ECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB280.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 280/15 vom 5. Oktober 2016 in der Familiensache betreffend den Umgang mit den Kindern Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1686 a Abs. 1 Nr. 1; FamFG §§ 159 Abs. 2, 167 a; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; EMRK A rt. 8 a) Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen U m- gang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen. b) Ist einziger Gru nd für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass di e se mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Ki n- deswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen. c) Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsät z lich persönlich anzuhören. d) Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entspr e- chender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, s o- fern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffe n- den Gründen ausscheidet. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 - OLG Karlsruhe AG Baden - Baden - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch d i e Richter D r. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwe rde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwies en. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: A. Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden : Antragsteller) begehrt unter Berufung auf seine leibliche Vaterschaft Umgang mit den im Jahr 2005 geborenen Zwi l- lingen R. und J. Der aus Nigeria stammende Antragsteller unterhielt seit 2003 eine B e- ziehung zur Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Mutter) , die mit dem Be teiligten zu 4 verheiratet ist; die Eheleute ha tt en bereits drei Kinder, die 1996, 1998 und 2000 geboren wurden. Seit ihrer Trennung vom Antragsteller im August 2005 1 2 - 3 - lebt d ie Mutter wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen. Im D e- zember 2005 gebar s ie Zwillinge. Der mittlerweile in Spanien lebende Antra g- steller b egehr t e sowohl vor als auch nach der en Geburt Umgang mit ihnen , was von der Mutter und ihrem Ehemann (im F olgenden : Eltern) wiederholt abgelehnt wurde. Im Januar 2006 leitete d er Antragsteller ein Umgangsrechtsv erfahren ein. Nachdem das Familiengericht Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf, weil ein Um g angsrecht d es biolog i- schen Vaters, der nicht in einer sozial - familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, nicht vorgesehen sei. Die Verfassungsbeschwerde de s Antragstellers blieb erfolglos. Schließlich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenre chte mit Urteil vom 21. Dezember 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller i m März 2011 beim F a- miliengericht erneut eine Umgangs regelung mit den Zwillingen beantragt. Di e- ses hat ein en monatlich en, begleiteten Umgang angeordnet. Auf die Beschwe r- de de r Eltern hat das Oberlandesgericht den Umgangsrechtsa ntrag zurückg e- wiesen. Hiergege n wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Recht s- beschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Z u- rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in FamRZ 201 5, 1624 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass der Umgang mit dem Antragsteller dem Kindeswohl nicht dienen würde . Der Antragsteller sei der leibliche Vater der Zwillinge. Diese Feststellung habe im Rahmen freier Beweiswürdigung auf der Grundlage d er Einlassungen der Beteiligten auch ohne Erhebung eines Abstammungsguta chtens getroffen werden können. Der Antragsteller habe ein ernsthaftes Interesse an den Zwillingen im Sin ne von § 16 86 a Abs. 1 BGB gezeigt. Er habe sich von der Geburt der Zwi l- linge an nachdrücklich und nachhaltig um Herstellung eines Kontakts bemüht. Dass es zu einer tatsächlichen Kontaktaufnahme mit ihnen zu keinem Zeitpunkt gekommen sei, könne ihm nicht zugerechnet werden. Die Eltern hätten dem Antragsteller eine solche Kontaktauf nahme von Anfang an untersagt. Dass sich der Antragsteller dieser Entscheidung der rechtlichen und sorgeberechtigten Eltern gebeugt und auch keinen brieflichen, fernmündlichen oder sonstigen Kontakt gegen das ausdrückliche Verbot der Eltern gesucht habe, s ei kein A n- haltspunkt für mangelndes Interesse. Die Aufklärung über die biologische Vaterschaft des Antragstellers und Kontakt zu diesem seien allerdings dem Kindeswohl der Zwillinge derzeit nicht förderlich. Auch wenn der Sachverständige bestätigt habe , dass ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber grundsätzlich wünschenswert sei en , habe er die Dringlichkeit der Aufklärung der Kinder überzeugend in Frage gestellt. N ach dem Sachverständigengutachten hätten sich keine Anhaltspunkte dafür gezeigt, 6 7 8 9 - 5 - dass die inzwischen bei der Begutachtung neun Jahre alten Zwillinge auch nur Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Beteiligten zu 4 hätten. Der Sac h- verständige habe aufgrund seines persönlichen Eindrucks von den Kindern schildern können, das Aussehen der Zwillinge sei nicht so, dass es ihnen zwangsläufig bewusst sein müsst e , nicht von dem Beteiligten zu 4 abzusta m- m en. Demgegenüber würde das Kindeswohl der Zwillinge aktuell beeinträc h- tigt, wenn die Eltern und insbesondere die Mutter durch eine Gerichtsentsche i- dung gezwungen würden, entgegen ihrem Willen den Kindern Umgang mit dem Antragsteller zu gewähren und die hiermit zwangsläufig verbundene Aufklärung der Kinder über die biologische Vaterschaft des Antragstellers zu leisten oder mindestens zu dulden. Es bestehe die große Gefahr, dass die Eltern mit dieser Situation überfordert wären, was sich negativ auf den be stehenden stabilen f a- miliären Rahmen auswirken würde, in dem die Zwillinge bisher lebten. Übe r- zeugend sei weiter die Feststellung des Sachverständigen, dass sich insbeso n- dere bei der Mutter durch erzwungene Umgangskontakte der Kinder mit dem Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit erhebliche negative Auswirkungen ergeben würden, die von ihre m Ehemann nicht zu bewältigen wären und sich negativ auf den bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würden. S ie sei von dem Sachverständigen als psychisch sehr st ark belastete Person erlebt wo r- den, die insbesondere in Bezug auf den Antragsteller ausgeprägte Symptome von Angst zeige. Ein " Auftauchen " des Antragstellers im Familienkontext sei für sie geradezu eine " Horrorvorstellung " . Bei einer Anordnung und letztlic h zwangsweisen Durchsetzung von Umgangskontakten bestehe die große G e- fahr, dass sie dekompensiere bis hin zu einem Nervenzusammenbruch. Die hieraus folgenden negativen Auswirkungen für das Familiensystem und damit auch für das Kindeswohl der Zwill inge seie n evident. 