BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 278/05 vom 1. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2005, berichtigt durch Beschluss vom 4. November 2005, wird auf Kosten des wei-teren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.363,49 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer war vom 12. Mai 2000 bis 9. November 2000 vor-l344ufiger Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, ab 18. Juli 2000 als starker vorl344ufiger Verwalter. Er beantragte die Verg374tung einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer auf 85.912,50 200 festzusetzen. Aus-gehend von einer Bemessungsgrundlage von 1,309 Mio. 200 berechnete er eine Regelgeb374hr von 53.750 200 und machte hieraus eine Grundgeb374hr von 35 % sowie Zuschl344ge f374r einen obstruierenden Gesch344ftsf374hrer von 5 %, f374r die Un- 1 - 3 - ternehmensfortf374hrung mit 46 Arbeitnehmern f374r sechs Monate von 60 %, f374r die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes von 5 % und f374r die Vorbereitung der Sanierung von 10 % geltend. Das Amtsgericht hat die Verg374tung einschlie337lich Auslagen und Umsatz-steuer auf 48.673,31 200 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des (weiteren) Beteiligten hat das Landgericht die Verg374tung auf 55.549,01 200 heraufgesetzt. Dabei hat es einen Ausgangsverg374tungssatz von 25 % der nach 247 2 Abs. 1 InsVV berechneten Verg374tung zugrunde gelegt sowie Zuschl344ge von 60 Prozentpunkten bewilligt, n344mlich 5 % wegen eines obstruierenden Ge-sch344ftsf374hrers, 40 % f374r die Unternehmensfortf374hrung, 5 % f374r die Vorfinanzie-rung des Insolvenzgeldes und 10 % f374r die Vorbereitung der Sanierung. 2 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorl344ufige Insolvenzverwalter sei-nen urspr374nglichen Verg374tungsantrag in vollem Umfang weiter. 3 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 4 1. Die Rechtsbeschwerde nimmt an, das Beschwerdegericht h344tte einen h366heren Zuschlag als die bewilligten 40 Prozentpunkte zugesprochen, wenn es sich um eine Unternehmensfortf374hrung 374ber die Zeit des Insolvenzer366ffnungs- 5 - 4 - verfahrens hinaus gehandelt h344tte. Die Frage, ob es f374r die Verg374tung des vor-l344ufigen Verwalters von Bedeutung sei, ob dieser das Unternehmen nur f374r die Zeit des Insolvenzer366ffnungsverfahrens weitergef374hrt habe oder ob es auch dar374ber hinaus fortgef374hrt werden sollte, sei deshalb von grunds344tzlicher Be-deutung, zumindest sei die Frage zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden. Diese Frage ist weder kl344rungsbed374rftig noch entscheidungserheblich. 6 F374r die Bemessung des Zuschlags f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwal-ter entsprechend 247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV macht es keinen Unterschied, ob das Unternehmen auch noch nach der Verfahrenser366ffnung weitergef374hrt wird oder werden soll. Entscheidend ist allein der Arbeitsaufwand des vorl344ufigen Insolvenzverwalters in der Zeit der tats344chlichen Unternehmensfortf374hrung w344hrend seiner Amtszeit. 7 Das Beschwerdegericht hat den Zuschlag bemessen anhand der Zahl der Arbeitnehmer, der Dauer der Fortf374hrung sowie des Umstandes, dass zwei gro337e alte und ein neuer, gr366337erer Auftrag abgewickelt wurden. Es hat zugrun-de gelegt, dass je nach Einzelfall f374r Unternehmensfortf374hrungen Zuschl344ge zwischen 25 % und 75 % angesetzt werden. Dies betrifft allerdings, wie die in Bezug genommene Literaturstelle zeigt, die Zuschl344ge f374r den endg374ltigen Verwalter (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 3. Aufl. 247 3 Rn. 72), w344hrend f374r den vorl344ufigen Verwalter dort Zuschl344ge von 10 % bis 50 % bei kleinen bis mittleren Unternehmen nach 247 267 HGB genannt sind. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdef374hrers l344sst dies nicht erkennen. 8 Das Landgericht hat allerdings ausgef374hrt, aus den Berichten des An-tragstellers habe sich fr374hzeitig ergeben, dass es mangels ausreichender Mas- 9 - 5 - se keine dauerhafte Fortf374hrung geben werde, sondern eine Abwicklung, letzt-lich begrenzt auf die Zeit der vorl344ufigen Verwaltung. Dass dieser Umstand zur Herabsetzung der H366he des Zuschlags gef374hrt h344tte, ist den Ausf374hrungen des Landgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Diese Feststellung ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - im 334brigen auch nicht verfahrensfehlerhaft. Bereits der Antrag des Beschwerdef374hrers vom 14. Juli 2000 - auf den sich die Rechtsbeschwerde beruft - kann in diesem Sinn verstanden werden. Der dort erw344hnte, angeblich vor dem Abschluss stehende gro337e Auftrag ist nicht erteilt worden. Im Bericht des Beschwerdef374hrers vom 6. November 2000 wurde so-dann ausdr374cklich mitgeteilt, dass bis auf den (ber374cksichtigten) einzelnen gr366-337eren Auftrag keine anderen wesentlichen Auftr344ge hereingeholt werden konn-ten, weshalb der Betrieb geschlossen werden m374sse. 2. F374r rechtsgrunds344tzlich h344lt die Rechtsbeschwerde die Frage, ob un-abh344ngig von einzelnen Zuschl344gen stets gepr374ft werden m374sse, ob die so er-mittelte Verg374tung einer angemessenen Honorierung der geleisteten T344tigkeit entspreche. 