BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 278/08 vom 2. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die vers344umten Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge-richts L374neburg vom 22. November 2007 gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 22. November 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.399,36 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte beantragte im Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen des Schuldners die Festsetzung seiner Verg374tung als Insolvenzverwal-ter. Ausgehend von einer Teilungsmasse von angeblich 460.109,23 200 ermittelte er die Regelverg374tung in H366he von 36.553,28 200. Er beantragte einen Zuschlag 1 - 3 - von 15 % und eine Auslagenpauschale von zuletzt 13.750 200 jeweils zuz374glich Umsatzsteuer von 16 %, au337erdem 108 200 Portoauslagen f374r 374bertragene Zu-stellungen, zusammen 64.820,07 200, von denen entnommene Vorsch374sse von 25.000 200 abzusetzen seien. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2007 die Verg374tung antragsgem344337 bewilligt, allerdings die Umsatzsteuer - obwohl mit 16 % ange-geben - in H366he von 19 % bemessen und insgesamt 66.493,66 200 festgesetzt. Es hat angeordnet, dass bereits der Masse entnommene Vorsch374sse, die aller-dings nicht beziffert wurden, anzurechnen sind. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner erreichen, dass der angefochtene Beschwerdebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen wird. Er will im Ergebnis, dass statt eines Zuschlags von 15 % ein Abschlag von 25 % auf die Regelverg374tung festgesetzt wird. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner ist auf seine Kosten Wiedereinset-zung in die vers344umte Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde zu gew344hren (247 4 InsO, 247247 233, 238 Abs. 4 ZPO), nachdem ihm f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die vers344umten Prozesshandlungen nachgeholt hat. 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig. Sie zeigt keinen Zul344ssig-keitsgrund auf, der gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erforderte. Dabei pr374ft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zul344ssigkeitsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substant-tiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. 15. Juni 2009 - IX ZB 222/08). 5 1. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/08 Umdruck S. 5). Sie ist in der Rechtsbeschwerde-instanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337-st344ben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 18. Juni 2009 aaO). 6 Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Der vom Be-schwerdegericht vorgenommene Abschlag von (allenfalls) 10 % wegen der be-reits ausge374bten T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter bewegt sich im Rahmen der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1205 f Rn. 18 ff). Dasselbe gilt f374r den gew344hrten Zu-schlag von 25 % auf die Regelverg374tung wegen der Fortf374hrung des Unter-nehmens des Schuldners 374ber einen Zeitraum von rund drei Jahren (vgl. BGH, 7 - 5 - Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 ff; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 f Rn. 5 f). Dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen eines Zuschlags nach 247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV in zul344ssigkeitsrelevanter Weise verkannt h344t-te, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1205 Rn. 14 f; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5 f; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 785 Rn. 15; v. 24. Januar 2008, aaO S. 514 Rn. 7 ff). 8 2. Dem Insolvenzverwalter ist hinsichtlich des Zuschlags nicht mehr als beantragt zugesprochen worden. Er hatte die Regelverg374tung und einen Zu-schlag von 15 % begehrt. Nur dies ist ihm bewilligt worden. 9 Das Beschwerdegericht war im Rahmen der sofortigen Beschwerde auch nicht gehindert, die Zu- und Abschl344ge anders zu bemessen als das Insolvenz-gericht, weil es jedenfalls den Verg374tungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Schuldners ge344ndert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371). 10 3. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Schuldners ist nicht fest-stellbar. Dies gilt auch hinsichtlich des erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Abschlagstatbestands des 247 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Das Beschwerdegericht hat diesen Abschlagstatbestand nicht f374r gegeben erachtet. Hierauf im Einzelnen einzugehen, war nicht veranlasst, weil der Schuldner die-sen im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hatte. 11 - 6 - 4. F374r die Festsetzung der Verg374tung war es im Ergebnis ohne Bedeu-tung, dass der Insolvenzverwalter eigenm344chtig Betr344ge aus der Masse ent-nommen hat. Seine Entnahmen wurden bei der Verg374tungsfestsetzung ber374ck-sichtigt. Dabei wurde zwar der Betrag nicht ausdr374cklich beziffert. Dieser ergibt sich jedoch - anders als im Verg374tungsantrag, wo er mit lediglich 25.000 200 an-gegeben ist - aus seiner Schlussrechnung mit 26.624,19 200 (GA III S. 27), die somit von der festgesetzten Verg374tung in Abzug zu bringen sind. 12 5. 334ber den Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe f374r das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist bisher nicht entschieden. Dies wird vom Beschwerdegericht nachzuholen sein. 13 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 15.01.2007 - 46 IN 33/01 - LG L374neburg, Entscheidung vom 22.11.2007 - 3 T 43/07 -
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