BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 278 /13 vom 22. Januar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 61 Abs. 1, 68 Abs. 2 Zur Bemessung des Beschwerdewertgegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Einkünfte. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - OLG Nürnberg AG Nürnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. N edden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberland es gerichts Nürnberg vom 23. April 2013 w ird auf Kosten des Antragsgegners verwo r- fen . Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Die Antragst ellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Trennungs unterhalt sowie Kindesunterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame minderjährige Kind in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpfl ichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse zu erteilen und diese zu belegen . Der Antragsgegner hat Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über sein e Ein künfte eingel egt. D as Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerd e- gegenstands den Betrag von 600 Hier gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 - 3 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 Fam FG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die V o- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlich en Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvo l- len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Re chtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen n icht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsb e- schluss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die Er stbeschwerde zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen , weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den A n- tragsgegner mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Aus den bereits vorliegenden Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 ergebe sich, dass der Antragsgegner in diesen Jahren keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er i n de m gesamten Auskunfts zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2011 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehabt habe und insoweit auch kein Aufwand für die Auskunftserteilung entstehe. Bezüglich 2 3 4 5 - 4 - der Einkünfte aus Geschäftsbeteiligungen in diesem Zeitraum sei davon ausz u- gehen, dass die maßgeblichen Daten bereits aus anderem Anlass durch den Steuerberater zusammengetragen worden seien und für die Auskunftserteilung an die Antragstellerin nur noch mit einem geringen Aufwand von allenfalls e iner halb en Stunde aufgelistet werden müssten. Der weitere Aufwand, Auskunft über die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011 zu erteilen, betrage höchstens eine Viertelstunde. Für die Zusammenstellung der Bele ge falle eine weitere Stunde Aufwand an. Zusätzl i- cher Aufwand für die Auskunftserteilung über sonstige Einkünfte, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen , falle nicht an, da die vom Familiengericht ausgesprochene Verpflichtung mangels näherer Ei n- grenzung de s Auskunfts zeitraums keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Für die Abwehr eines etwaigen Vollstreckungs ver suchs insoweit sei ein zeitl i- cher Aufwand von einer halbe n Stunde anzusetzen. Diesbezüglich sei auch keine anwaltlic he Beratung erforderlich, welche im Übrigen auch nicht geso n- dert abgerechnet werden könne, sondern mit den Gebühren für den erstinstan z- lichen Rechtszug abgegolten sei. Werde die Frage im Vollstreckungsverfahren streitig, entstünde weiterer Aufwand von ledi glich 128,95 einer Viertelstunde Besprechungsaufwand. Zusammen mit dem Zeitaufwand für eine eigene Auskunftserteilung von maximal insgesamt vier Stunden liege der Gesamtaufwand unter dem Beschwerdewert von 600 b) Das Oberlandesgericht hat zutre ffend erkannt, dass für die Beme s- sung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Au s- kunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen G e- he imhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsb e- 6 - 5 - schlüsse vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung ein - geräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eing e- schränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sei n Ermessen fehlerhaft ausgeüb t hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 XII ZB 165/00 FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = Fa m RZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 XII ZB 31/02 FamRZ 2003, 597). Letzt e- res ist hier nicht der Fall. aa) Soweit die Rechtsbesc hwerde einen den Betrag von 600 i- genden Aufwand