BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 279/05 vom 1. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.880,60 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin war der weitere Beteiligte zun344chst zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf seinen Antrag wurde die Verg374tung f374r diese T344tigkeit antragsgem344337 auf 19.662 200 festgesetzt. Es wurde eine Grundverg374tung von 45 % der Verg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV (27.076,41 200) bewilligt, die sich aus der Regelverg374-tung gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV von 25 %, einem Zuschlag von 10 % f374r den Zustimmungsvorbehalt nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, einem Zuschlag von 5 % f374r die 334bertragung von Verwaltungsaufgaben (z.B. Einziehung von 1 - 3 - Forderungen des Schuldners) und einem Zuschlag von 5 % f374r die Anordnung der Pr374fung als Sachverst344ndiger zusammensetzte. Au337erdem wurden Zuschl344ge von 5 und 10 Prozentpunkten f374r die Vorfi-nanzierung des Insolvenzgeldes und die Fortf374hrung des Unternehmens ein-schlie337lich der Aufzeichnungspflichten gegen374ber aus- und absonderungsbe-rechtigten Gl344ubigern und der Vorbereitung der 374bertragenden Sanierung be-willigt. 2 Der weitere Beteiligte wurde auch als Insolvenzverwalter bestellt. Er hat eine Verg374tung f374r diese T344tigkeit einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer von 44.660 200 beantragt. Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf 37.779,40 200 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Es hat neben der Regelverg374tung von 19.849,01 200 (zuz374glich Umsatzsteuer) f374r die Verwertung von Absonderungsrechten gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV einen Zuschlag von 2.794,94 200 gew344hrt. Daneben hat es auf die Regelverg374tung einen Zuschlag von 25 % bewilligt. Wegen der 374bertragenden Sanierung sei zwar ein Zuschlag von 50 % vertretbar. Andererseits sei wegen der T344tigkeit des Antragstellers als vorl344ufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag gerechtfertigt, denn er habe dort Erkenntnisse gewonnen, die seine nachfol-gende T344tigkeit als Insolvenzverwalter erleichtert h344tten. Insbesondere habe er bei der Verwertung des Verm366gens auf die bereits erfolgte Bestandsaufnahme zur374ckgreifen k366nnen, im Er366ffnungsverfahren Regelungen zur Zahlung des Insolvenzgeldes getroffen, Aufzeichnungen zur Erfassung der Rechte aus Aus- und Absonderungsrechten veranlasst sowie die 374bertragende Sanierung vorbe-reitet. F374r diese T344tigkeiten sei er verg374tet worden. Deshalb erscheine es an-gemessen, den Zuschlag f374r die Verwaltert344tigkeit mit insgesamt nur 0,25 zu bemessen. Andere Zuschl344ge seien nicht gerechtfertigt. 3 - 4 - Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Festsetzungsan-trag in vollem Umfang weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 64 Abs. 3, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 5 In der Rechtsbeschwerde geht es nur um die Frage, ob ein Zuschlag von 0,5 statt 0,25 h344tte zugebilligt werden m374ssen. Der Beschwerdef374hrer h344lt ei-nen Abschlag nach 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV nicht f374r gerechtfertigt und zu dieser Frage eine Leitentscheidung des Senats f374r geboten. 6 Der Senat hat die aufgeworfenen Fragen mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204) gekl344rt. Danach beanstandet die Rechts-beschwerde zu Unrecht, dass das Landgericht die T344tigkeiten des Beteiligten als vorl344ufiger Insolvenzverwalter als Grund f374r einen Abschlag gesehen hat. 7 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorl344ufige Insol-venzverwalter pflichtgem344337 t344tig geworden und verg374tet worden ist. F374r diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine T344tigkeit dem Insol-venzverwalter erhebliche Arbeit ersparen kann. Es gilt der Grundsatz, dass jede T344tigkeit nur einmal verg374tet werden soll, von unvermeidbarer Doppelarbeit und 8 - 5 - Doppelaufwendungen bei Verwalterwechseln abgesehen. Demgem344337 kann die Arbeit, die der vorl344ufige Verwalter geleistet hat und die ihm verg374tet worden ist, dem endg374ltigen Insolvenzverwalter nicht erneut verg374tet werden (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1206; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180). Hat der vorl344ufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Auf-gaben ganz oder teilweise erledigt, die grunds344tzlich dem endg374ltigen Verwalter obliegen, kann er auch hierf374r eine Verg374tung beanspruchen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207). In wertm344337ig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag bei der Verg374tung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207). 9 Der hiernach gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV vorzunehmende Ab-schlag ist im Einzelfall vom Tatrichter der H366he nach zu bemessen. Bei der Frage, welche T344tigkeiten des vorl344ufigen Verwalters die T344tigkeit des endg374lti-gen Verwalters in einer einen Abschlag rechtfertigenden Weise vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter t344tig ge-worden war (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1206). 10 - 6 - Nach diesen Grunds344tzen ist das Beschwerdegericht verfahren. Eine weitere Leitentscheidung des Senats ist nicht erforderlich. Die Bemessung der Zu- und Abschl344ge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. 11 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 IN 102/03 - LG Flensburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 5 T 302/05 -
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