BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 280/05 vom 1. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein InsVV 247 2 Abs. 1, 247 3 Zur Bemessung der Verg374tung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des Schlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die Teilungsmasse bislang 0 200 betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches 374bersteigt. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2007 - IX ZB 280/05 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 2005 wird auf Kos-ten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners bestellt. Am 21. Januar 2004 reichte er den Schlussbericht ein und teilte dem Insolvenzgericht mit, dass das Verfahren abschlussreif sei. Die Summe der anerkannten angemeldeten Forderungen betrug 84.185,23 200, die Masse 0 200. Der Beteiligte beantragte die Mindestverg374tung von 500 200 zuz374glich Auslagen von 75 200 und Umsatzsteuer von 92 200, zusammen 667 200. 1 - 3 - Nachtr344glich erfuhr der Beteiligte, dass der Vater des Schuldners am 28. Dezember 2003 verstorben war und vom Schuldner zur H344lfte beerbt wur-de. Der Wert des Erbteils betrug 758.000 200. 2 Auf der Grundlage dieses Wertes beantragte er am 13. Mai 2004 eine Verg374tung von 42.910 200 zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 53.545,60 200. 3 Mit Beschluss vom 24. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Verg374tung auf 12.873 200 festgesetzt, zuz374glich 2.574,30 200 Auslagen und 2.471,57 200 Um-satzsteuer, insgesamt 17.918,87 200. Die Abweisung des weitergehenden An-trags wurde nicht rechtskr344ftig. 4 Auf Antrag des Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. August 2005 weitere Auslagen in H366he von 3.675,50 200 nebst 588,11 200 Um-satzsteuer festgesetzt. Den Antrag, eine 374ber den Beschluss vom 24. Januar 2005 hinausgehende Verg374tung festzusetzen, hat es zur374ckgewiesen. 5 Die gegen den Beschluss vom 22. August 2005 gerichtete sofortige Be-schwerde des Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat als Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tungsfestsetzung eine Masse von 758.000 200 zugrunde gelegt und hieraus gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV eine Regel-verg374tung von 42.910 200 berechnet. Diese hat es, wie das Amtsgericht, gem344337 247 3 Abs. 2 InsVV um 70 Prozentpunkte gek374rzt. 6 Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen erh366hten Verg374tungsantrag in vollem Umfang weiter. 7 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 64 Abs. 3, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 8 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angegriffene Beschluss werfe die entscheidungserhebliche und kl344rungsbed374rftige Frage auf, ob und in welcher H366he ein Erbanfall im Insolvenzverfahren, f374r das bereits ein Schlussbericht erstellt und eingereicht sei, verg374tungsmindernd wirke, wenn festgestellt sei, dass das Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Erbanfall einen gr366337eren Ar-beitsaufwand verursacht habe als ohne diesen. Dieser erh366hte Arbeitsaufwand rechtfertige die Regelverg374tung und verbiete einen Abschlag gem344337 247 3 Abs. 2 InsVV. 9 Diese Frage ist weder entscheidungserheblich noch kl344rungsbed374rftig. Das vom Insolvenzschuldner w344hrend des Insolvenzverfahrens erworbene Verm366gen geh366rt gem344337 247 35 InsO zur Insolvenzmasse, also auch der Nach-lass, wenn der Schuldner w344hrend des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, ZIP 2006, 1258; zur Ver366ffentli-chung bestimmt in BGHZ 167, 352). Abweichend von den fr374her geltenden Re-gelungen in 247 1 Abs. 2, 247 8 Abs. 3 der Verordnung 374ber die Verg374tung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gl344ubigeraus-schusses und der Mitglieder des Gl344ubigerbeirates (VergVO) ist die f374r die Ver-g374tung gem344337 247 1 Abs. 1 InsVV ma337gebliche Teilungsmasse nicht durch den 10 - 5 - Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt (vgl. K374bler/ Pr374tting/L374ke, InsO 247 63 Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 3. Aufl. 247 1 Rn. 2; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 63 Rn. 17). Demgem344337 hat das Landgericht das Erbe zutreffend in die Bemes-sungsgrundlage gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1, 247 2 Abs. 1 InsVV einbezogen. Ohne den Erbfall w344re im Hinblick auf diesen Arbeit nicht angefallen. Es w344re aber auch bei einer Masse von 0 200 geblieben. Das Landgericht hat den Erbanfall damit nicht als verg374tungsmindernd angesehen, sondern die Verg374tung, die ohne den Erbanfall festzusetzen gewesen w344re (500 200), um 2.474,6 % (12.373 200) erh366ht (zuz374glich Umsatzsteuer). Au337erdem hat es statt 75 200 Ausla-gen insgesamt 6.249,80 200 Auslagen zuz374glich Umsatzsteuer festgesetzt. 