1961 Art. 4; EGBGB Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1; BGB §§ 1592 Nr. 2, 1597, 1601 Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt d ie hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 277/16 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 5. Juli 2017 durch de n Vorsitzen de n Richter D ose, die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2016 wird mit der klarst ellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27. August 2014 ausg e- sprochene Unterhaltsverpflichtung nur bis einschließlich 31. De - zember 2015 dauert. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem A n- tragsgegner a uferlegt. Von Rechts wegen Gründe : I. Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht gegen den Antragsgegner aus nach § 7 UVG übergegangenem Recht Kindesunterhalt geltend. Der Antragsteller erbrachte für das im Januar 2004 geborene Kind J. U n- terhaltsvorschussleistungen. Der Antragsgegner lebte früher mit der Mutter des 1 2 - 3 - Kindes auf Mallorca (Spanien), wo das Kind geboren wurde. Auf Veranlas sung der Mutter und des Antragsgegners wurde der Antragsgegner in die spanische Geburtsurkunde und in das spanische Familienbuch als Vater eingetragen. Die Mutter und der Antragsgegner heirateten im Januar 2007. In der Anmeldung zur Eheschließung wie auch in der deutschen Geburtsurkunde ist J. als Kind des Antragsgegners verzeichnet . Die Ehe wurde im Janu ar 2012 geschieden. D ie elterliche Sorge für J. wurde allein der Mutter übertragen. Der Antragsteller macht für die Zeit ab November 2013 den gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des (vollen) Kindergelds geltend. Hinsichtlich der Zeit ab Januar 2016 h aben die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht wegen des Auslaufens der Unterhaltsvorschussleistungen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner wendet ein, nicht der Vater des Kindes zu sein. Das Amtsgeric ht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Abweisung des Unte r- haltsantrags erreich en will. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht ein Verwand t- sc haftsverhältnis im Sinne von §§ 1601 ff. BGB. Der Antragsgegner sei der V a- ter des Kindes. 3 4 5 6 - 4 - Für die Frage der Abstammung als so genannte Vorfrage sei im vorli e- genden Unt erhaltsverfahren deutsches Recht maßgeblich . Im Unterhaltsverfa h- ren finde nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten a n- zuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP) das Recht des Staates Anwendung, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt h a- be. Das unterhaltsberechtigte Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Vorfrage der Abstammung folge nach zutreffender Auffassung dem Unterhaltssta tut als Hauptfrage. Für einen Unterhaltsanspruch müsst en die Voraussetzungen einer rech t- lichen Vaterschaft vorliegen, die gegeben seien. Denn der Antragsgegner habe die Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt. Er habe die Anerkennung seine r Vaterschaft gegenüber den spanischen Behörden erklärt . Gemäß Art . 120 Nr. 1 des Spanischen Zivilgesetzbuchs werde die nichteheliche A b- stammung unter anderem bestimmt durch Anerkennung vor der mit der Fü h- rung des Zivilregisters betrauten Amtsperson , in einem Testament oder in einer anderen öffentlichen Urku n de. Gemäß Ar t. 124 des spanischen Zivilgeset z- buchs setze die Wirksamkeit de r in Bezug auf einen Minderjährigen abgegeb e- nen Anerkennung die ausdrückliche Zustimmung von dessen gesetzlichem Ve r- treter oder die richterliche Genehmigung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des gesetzlich benannten Elternteils voraus. Sowohl in der spanischen G e- burtsurkunde vom 10. Februar 2004 als auch im spanischen Familienbuch sei der Antragsgegner auf seine und der Kindesmutter Veranlassung als Vater ei n- getragen worden. Die Anmeldung zur Geburt sei von der Kindesmutter und dem Antragsgegner unterzeichnet worden. Damit habe der Antragsgegner seine V a- terschaft entsprechend den spanischen Rechtsvorschriften anerkannt. Diese Anerkennung entfalte auch im deutschen Rechtskreis Wirkung . Na ch Art. 4 des Römischen CIEC - Übereinkommens über die E rweite rung der 7 8 9 - 5 - Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können , vom 14. September 1961 (im Folgenden: CIEC - Übereinkommen vom 14. September 1961) könne jeder Staatsange hörige eines Vertragsstaats in jedem beliebigen Vertragsstaat die Anerkennungserklärung in der Form öffen t- lich beurkunden lassen, die das Ortsrecht vorschreibt. Ungeachte t dessen sei jedenfalls gemäß § 1598 Abs. 2 BGB von ei ner wirksamen Anerkennung aus zugehen. Aus einem Auszug aus dem Geburte n- register der Stadt E. ergebe sich, dass der Antragsgegner seit dem 13. Januar 2011 und damit mehr als fünf Jahre als Vater des Kindes eingetragen sei. Durch die Vorschrift entstehe durch Heilung rückwirkend eine vo llwertige Vate r- sch aft. Gegen eine Anwendung von § 1598 Abs. 2 BGB spreche auch nicht, dass die Erstellung der deutschen Geburtsurkunde allein auf Veranlassung der Mutter und ohne Kenntnis des Antragsgegners erfolgt sei. Das folge aus dem Wortlaut der Vorsc hrift und deren Sinn und Zweck, für Rechtsklarheit zu sorgen. Die Kenntniserlangung des Antragsgegner s sei für die Fristberechnung nicht maßgeblich. