BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 278/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 2. November 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 64 Abs. 3, 247 216 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil sie nicht gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begr374ndet worden ist. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, unter denen eine Rechtsbeschwerde zul344ssig sein kann, sind nicht schl374ssig dargelegt worden. 1 Die Rechtsbeschwerde h344lt den Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO f374r gegeben hinsichtlich der Frage, ob der (vorl344ufige) Insolvenzverwalter auf seine Verg374tung verzichten kann. Gekl344rt sei die Frage f374r den Fall, dass die Verg374tungsvereinbarung vor oder w344hrend des Verfahrens mit einem Beteiligten getroffen wird, ungekl344rt jedoch f374r den Fall eines nachtr344glichen Verzichts, der auf die freie, unbeeinflusste 2 - 3 - Aus374bung des Amtes des (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters keine Auswirkun-gen mehr habe. Grunds344tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage auf-wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann. Um dies ordnungsgem344337 darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die ange-fochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Kl344rungsbed374rftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Insbe-sondere sind Ausf374hrungen dazu erforderlich, aus welchen Gr374nden, in wel-chem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291 f; 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier. 3 Zu der als kl344rungsbed374rftig bezeichneten Rechtsfrage ist die Entschei-dungserheblichkeit nicht dargelegt. Aus den Ausf374hrungen der Rechtsbe-schwerdebegr374ndung ergibt sich nicht, dass von der Schuldnerin geltend ge-macht worden ist, dass der behauptete Verzicht nachtr344glich nach Abschluss des Verfahrens(-abschnitts) erkl344rt worden sein soll. Angef374hrt wird nur, dass die Schuldnerin sowohl hinsichtlich der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenz-verwalters wie des Treuh344nders geltend gemacht habe, dieser habe auf eine Verg374tung verzichtet. 4 Hinsichtlich des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 29. September 2004 ist au337erdem nicht dargelegt, dass ein wirksamer Verzicht auf die Verg374- 5 - 4 - tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zu einer kostendeckenden Masse f374h-ren w374rde, obwohl die Festsetzung der Treuh344nderverg374tung rechtskr344ftig ist. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 11.03.2003 - 75 IK 14/00 - LG K366ln, Entscheidung vom 02.11.2004 - 1 T 317/04 + 1 T 443/04 -
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