10 Diese Frage ist nicht kl344rungsbed374rftig. Die Bemessung der Zu- und Ab-schl344ge ist vom Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorl344ufigen Verwalter eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird (BGHZ 116, 233, 238; 157, 282, 287; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206). Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden des Ver-walters und seiner Mitarbeiter hat dagegen, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht stattzufinden. Eine solche Vergleichsrechnung k366nnte, w374rde man sie vornehmen, auch nicht lediglich mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Ver-g374tung durchgef374hrt werden, sondern m374sste umgekehrt auch zu einer Herab-setzung der Verg374tung f374hren, etwa bei hohen Bemessungsgrundlagen. Dies 11 - 6 - widerspr344che aber dem System der insolvenzrechtlichen Verg374tungsverord-nung. Der Verordnungsgeber hat die Verg374tungsregelung insbesondere im Inte-resse der Rechtssicherheit, leichterer Handhabbarkeit und Entlastung der Ge-richte so ausgestaltet, dass sich die Verg374tung nach einer festzustellenden Bemessungsgrundlage bemisst (vgl. BGHZ 157, 282, 287). Eine Verg374tungs-bemessung nach dem Arbeits- und Kostenaufwand im Einzelfall und eine Be-rechnung nach Stundens344tzen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ 157, 282, 301). 3. Die Rechtsbeschwerde meint, das Erfordernis der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde, weil das Landgericht Dresden in einem vergleichbaren Fall (ZIP 2005, 1745 ff) eine Ge-samtverg374tung von 125,25 % der Regelverg374tung festgesetzt habe. Dort sei f374r eine Unternehmensfortf374hrung von 18 Tagen ein Zuschlag von 50 % gew344hrt worden, weshalb im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 40 % unangemessen sei. 12 Insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch keine Divergenz auf. Eine solche l344ge nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung eine Rechtsfrage anders beantwortet h344tte, als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechts-satz aufgestellt h344tte, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufge-stellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 293; BGH, Beschl. v. 24. September 2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64). Derartige Rechtss344tze sind weder der angegriffenen Entscheidung noch der Vergleichs-entscheidung in diesem Zusammenhang zu entnehmen. 13 - 7 - Auch eine Frage von rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung ergibt sich hier-aus nicht; eine solche hat die Rechtsbeschwerde zwar behauptet, aber nicht dargelegt. Es handelt sich vielmehr um Einzelfallentscheidungen. 14 4. Die Rechtsbeschwerde will schlie337lich ihre Zul344ssigkeit auf eine Ver-letzung des rechtlichen Geh366rs gr374nden, weil das Beschwerdegericht den neu-en Sachvortrag in der Beschwerde nicht ber374cksichtigt habe, dass der Verwal-ter ein angemietetes Betriebsgrundst374ck bewirtschaftet habe und deshalb die Bemessungsgrundlage um den Wert dieser Immobilie, also um 500.000 200, zu erh366hen gewesen sei. 15 Zwar trifft es zu, dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist. Hierauf beruht die Entscheidung aber nicht. Eine angemietete Immobilie kann die Bemessungsgrundlage nicht erh366hen. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Senats, wonach die Befassung mit fremden Gegenst344n-den, an denen Aussonderungsrechte bestehen, bei der Verg374tung des vorl344ufi-gen Insolvenzverwalters nicht bei der Bemessungsgrundlage zu ber374cksichti-gen ist, sondern nur - bei einer Befassung in erheblichem Umfang - einen Zu-schlag zur Regelverg374tung rechtfertigen kann (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625; vgl. auch BGHZ 165, 266; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, z.V.b. in BGHZ). Diese Rechtsprechung ist zwar durch die Zweite Verordnung zur 304nderung der insolvenzrechtlichen Ver-g374tungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) teilweise 374ber-holt. Ob 247 19 Abs. 2 InsVV in der Fassung der Zweiten 304nderungsverordnung R374ckwirkung auch f374r den vorliegenden Fall entfaltet, auf den schon die Erste Verordnung zur 304nderung der insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) keine Anwendung fand, weil das Insolvenz-verfahren vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet worden war (247 19 InsVV in der Fas- 16 - 8 - sung der Ersten 304nderungsverordnung; vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) kann dahinstehen. Denn auch nach 247 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV n.F. ist das angemietete Betriebsgrundst374ck bei der Bemes-sungsgrundlage nicht zu ber374cksichtigen, weil es der Schuldner lediglich auf-grund eines Besitz374berlassungsvertrages in Besitz hatte. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 14.04.2005 - 10 IN 75/00 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2005 - 6 T 626/05 -
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