BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 280/11 vom 11. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276 Abs. 1, 69 Abs. 1 a) Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nich t vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des j e- weiligen Verfahren s gegenstands ab (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - juris). b) In Betreuu ngssachen steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der B e- troffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Ne d den - Boeger und Guhling beschlossen: Der Betroffenen wird Wi edereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 20. Oktober 2010 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 1. Juli 2010 wurde für die Betroffene a uf Anregung des Gesundheitsamts eine Betreuung mit den Aufg a benkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entschei dung über die Unterbringung und V ertretung in Rechts - , Antrags - und Behördenang e legenheiten angeordnet und eine Betreuerin bestellt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landg e- richt mit dem angefochtenen Beschluss die Person der Betreuerin ausg e tauscht 1 - 3 - und die Betreuung auf die Aufg abenkreise Sorge für die Gesundheit, die En t- scheidung über die Unterbringung und die Vertretung in Rechts - , A n trags - und Behördenangelegenheiten beschränkt . Einen Verfahrenspfleger haben weder das Amts - noch das Landgericht bestellt. Mit ihrer Rechtsbeschw erde erstrebt die B e troffene die Aufhebung der Betreuung , hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Behandlung und Entsche i- dung . II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zur ückverweisung der Sache an das Landgericht . 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das amtsgerichtliche Verfahren den gesetzlichen Vorgaben gerecht geworden sei . In der Sache sei das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass d ie B e- troffene aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung d a ran gehindert sei, ihre Angelegenheiten sachgerecht selbst zu erledigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Potthoff leide sie mit an Sicherheit grenzender Wah r- scheinlichkeit an ein er psychotischen Krise aus dem parano i den Formenkreis. Krankheitsbedingt sei die Betroffene in der Bildung eines freien Willens erhe b- lich eingeschränkt. Allerdings sei die Anordnung der Betreuung nur für die Aufgabenkrei se gerechtfertigt, in denen diese erforderlich sei. Ein Bedürfnis für die B e treuung im Aufgabenkreis der allgemeinen Aufenthaltsbestimmung sei nicht zu Tage g e treten. Dem beabsichtigten Umzug der Betroffenen habe die Betreuerin nicht 2 3 4 - 4 - w i dersprochen. Aufgrund des Umzugs sei aber inzwischen d ie Notwendigkeit für einen Betre u erwechsel eingetreten. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass weder das Amts - noch das Beschwerdegericht de r anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eine n Verfa h- renspfleger bestellt haben . a) Nach § 276 Abs. 1 Sat z 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Int e- ressen erforderlich ist. Liegt eines der Regelbeispiele des § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers i n der Regel erfo r- derlich. b) A nders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Beschwerdegericht jedoch nicht bereits nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG verpflichtet, der B e- troffenen einen Verfahrenspfl e ger zu bestellen. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Ve r- fahrenspflegers zwingend erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten oder die E r- weit e rung des Aufgabenkreises hierauf ist. Diese Voraussetzungen lagen zwa r im Verfahren vor dem Amtsgericht vor, weil der erstinstanzliche Verfahrensg e- genstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich e r scheinen ließ (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 11 ff . ; vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - F a mRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 Rn. 11). Denn der sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheit s amts hatte eine Betreuung der Betroffenen in den Aufgabenkreisen Gesund heitssorge ei n- schließlich Unterbringungsmaßnahmen, Vertretung gegenüber Ämtern, Behö r- den, Versicherungen und anderen Institutionen, Haus - und Wohnungsangel e- 5 6 7 8 - 5 - genheiten und Vermögensangelegenheiten angeregt, woraufhin das Amtsg e- richt den Sachverständ i gen mit der Erstellung eines Gutachtens " zur Frage der Betreuungseinrichtung sowie der Unterbringung " beauftragt ha t te, ohne eine Einschränkung auf einzelne Aufgabenbereiche vorzunehmen. Nach dem U m- fang der amtsgerichtl i chen Ermittlungen war jedenfalls bei ex - ante - Betrachtung davon auszugehen, dass die von der anzuordnenden Betreuung erfassten Au f- gabenkreise in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgesta l- tung der Betroffenen umfassen und die einzelnen, verblieb e nen Befugnisse der Betroffenen in ihre r konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eige n- verantwortlichen Handlungsspielraum mehr belassen würden (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13; vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 Rn. 11). D ass das Amt s- gericht die Betreuung letztlich nur für die Aufgabenkreise Sorge für die G e- sundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vertretung in Rec hts - , An trags - und Behördenange legenheiten ang e ordnet hat, lässt die Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerb e stellung nicht mehr rückwi r- kend entfa l len. Zwar wirkt d ie Bestellung eines Verfahrenspflegers in der ersten I n stanz nach § 276 Abs. 5 FamFG auch in der B eschwerdeinstanz fort. Das Beschwe r- degericht kann deswegen einen bereits bestellten Verfahrenspfleger zum Ve r- fahren hinzuziehen, ohne selbst eine Neubestellung vo r nehmen zu müssen. Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahren s pflegers aber zu Recht oder (wie hier) verfahrensfehlerhaft unterblieben, hat das Beschwerdegericht f ür die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen. Denn das Beschwerdegericht tritt in vo l lem Umfang an die Stelle des Erstgeric hts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter B e- rücksichtigung des Sach - und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeen t- 9 - 6 - scheidung über die Sache neu (Senatsb e schlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 11). Dabei ist die Entscheidungskomp e tenz des Beschwerdegericht s jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das B e schwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie sie in der Beschwe r deins tanz angefallen ist ( Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 69 Rn. 25; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 69 Rn. 13; Münc h- KommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 13 ; Prü t ting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 69 Rn. 3 ; Fröschle /Guckes Praxiskommentar Betreuun gs - und Unte r- bringungsverfahren § 69 FamFG Rn. 3 ; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand : 1. O k- tober 2013] § 69 Rn. 45; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 69 FamFG Rn. 4.7; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 293 Rn. 3; HK - B U R § 293 FamFG R n. 44; Bienwald/Sonnenfeld Betreuungsrecht 5. Aufl. § 293 Rn. 21; Jurgeleit/Stauch Betreuungsrecht 3. Aufl. § 303 FamFG Rn. 89; Knittel Betreuungsrecht [Stand : 1. Oktober 2009] § 293 FamFG Rn. 7; a.A. OLG Hamm FamRZ 1995, 1519, 1521; zur besonderen Situati on im Sorg e- rechtsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45, 48 ) . Die Entscheidungskompetenz des Landgerichts war hier auf die Anor d- nung der Betreuung für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufen t- halts bestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vertretung in Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten begrenzt, weil das Amtsg e- richt die Betreuung nur insoweit angeordnet hat te . Eine Erweiterung des Aufg a- benkreises im Beschwerdeverfahren wäre von vornherein wegen des Ve r- schlechterungsverbots unzulässig gewesen, weil allein die Betroffene gegen die B e stellung der Betreuerin Beschwerde eingelegt hatte (Keidel/Sternal FamFG 17. Auf l. § 69 Rn. 25; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 69 Rn. 13; Jürgens /Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 69 Rn. 6; Münc hKom m- 10 - 7 - FamFG/Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 29) . Die Anordnung einer Betreuung für die in der Beschwerdeinstanz b e troffenen Aufgabenkreise ist aber nicht mehr mit d er Anordnung einer B e treuung im Ganzen im Si nne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG vergleic h bar. c) Die Erforderlichkeit d er Bestellung eines Verfahrenspflegers im B e- schwerdeverfahren ergab sich aber aus der Generalklausel des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG genannten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrens pflegers bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der B e- deutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (Senat sbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - juris Rn. 10 ). Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen e r- öffnet ist (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 3) . Je weniger der Betroff e- ne in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzu nehmen, je eindeutiger e r- kennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürl i- chen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, um so dringender erforderlich ist die Beste l- lung des Verfahrenspflegers ( Prü t ting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 276 Rn. 11; HK - BUR/ Bauer [ Stand: Se p tember 2009] § 276 FamFG Rn. 79). Gemessen hieran war das Landgericht verpflichtet, der Betroffenen für das Beschwerdeverfahren einen Verfahrenspfl eger zu bestellen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die Betroffene zu einer freien Wi l- lensbildung in Bezug auf die Betreuung nicht in der Lage. Sie le i det an einer psychotischen Krise aus dem paranoiden Formenkreis, die mit einem vol lko m- menen Verlust der Kritikfähigkeit gegenüber der eigenen Situation verbunden ist. Auch wenn mit der Betroffenen ein Gespräch ohne weiteres möglich ist, ist sie nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in der Lage, auf ko n krete 11 12 - 8 - Fragen eine einfache und verständliche Antwort zu geben. Damit liegen gravi e- rende Beeinträchtigungen der Betroffenen vor, die sie daran hindern, ihre Rec h- te im Betreuungsverfahren ausreichend wahrzunehmen. Denn es ist ihr nicht möglich, ihre Einwendungen mit einer differenzie rten Begründung vorzutragen . In Anbetracht der Bedeutung des konkreten Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren führt diese Beeinträchtigung der Betroffenen dazu, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend geboten war. D enn di e zur Prüfu ng im Beschwerdeverfahren angefallene Betreuung für die Aufgabenkre i- se Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Ve r- tretung in Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten greift erheblich in die Rechte der B e troffenen ein. d) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des Verfahrenspflegers. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Land - gericht nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellun g- nahme zu einer anderen Entscheidung gel angt wäre. 13 14 - 9 - 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollten sich die hier angefochtenen Beschlüsse durch eine Folgeentscheidung erledigt haben, wird das Landgericht den am 14. November 2013 vorsorglich gestellten Antrag nach § 62 FamFG zu bescheiden haben. Andernfalls wird es einen Verfahrenspfleger zu bestellen und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben. Dose Weber - Moneck e Schi l ling Nedden - Boeger RiBGH Guhling hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 01.07.2010 - 781 XVII K 639/10 - LG Kassel, Entscheidung vom 20.10.2010 - 3 T 492/10 - 15
Full & Egal Universal Law Academy