BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 278/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 26. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 4. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 8.624,06 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 1999 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-halt in dem Insolvenzantragsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin be- 1 - 3 - stellt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren er366ff-net und der Rechtsbeschwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10. M344rz 2009 beantragte er im noch laufenden In-solvenzverfahren, die Verg374tung f374r seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenz-verwalter einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.624,06 200 festzuset-zen. Der hierzu angeh366rte gesetzliche Vertreter der Schuldnerin erhob die Ein-rede der Verj344hrung. 2 Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, der Anspruch sei verj344hrt. Die hiergegen erhobe-ne sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 3 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 4 Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsa-che IX ZB 195/09 (z.V.b.) entschieden hat, ist die Verj344hrung des Verg374tungs-anspruchs des vorl344ufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des er366ffne-ten Insolvenzverfahrens gehemmt. 5 1. Der Verg374tungsanspruch des Verwalters verj344hrt bis zu seiner Fest-setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 6 - 4 - 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskr344ftig festgestellte Anspr374che unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (247 201 Satz 1 BGB) der 30j344hrigen Verj344hrungs-frist des 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verj344hrungsfrist f374r einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Verg374tungsanspruch beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Verg374tungsan-spruch entstanden ist, im Falle der vorl344ufigen Verwaltung insbesondere mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO). Vorliegend ist der Verg374tungsanspruch des Beschwerdef374hrers f374r die vorl344ufi-ge Verwaltung mit der Verfahrenser366ffnung am 15. Oktober 1999 entstanden und f344llig geworden. 2. Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO) im Ein-zelnen ausgef374hrt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des in 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausf374hrliche Begr374n-dung wird Bezug genommen. 7 - 5 - 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung der Verg374tung an das Insolvenzgericht zur374ckzuver-weisen. 8 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 IN 82/99 - LG Fulda, Entscheidung vom 26.11.2009 - 5 T 174/09 -
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