darin sieht, dass der Antragsgegner seine Einkünfte aus zw ei Unternehmensbeteiligungen durch Vorlage von Gewinn - und Verlustrechnu n- gen, betriebswirtschaftliche n Auswertungen sowie Umsatz steueranmeldungen und Einkommen steuerbescheide n , welche ihm allesamt nicht vorlägen, belegen müsse, ist dem nicht zu folgen. Bei verständiger Würdigung ist d ie vom Famil i- engericht auferlegte Belegpflicht nach einzelnen Einkommensarten unterteilt. Die zuerst genannten " Lohnabrechnungen " können sich ersichtlich nur auf das Einkommen au s nichtselbständiger Arbeit beziehen , die " Gewinn - und Ve r- lustrechnungen hinsichtlich der Firmenbeteiligungen " beziehen sich auf die be i- den in Rede stehenden Unternehmensbeteiligung en , während die " betriebswir t- schaftlichen Auswertungen " sowie " Umsatzsteueranmeldungen und beschei - de " auf eine etwaige sel bständige Tätigkeit zielen. Bezüglich der Unternehmensbeteiligungen an zwei Gesellschaf t en mit beschränkter Haftung beschränkt sich die Belegpflicht somit auf die Vorlage von 7 8 9 - 6 - " Gewinn - und Verlustrechnungen " . Diese sind Teil der Jahresabschlüsse (§ 242 A b s. 2, 3 HGB) , welche die Geschäftsführer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen haben (§ 264 Abs. 1 Satz 3, 4 HGB) und die spätestens innerhalb von elf Monaten durch Gesel l- schafterbeschluss fest zu stell en sind (§ 42 a Abs. 2 GmbHG) . D ass die Gesel l- schaften d ies en Gesetzespflichten nicht nachgekommen seien, ist nicht festg e- stellt . Da der Antragsgegner in beiden hier in Rede stehenden Gesellschaften während des maßgeblichen Ausk unft sz eitraums sowohl eine Geschäftsfü hrer - als auch eine Gesellschafterstellung innehat te , kann m angels gegenteiliger A n- haltspunkte davon ausgegangen werden, dass er über die jeweiligen Gewinn - und Verlustrechnungen verfügt. bb) Soweit die Rechtsbeschwerde in Betracht zieht, der vom Famil ieng e- richt ausgesprochene n Verpflichtung zur Auskunftserteilung über sonstige Ei n- künfte, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalverm ö- gen, könne ein vollstreckungsfähiger Inhalt insoweit beigemessen werden, als im Wege der Auslegung dav on auszugehen sei, dass die ser Verpflichtung gleichfalls der Zeitraum 2008 bis 2011 zugrundezulegen sei, ist weder ersich t- lich noch hinreichend dargelegt , dass der im Zusammen hang m it dieser Ve r- pflichtung entstehende Zeitaufwand einen größeren Umfang einnä hme als de r- jenige Aufwand, den das Oberlandesgericht für die Abwehr von Vollstreckung s- versuchen aus einem unterstellt unbestimmten Auskunftstitel zugrunde gelegt hat . Insbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft auch insoweit nicht der Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sac h- kundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerd e- gegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig en t- stehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgere chten Auskunftserteilung 10 11 - 7 - nicht in der La ge ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 XII ZB 25/05 FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 XII ZR 14/00 FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen . De r eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen konnte für die hier rel e- vante Zeit nicht höher als maximal 17 ertet werden (vgl. S e- natsbeschlü ss e vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 juris Rn . 9 und vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 juris; BGH Beschluss vom 28. September 2011 IV ZR 250/10 FamRZ 2012, 299 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von insgesamt über 600 cc ) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht den Aufwand für die Erst ellung eines Vermögensverzeichnisses nicht in die maßgebliche Beschwer eingerechnet. Für die Wertgrenze der Beschwerde nach § 61 Abs. 1 FamFG ist nicht die Beschwer aus dem angefochtenen Beschluss, sondern der Wert des 12 13 - 8 - Beschwerdegegenstandes aus dem bea bsichtigten Rechtsmittel verfahren maß - gebend ( vgl. BGH Beschluss vom 30. November 2005 IV ZR 214/04 NJW 2006, 1142 ) . Beschränkt der Rechtsmittelführer wie hier sein Rechtsmittel auf einzelne Gegenstände der ausgesproc henen Verpflichtung, ist nur die darin liegende Beschwer für das Erreichen der Zulässigkeit sgrenze heranzuziehen . Rechtsf ehler bei der Auslegung de r mit der Beschwerde verfolgten A n- griffsziele und der damit einhergehenden Rechtsmittel beschränkung liegen nicht vor. Dose Sc hilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 114 F 390/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.04.2013 - 7 UF 295/13 - 14
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