11 Die allenfalls denkbare Frage, ob es verg374tungsmindernd ber374cksichtigt werden kann, wenn sich in einem Verfahren die Insolvenzmasse nach Einrei-chung des Schlussberichts infolge einer Erbschaft des Schuldners von 0 200 auf 758.000 200 erh366ht, und der Arbeitsaufwand des Verwalters in Folge der Erb-schaft h366her war als bei einem 374blichen Verfahren mit einem von vorneherein vorhandenen Massewert von 758.000 200, stellt sich nicht. Denn derartiges ist weder festgestellt noch geltend gemacht. Im 334brigen kann es nicht darauf an-kommen, zu welchem Zeitpunkt die im Rahmen des Insolvenzverfahrens ange-fallene Arbeit zu erledigen war. 12 2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Be-schwerdegerichts offenbare ein grundlegendes Missverst344ndnis des rechtlichen Ansatzpunktes der Senatsrechtsprechung zum Erfordernis einer im Endergeb-nis angemessenen Gesamtw374rdigung bei der Festsetzung der Verg374tung, ist dies unzutreffend. 13 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbest344nde gem344337 247 3 InsVV im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne m366gliche Zu- und Abschlagstat-best344nde gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Ber374cksichtigung von 334berschneidungen der einzelnen Tatbest344nde und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen. Welchen Begr374ndungsaufwand der Tat-richter f374r erforderlich halten darf und muss, h344ngt vom Einzelfall ab (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). 14 Diese Anforderungen hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat den vorgenommenen Abschlag von insgesamt 70 % nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begr374ndet. Die Beurteilung der Angemessenheit der H366he des Abschlags ist Aufgabe des Tatrichters. 15 3. Der Rechtsbeschwerdef374hrer r374gt, das Beschwerdegericht habe we-sentlichen Sachvortrag unber374cksichtigt gelassen; damit macht er den Zul344s-sigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung geltend. 16 Wesentlicher Sachvortrag ist jedoch nicht 374bergangen worden. Dies hat der Senat im Einzelnen 374berpr374ft. Von einer Begr374ndung zu jeder Einzelfrage wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Hingewiesen wird nur auf folgendes: 17 - 7 - Die Betrachtungen des Beschwerdef374hrers leiden daran, dass sie auch hier als zugrunde zu legendes Vergleichsverfahren f374r eine Verg374tungsbemes-sung ohne Abschl344ge ein masseloses Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer nat374rlichen Person und die dort durchschnittlich 374blichen Anforderungen zugrunde legt. Um ein solches Verfahren handelt es sich jedoch nicht. Gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschl344ge bestehen nach Ma337ga-be des 247 3 Abs. 2 InsVV keine Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1207). 18 Der weitere Beteiligte macht in diesem Zusammenhang geltend, das Be-schwerdegericht habe seinen Vortrag 374bergangen, dass der Insolvenzschuldner 374ber Teile des Erbes erst in neun Jahren verf374gen d374rfe; im Falle der Verwer-tung des Erbes h344tte das Insolvenzverfahren diesen Zeitraum fortgedauert, weshalb er dann allein bis zu 40.000 200 an Auslagenpauschale gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV h344tte verlangen k366nnen. Dadurch w344re der Schuldner erheblich schlechter gestellt worden. 19 Zutreffend ist, dass f374r das vorliegende Verfahren, das vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet wurde, noch die alte Fassung von 247 8 Abs. 3 InsVV anwendbar w344re (247 19 InsVV i.d.F. der Ersten 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2569). Dieser Teil des Erbes musste aber gerade nicht verwertet werden, um die Insolvenzgl344ubiger zu befriedigen. Die mit der Fortf374hrung des Verfahrens verbundenen Auslagen sind deshalb gerade nicht angefallen. Der Fall zeigt nur, dass die beschr344nkende 304nderung des 247 8 Abs. 3 InsVV durch den Verordnungsgeber zweckm344337ig war. 20 4. Der Beschwerdef374hrer macht schlie337lich geltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf sachfremden Erw344gungen, soweit sie be- 21 - 8 - r374cksichtige, dass der Massezufluss nicht auf einer T344tigkeit des Insolvenzver-walters beruhe und rein zuf344llig erfolgt sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausf374hrungen lediglich un-streitige Tatsachen wiedergeben. Soweit der Beschwerdef374hrer in diesem Zu-sammenhang meint, der Schuldner h344tte bei einem Erbanfall in der Wohlverhal-tensperiode gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die H344lfte des Erbes herausgeben m374ssen, wovon der Treuh344nder sodann gem344337 247 14 InsVV 13.000 200 erhalten h344tte, 374bersieht er, dass der Treuh344nder in diesem Fall auch die Aufgaben ei-nes Treuh344nders h344tte wahrnehmen m374ssen, die dem Beschwerdef374hrer gera-de nicht oblagen. Ob in einem solchen au337erordentlichen Fall die Treuh344n- 22 - 9 - derverg374tung entsprechend 247 3 Abs. 2 InsVV zu k374rzen w344re, bedarf hier keiner Er366rterung. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 22.08.2005 - 43 IN 819/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.11.2005 - 23 T 644/05 -
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