BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 280/04 vom 20. Dezember 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 27. September 2004 wird auf Kos-ten der Gl344ubiger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gie337en vom 4. September 2003 wur-de das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Wegen r374ckst344ndigen Unterhalts f374r den Zeitraum vom 27. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 sowie wegen laufenden Unterhalts erwirkten die Gl344ubiger am 12. Februar 2004 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsge-richts Alsfeld, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gepf344ndet wurde. Auf die Erinnerung des Treuh344n-ders hat das Amtsgericht Gie337en - Insolvenzgericht - den Pf344ndungs- und 334- 1 - 3 - berweisungsbeschluss aufgehoben, soweit wegen r374ckst344ndigen Unterhalts bis zum 23. September 2003 vollstreckt wird. Ferner hat das Amtsgericht den an-gef374hrten Beschluss bez374glich des laufenden Unterhalts ab 24. September 2003 aufgehoben, soweit in den die Grenzen des 247 850c ZPO 374bersteigenden Betrages vollstreckt wird. Die dagegen von den Gl344ubigern eingelegte Beschwerde hat das Land-gericht zur374ckgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gl344ubiger ihr Pf344ndungsbegehren mit der Ma337gabe weiter, dass die Beschr344nkung in der die Grenze des 247 850c ZPO 374bersteigenden Betrages nicht weiter angegriffen wird. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, best344tigt durch Beschl374sse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pf344ndbaren Bez374ge des Schuldners nur Neugl344ubigern von Unter-halts- und Deliktsanspr374chen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgl344ubigern ges-tattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Hieran ist festzuhalten. 4 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das f374r Insolvenzgl344ubiger geltende Verbot der Vollstreckung in k374nftige Forderungen aus Dienstverh344ltnissen auf alle nach Verfahrenser366ffnung hinzukommende Neugl344ubiger des Schuldners 5 - 4 - und auf Gl344ubiger der Unterhaltsanspr374che, die gem344337 247 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden k366nnen. Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pf344ndbaren Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuh344nder abzutreten (247 287 Abs. 2 InsO; BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO; FK-InsO/App, 4. Aufl. 247 89 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 89 Rn. 35). Das danach grunds344tzlich auf Neugl344ubiger erstreckte Vollstreckungs-verbot des 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Guns-ten solcher Neugl344ubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsan-spr374che in einen Teil der Bez374ge vollstrecken, der f374r sie erweitert pf344ndbar ist (247247 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse geh366rende Teil der Bez374ge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pf344ndbaren) Bez374ge an den Treuh344nder nicht erfasst und unterliegt deshalb dem Zugriff der privilegierten Neugl344ubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu 247 100 RegE zur Insolvenzordnung). Die Besserstellung durch 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Ankn374pfung an 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur f374r Neugl344ubiger von Unterhalts- und Deliktsanspr374chen, aber nicht auch f374r Unterhalts- und Deliktsgl344ubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbed374rftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zu Gunsten der Neugl344ubiger, die im Insolvenzverfahren nicht ber374cksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (247 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Verm366gen haben, im Umfang der erweiterten pf344ndbaren Betr344ge gelockert. Hingegen soll Unter-halts- und Deliktsgl344ubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedi- 6 - 5 - gung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zus344tzlicher Vollstreckungs-zugriff gestattet werden. Da die Gl344ubiger zu den im Verfahren zu ber374cksichti-genden Insolvenzgl344ubigern geh366ren, k366nnen sie sich nicht auf den Ausnahme-tatbestand des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO). In Einklang hiermit steht die angefochtene Entscheidung. Den Be-schwerdef374hrern ist als Neugl344ubiger f374r laufende Unterhaltsforderungen der Zugriff auf den nach 247 850d vollstreckbaren Teil der Bez374ge nicht verwehrt. F374r die 374brigen Unterhaltsanspr374che, die Insolvenzforderungen sind, ist dagegen eine Privilegierung nicht gegeben. Der Treuh344nder war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch befugt, die Beachtung des Vollstreckungsverbotes hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem unpf344ndbaren Betrag nach 247 850c und dem den Schuldner nach 247 850d ZPO zu belassenden Existenzmi- 7 - 6 - nimum geltend zu machen. Dies folgt aus seiner generellen Befugnis die Belan-ge der Masse wahrzunehmen (247 313 ff Abs. 1; 247 80 InsO). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 IK 79/03 - LG Gie337en, Entscheidung vom 27.09.2004 - 7 T 209/04 -
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