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Der Anspruch sei wirksa m auf das antragstellende Land übergega n- gen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung des Unte r- halts seien gegeben. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Antragsge g- ner ist rechtlicher Vater des Kindes und als solcher für den Anspruch auf Ki n- desunterhalt nach § 1601 BGB passivlegitimiert. Der Anspruch ist nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen. a) Der Antragsgegner ist Schuldner des Anspruchs auf Kindesunterhalt nach § 1601 BGB (iVm Art. 3 HU P) . Für die Verwandtschaft im Sinne von 10 11 12 13 - 6 - § 1601 BGB ist auf die rechtliche Verwandtschaft gemäß §§ 1589 ff. BGB a b- zustellen . Ein Fall der vom Senat für Ausnahmekonstellationen zugelassenen inzidenten Feststellung der leiblichen Vaterschaft (vgl. Senatsurtei l e BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424) liegt e r- sichtlich nicht vor. aa ) Ob die sich beim Verwandtenunterhalt stellende Vorfrage der A b- stammung unter der Geltung des Haager Unterhaltsprotokoll s vom 23. Novem - ber 2007 (HU P) selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist, ist zwar u m- stritten (vgl. zum Streitstand Staudinger/Mankowski BGB [2016] V orbem zum HUP Rn. 12 ff.; Lehmann GPR 2014, 342, 349 ff.). Insbesondere ist es streitig , o b die zum Unterhalt sanspruch des nichteh elichen Kindes nach früherer Rechtslage ergangene R echtsprechung des Bundesgerichtshof s (Senatsb e- schluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576, 579 und Senatsurteil vom 27. Juni 1984 IVb ZR 2/83 FamRZ 1984, 1001 , 1002 mwN; grundlegend BGHZ 60, 247 = FamRZ 197 3, 257, 258 f.) , nach der die Vaterschaft durch Anerkennung nach deutschem Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für die Unterhaltspflicht des Vaters maßgeblich ist, auch unter Geltung des Haager Unterhaltsprotokolls fortzuführen ist (vgl. Staudinger/Mankow ski BGB [2016] Vorbem zum HUP Rn. 29 ff. mwN ; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1501) . Die se Fragen können im vorliegenden Fall indessen offenbleiben. Denn auch b ei selbständiger Anknüpfung der Vorfrage ist auf die Abstammung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB de utsche s Recht anzuwenden , weil das unte r- haltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass das Aufenthaltsstatut wandelbar ist . E s ist im Gegensatz zum Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht auf einen festen Zeitpunkt bezogen , sondern stellt auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ab . Überdies dürfte aber schon 14 15 - 7 - gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seit der Geburt des Kindes deutsches Recht anwendbar sein , weil der Antragsgegner offensichtlich deutscher Staat s- angehöriger war und ist. Das Problem konkurrierender Vaterschaft en aufgrund mehrerer in B e- tracht kommender nationaler Rechte (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 201 6, 1847 ) stellt sich im vorliegenden Fall nicht. D ass eine andere Rechtsordnung, insbesondere das neben dem deutschen Recht noch in Betracht kommende spanische Recht , zur gesetzlichen Vaterschaft e i- nes anderen Mannes als des Antragsgegners führen könnte , w ird von der Rechtsbeschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich (zur Fr a- ge wohlerworbener Rechte vgl. Sta udinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn . 14; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 26). bb ) Der Antragsgegner ist gemäß § 1592 Nr. 2 BGB durch Anerkennung der Vaterschaft rechtlicher Vater des Kindes geworden. Die vor dem zuständ i- gen spanischen Standesamt abgegebenen Erklärungen der Mutter und des A n- tragsgegners ersetzen die nach dem anwendbaren deutschen Recht erforderl i- c he Form der Erklärungen (Anerkennung und Zustimmung) gemäß §§ 1595 ff. BGB . (1) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wurde die Anmeldung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt von der Mutter und dem Antragsgegner unterzeichn et. Da nach hat der Antragsgegner die Vaterschaft entsprechend den spanischen Rechtsvorschriften (Art. 120, 124 des spani schen Zivilgesetzbu chs Codigo civil; vgl. auch Ferrer y Riba in Spickhoff/Henrich/Schwab/Gottw ald Streit um die Abstammung S. 293, 301 f.) anerkannt . Dem entspricht die Eintragung des Antragsgegners als Vater des Kindes in der spanischen Geburtsurkunde und im Familienbuch (vgl. auch S e- 16 17 18 - 8 - natsbeschluss vom 20. Juli 2016 XII ZB 489/15 FamRZ 2016, 1747). Aus dem angefochtene n Beschluss erg ibt sich zudem die nach § 1595 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter. Die Rechtsbeschwerde hat bezüglich der Ermittlung des ausländischen Rechts keine Verfahrensrüge erhoben (vgl. S e- natsbeschluss vom 24. Mai 2017 XII ZB 337/15 juris Rn. 13 ff. ). (2) Die in Spanien erklärte Anerkennung ist auch formwirksam . Dass die in § 1597 BGB für im Inland beurkundete Anerkennung en vorgesehene Form nicht erfüllt ist, steht der Formwirksamkeit nicht entgegen . Nach Art. 4 des CIEC - Übereinkommens vom 14. Sep tember 1961 (BGBl. 1965 II S. 19 ; zur materiellrechtlichen Bedeutung s. Staudinger/Henrich BGB [2014] Vorbem zu Art. 19 EGBGB Rn. 5; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Anh. I zu Art. 19 EGBGB Rn. 2 ) hat die nach Ortsrecht vo n der zuständigen Behörde beur - kundete Anerkennungserklärung die gleichen Wirkungen, wie wenn sie vor der zuständigen Behörde des Heimatstaats des Er klärenden abgegeben worden wäre . Spanien und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens (vgl. BGBl. 1987 II , S. 448). Der Austritt der Bu ndesrepublik Deutschland aus der Internationalen Zivilstandskommission (CIEC) mit Wirkung zum 30. Juni 2015 lässt für sich genommen die Fortgeltung der abgeschlossenen Überei n- kommen unberührt (vgl. Kohler/Pintens FamRZ 2015, 1537, 1545). Die Maßgeblichk eit der Ortsform folgt damit übereinstimmend auch aus Art. 11 Abs. 1 EGBGB ( BGHZ 64, 129 = NJW 1975, 1069 ) . Das Oberlandesg e- richt ist im Ergebnis ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurku n- dung durch das zuständige spanische Standesamt der nach d eutschem Recht vorgeschriebe nen Beurkundung gleichwertig (äquivalent) ist, was durch die Regelung des CIEC - Übereinkommen s vom 14. September 1961 bekräftigt w ird (vgl. Staudinger/Winkler v. Mohrenfels BGB [ 2013 ] Art. 11 EGBGB Rn. 131; Münch KommBGB/Spellenbe rg 7. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 86 ff. ) . 19 20 - 9 - Auch die Zustimmung der Mutter (v gl. MünchKommBGB/Spellenberg 6. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 22 mwN) , hinsichtlich deren das CIEC - Übereinkom - men vom 14. September 1961 keine gesonderte Regelung enthält, ist aufgrund de s nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB alternativ anwendbaren spanischen Rechts formwirksam erklärt worden. Die gegenüber dem zuständigen spanischen Standesamt abgegebene Zustimmungse rklärung ist mithin in Deutschland ebenfalls formgültig. (3) Selbst wenn die Aner kennung der Vaterschaft nach spanischem Recht und zu einem Zeitpunkt erklärt worden sein sollte , zu dem deutsches Recht noch keine Anwendung fand, hindert e dies ihre Wirksamkeit nicht . Denn auch in diesem Fall ersetzt die nach spanischem Recht erklärte Ane rkennung die nach deutschem Recht erforderliche Form . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Wirkung auch nicht mit einem in der Hauptfrage (hier der Abstammung) erfolgten Statutenwechsel. Dass das Gesetz in Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Orts form neben der Geschäftsform zulässt, belegt, dass zur Frage der Form ein anderes Statut anwendbar sein kann als hinsichtlich der Hauptfrage . D a d ie Anerkennung mithin auch nach deutschem Recht wirksam erklärt worden ist, kommt es a uf die vom Oberlandesger icht weiter aufgeworf e- ne Frage einer Heilung g emäß § 1598 Abs. 2 BGB nicht mehr an. b) Die vom Oberlandesgericht festgestellten weiteren Voraussetzungen des von ihm zugesprochenen Anspruchs auf den Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB sind von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Zurückweisung der Rechtsb e- schwerde erfolgt allerdings mit der vom Oberlandesgericht im Tenor des B e- schwerdebeschlusses versehentlich nicht wiedergegebenen klarstellen den Maßgabe, dass die titulierte Unterhaltsverpflichtung nach den übereinstimme n- 21 22 23 - 10 - den teilweisen Erledigungserklärungen der Beteiligten nur bis einschließlich 31. Dezember 2015 dauert. Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Essen, Entsch eidung vom 27.08.2014 - 106 F 62/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2016 - II - 9 UF 196/14 -
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