BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 280/09 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu A als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht er366ffnete mit Beschluss vom 1. M344rz 2009 das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter bestellte es den weiteren Beteiligten zu B. Die weiteren Beteiligten zu A sind jeweils Eigent374mer von Grundst374cken, die die Schuldnerin zur Durchf374hrung ihres Gesch344ftsbetriebs - den Betrieb von Kaufh344usern - angemietet hatte. Sie haben Forderungen von knapp 36 Mio. 200 zur Insolvenztabelle angemeldet. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 beantragte der Verfahrensbevollm344ch-tigte dieser Gl344ubiger im Hinblick auf die f374r den n344chsten Tag angesetzte Gl344ubigerversammlung (Berichtstermin), die Gl344ubigerversammlung 374ber die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters mit bestimmten, n344her bezeichne-tem Aufgabenkreis abstimmen zu lassen. In der Gl344ubigerversammlung vom 20. Mai 2009 nahm der Gl344ubigervertreter diesen Antrag zur374ck, beantragte aber gleichzeitig unter Bezugnahme auf den zuvor gestellten Antrag die Einset-zung eines Sonderinsolvenzverwalters mit dem genannten Aufgabenkreis. 2 Mit Beschluss vom 27. Juli 2009, berichtigt durch Beschluss vom 17. August 2009, hat das Insolvenzgericht durch den zust344ndigen Abteilungs-richter den Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt, weil es hierf374r keinen Anlass gebe. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht als unzul344ssig, weil nicht statthaft, verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der weiteren Beteiligten zu A. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. 4 1. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Fe-bruar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 5 - 4 - 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5). Dem einzelnen Insolvenzgl344ubiger oder auch mehreren einzelnen Insolvenzgl344ubigern gemeinsam steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonder-insolvenzverwalter zu bestellen, selbst wenn dieser einen Gesamtschaden nach 247 92 InsO geltend machen soll (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 2 ff, insbesondere 7 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08). Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gl344ubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gl344ubigers entsprechend 247 57 Satz 4, 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das aber der Durchsetzung der Entscheidung der Gl344ubigergesamt-heit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gl344ubigers (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO S. 530 Rn. 9). Ein derartiger Beschluss der Gl344ubigerversammlung lag hier nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann wegen der Ge-gebenheiten im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Die Rechtsbeschwer-def374hrer berufen sich darauf, sie h344tten den Antrag in der Gl344ubigerversamm-lung zur374ckgenommen und sodann am 26. Mai 2009 einen neuen Antrag an das Insolvenzgericht gestellt. Es sei ihnen unm366glich gemacht worden, eine Abstimmung in der Gl344ubigerversammlung zu erreichen, weil der die Abstim-mung leitende Amtsrichter zugesagt habe, 374ber diesen Antrag au337erhalb der Gl344ubigerversammlung zu entscheiden. Nur deshalb sei der Antrag zur374ckge-nommen und entsprechend der richterlichen Empfehlung neu gestellt worden. Der Antrag sei ausschlie337lich deshalb nicht zur Abstimmung gestellt worden, weil das Amtsgericht die Entscheidung an sich gezogen und die Abstimmung in der Gl344ubigerversammlung verhindert habe. 6 Selbst wenn man den so geschilderten - mit dem Versammlungsprotokoll und den richterlichen Feststellungen allerdings nicht 374bereinstimmenden - 7 - 5 - Sachverhalt als zutreffend zugrunde legt, tr344gt dieser nicht die von den Be-schwerdef374hrern gezogenen Schlussfolgerungen. Es blieb dem Gl344ubigervertreter in der Gl344ubigerversammlung 374berlas-sen, seinen Antrag aufrechtzuerhalten oder zur374ckzunehmen. Etwas anderes behaupten die Rechtsbeschwerdef374hrer selbst nicht. Nach der Stellungnahme des zust344ndigen Amtsrichters im Nichtabhilfebeschluss war der Gl344ubigerver-treter von dem die Sitzung (auch ausweislich des Protokolls) leitenden Rechts-pfleger darauf hingewiesen worden, dass der Antrag erst am Vortag und damit im Hinblick auf 247 74 Abs. 2 InsO versp344tet eingereicht worden sei, weshalb er nicht mehr habe rechtzeitig bekannt gemacht werden k366nnen. Er m374sse des-halb als versp344tet zur374ckgewiesen werden, falls er nicht zur374ckgenommen wer-de. 8 Es mag dahinstehen, aus welchen Gr374nden der Gl344ubigervertreter sei-nen Antrag tats344chlich zur374ckgenommen hat. Jedenfalls stand es ihm frei, den Antrag auch aufrechtzuerhalten. Inwiefern der - nach eigenen Angaben lediglich als Zuh366rer im Sitzungssaal anwesende - Amtsrichter oder aber der Rechts-pfleger die Entscheidung der Gl344ubigerversammlung "verhindert" haben soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Auch nach dem Sachvortrag der Beschwerdef374hrer hat das Amtsgericht der Gl344ubigerversammlung nichts "ent-zogen" oder die Entscheidung "an sich gezogen". Woraus sich derartige Schlussfolgerungen rechtfertigen sollen, wird nicht dargelegt. Vielmehr hat der Gl344ubigervertreter - auch nach eigenem Sachvortrag - den Antrag auf Abstim-mung in der Gl344ubigerversammlung eigenverantwortlich zur374ckgenommen und einen neuen Antrag an das Insolvenzgericht gestellt. Das f374hrt nicht dazu, dass nunmehr die Rechtsbeschwerde wie bei einer entsprechenden Beschlussfas- 9 - 6 - sung durch die Gl344ubigerversammlung - deren m366gliches Abstimmungsergeb-nis im 334brigen v366llig offen ist - statthaft w344re. Das Amtsgericht hatte in Aussicht gestellt, 374ber eine beim Insolvenzge-richt von den Beschwerdef374hrern angeregte Bestellung eines Sonderinsolvenz-verwalters zu entscheiden. Dies ist auch geschehen. Eventuelle Fehlvorstellun-gen des Gl344ubigervertreters 374ber die M366glichkeit und die Voraussetzungen von Rechtsbehelfen f374hren entgegen seiner Auffassung nicht zu einem Versto337 ge-gen den Grundsatz eines fairen Verfahrens oder Art. 103 Abs. 1 GG. 10 - 7 - Es bleibt den Rechtsbeschwerdef374hrern unbenommen, auf die Einberu-fung einer Gl344ubigerversammlung gem344337 247 75 InsO hinzuwirken, um dort 374ber einen rechtzeitig gestellten Antrag zur Tagesordnung abstimmen zu lassen. 11 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 27.07.2009 - 164 IN 119/08 - LG Essen, Entscheidung vom 16.11.2009 - 7 T 444/09 -
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