BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 279/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4; ZPO 247247 578 ff Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vor-schriften der Zivilprozessordnung 374ber die Wiederaufnahme des Verfahrens f374r das Insolvenzverfahren entsprechend. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 29. Oktober 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Die Antr344ge der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Gl344ubigerin auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin als unzul344ssig abge-wiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin f374hrte vorl344ufig zum Erfolg; das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 20. April 2004 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zu-r374ckverwiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 als unzul344ssig verworfen. Ge- 1 - 3 - genvorstellungen der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2004 zur374ckgewiesen. Mit Schreiben vom 27. September 2004 hat die Schuldnerin Re- stitutionsklage gem344337 247 580 Nr. 7b ZPO zum Landgericht erhoben. Diesen Rechtsbehelf hat das Landgericht als sofortige Beschwerde gegen seinen Be-schluss vom 20. April 2004 gewertet und diese als unzul344ssig verworfen. Hier-gegen hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit den An-tr344gen verbunden, ihr f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt zu bestellen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde und die weiteren Antr344ge der Schuldnerin bleiben erfolglos. 3 1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als un-zul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 4 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Auch eine erneut beim Bundesgerichts-hof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende Rechtsbe-schwerde m374sste als unzul344ssig verworfen werden. Ein solches Rechtsmittel w374rde nicht die in 247 575 Abs. 1 ZPO vorgesehene, nicht verl344ngerbare Einle- 5 - 4 - gungsfrist wahren. Zwar kann der mittellosen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Einlegungsfrist gew344hrt werden, wenn sie innerhalb der Frist ein ordnungsgem344337es Prozesskostenhilfegesuch einreicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, n.v.). Daran fehlt es jedoch: Die Schuldnerin hat zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachge-sucht. Diesem Antrag lag jedoch entgegen 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Er-kl344rung der Schuldnerin 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-se bei. Ferner fehlte eine Darlegung zu den Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin ohne ihr Verschulden gehindert war, einen ordnungsgem344337 begr374ndeten Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Einlegungsfrist des 247 575 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 und v. 9. Oktober 2003, jeweils aaO); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (BFH/NV 2002, 1337; BFH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - VII S 21/04, n.v.). Hieran 344ndert die am letzten Tag der Einlegungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangene Bitte der Schuldnerin "um entsprechende Unterweisung des Gerichtes und 334bersendung der entsprechenden Vordrucke" nichts. Es ist nach dem Vortrag der Schuldne-rin und nach der Aktenlage nicht erkennbar, wieso sie die erforderlichen Anga-ben, deren Notwendigkeit ihr ersichtlich bekannt ist, nicht innerhalb der Notfrist des 247 575 Abs. 1 ZPO gemacht hat. 6 3. Da aus den zuvor genannten Gr374nden die Rechtsverfolgung durch die Schuldnerin aussichtslos erscheint, war ihr auch ein Notanwalt gem344337 247 78b ZPO nicht beizuordnen, zumal sie nicht dargelegt hat, dass sie einen zu ihrer 7 - 5 - Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, nicht gefunden hat. 4. Zu der Begr374ndung des Landgerichts, das Rechtsinstitut der Restituti-onsklage sei im Insolvenzverfahren "unsinnig", bemerkt der Senat erg344nzend: In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird 374bereinstimmend vertreten, dass aufgrund der Verweisung in 247 4 InsO auch die 247247 578 ff ZPO 374ber die Wiederaufnahme des Verfahrens im Insolvenzverfahren grunds344tzlich anwend-bar sind; 374ber das Wiederaufnahmegesuch ist im Beschlussverfahren zu ent-scheiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1965, 1023, 1024; LG M374nster NZI 2001, 485 f; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 90; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4 Rn. 17; Henckel/Gerhardt, InsO 247 4 Rn. 53; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4 Rn. 38; K374bler/Pr374tting, InsO 247 4 Rn. 23; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. vor 247 578 Rn. 40; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 158 Rn. 17). Insoweit wird ein Wiederaufnahmegesuch gegen urteilsvertre-tende Beschl374sse als statthaft erachtet (M374nchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl. 247 578 Rn. 19 f, 23; Grunsky, aaO); im fr374heren Konkursverfahren wurde f374r eine Wiederaufnahme vorausgesetzt, dass ein rechtskr344ftiger Beschluss ergangen ist, der die b374rgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen am Verfahren beteiligten Personen mit materieller Rechtskraft festlegt (OLG Karlsruhe aaO). Hier liegt aber kein urteilsvertretender Beschluss vor, so dass der Restitutions-antrag der Schuldnerin auch bei richtiger verfahrensrechtlicher Behandlung kei-nen Erfolg gehabt h344tte. Denn eine die Rechtsbeziehungen zwischen der Gl344u-bigerin und der Schuldnerin verbindlich regelnde, rechtskr344ftige Entscheidung ist in dem Beschluss des Landgerichts vom 20. April 2004 nicht getroffen wor-den. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Auffassung des Amtsgerichts be-anstandet, die Gl344ubigerin habe die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, und die Sache zur erneuten Entscheidung 374ber die Zul344s- 8 - 6 - sigkeit des Er366ffnungsantrags zur374ckverwiesen. Selbst zu der vom Landgericht angenommenen Glaubhaftmachung des Er366ffnungsgrundes steht es der Schuldnerin frei, in dem weiteren Verfahren der vom Landgericht bejahten Glaubhaftmachung der Zahlungsunf344higkeit (247 14 Abs. 1, 247 17 InsO) durch Ge-genglaubhaftmachung neuer Tatsachen entgegenzutreten (247 582 ZPO). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 15.09.2003 - 72 IN 494/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 29.10.2004 - 1 T 390/04 -
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