ECLI:D E:BGH:2017:200917BXIIZB278.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 278/16 vom 20. September 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, den Beschuss des S e- nats vom 31. Mai 2017 dahingehend zu ergä n ze n , dass die weit e- re Beteiligte zu 3 die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstand e- nen außerge r ichtlichen Kosten des weiteren Bete iligten zu 1 zu tragen hat, wird verworfen. Gründe: Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenen t- scheidung nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergä n- zung des Besch l usses kommt hi er aber deshalb nicht in Betracht, weil eine Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat neben der au s- drücklichen Entscheidung über die Gerichtskosten bewusst nach § 84 Fa mFG davon abgesehen hat, der Beteiligten zu 3 die Erstattung der im Rechtsb e- schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der weiteren Bete i- ligten aufzuerlegen. In diesem Fall ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht m ehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der B e- 1 2 - 3 - kanntgabe gebunden ist, auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12 - FamRZ 2013, 1572 Rn. 4). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 15.06.2015 - 1 XVII 333/14 - LG Offenburg, Entscheidung vom 12.05.2016 - 4 T 194/15, 4 T 195/15 u. 4 T 196/15 -
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