10 - 6 - Diese Beurteilung sei nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks der Eltern aus dem Verfahren und den Anhörungen überzeugend. Dass de r Antragsteller für die Mutter eine in jeder Hinsicht negativ besetzte Person sei, sei hierbei ebenso deutlich geworden wie die Tatsache, dass die Mutter völlig außer Stande sei , sich mit der Person des Antragstellers , seiner biologischen Vaterschaft bezüglich der Zwillinge und einer möglichen Aufklärung und Ko n- taktanbahnung der Zwillinge über bzw. mit ihr em biologischen Vater auch nur im Ansatz sachlichrational auseinanderzusetzen. Infolge dessen wäre die Mu t- ter auch außer Stande, mit den zwangsläufig bei einem Umgang zu erwarte n- den Fragen und Vorhaltungen seitens der Zwillinge sachgerecht kindeswohl - ge recht umzugehen. Es bestehe auch keine rechtliche Möglichkeit, diesen mit großer Wah r- scheinlichkeit zu erwartenden negativen Auswirkungen von Umgangskontakten entgegenzuwirken. Denkbar wäre allerdings, dass sich die Eltern auf Umgang s- kontakte des Antr agstellers mit den Zwillingen durch Beratung und familienth e- rapeutische Maßnahmen vorbereiteten und dass nach einer solchen Vorbere i- tung Umgangskontakte ohne Überforderung der Eltern und ohne Schäden für das Familiensystem stattfinden könnten. Hierzu seien die Eltern jedoch zweife l- los nicht bereit. Für die vollstreckbare Anordnung solcher Maßnahmen durch das Gericht biete § 16 86 a BGB keine Grundlage. Maßnahmen auf der Grun d- lage des § 1666 BGB könnten mangels Gefährdung des Kindeswohls nicht g e- troffen werde n. Es sei auch nicht möglich, eine erst in fernerer Zukunft greife n- de Um g angsregelung zu treffen. E ine persönliche Anhörung der Kinder sei nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht geboten gewesen . Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder seien für die Entsch eidung nicht von Bedeutung. S ie wüssten nichts von der Existenz des Antragstellers als ihre s biologischen Vater s . Es sei auch nicht möglich g e- 11 12 13 - 7 - wesen, gegen die erzieherische Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über die biologische Vaterschaft des Antr agstellers aufzuklären, um sie sodann entsprechend zu befragen. Die Kindeswohlfrage sei mit Hilfe von fachlich hierzu befähigten Sachverständigen geklärt worden. II. Das hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 1. Solange die Vaterschaft ein es anderen Mannes besteht, hat der leibl i- che Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Daneben räumt ihm § 1686 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit der leibliche Vater ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. a) Die se Neuregelungen sind mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176 f.) mit Wirkung vom 13. Juli 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür war d i e vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuvor in zwei Ent scheidungen festgestellt e Verletzung von Art. 8 EMRK in dem Fall , dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm das Feh len eine r sozial - familiäre n Bezi e- hung nicht zuzurechnen ist (vgl. BT - Drucks. 17/12163 S. 8 f. mwN ). D abei b e- traf die Entscheidung vom 21. Dezember 2010 die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ( EGMR FamRZ 2011, 269). D er Europäische Gerichtshof für Me n- 14 15 16 - 8 - s chenrechte hat entschieden, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben au s- nahmsweise dann in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fallen kann, wenn dessen fehlende Herstellung dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei . Das g e lt e insbesondere für die Bezi ehung zwischen einem außerehelich geborenen Kind und seinem leiblichen Vater, die unabänderlich durch ein natü r- liches Band verbunden s eien, während die Mutter und gegebenenfalls ihr Eh e- mann über deren tatsächliche Beziehung aus praktischen und rechtlichen Gründen entscheiden könn t en. Ob enge persönliche Beziehungen zwischen dem leiblichen Vater und seinen Kindern bestünden, die unter de n Schutz des Art. 8 EMRK fielen, hänge vor allem von dem erkennbaren Interesse des Vaters an den Kindern und seiner Verantw ortungsbereitschaft vor und nach der Geburt ab (EGMR FamRZ 2011, 269, 270). b) Im Rahmen der Kindeswohlprüfung ist nach der Gesetzesbegründung zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem " g e- wissermaßen zweiten, ausschließlich au f der biologischen Abstammung ber u- henden Vater " für das Kind eine seelische Belastung darstell t en, ob das Kind dadurch in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert werde, i n- wieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre K onfli k- te nach der Trennung begrenzen könnten und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Ki n- des zu bewerten sei. Die Frage der Kindeswohldienlichkeit werde je nach fam i- liärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehung s- konstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und psychische r Widerstandsfähigkeit des Kindes , Grad der Bindung des Ki n- des an seine rechtlich - sozialen Eltern, Dauer der Kenn tnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc. unterschiedlich zu beurteilen sein. Die Regelung stelle es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biolog i- 17 - 9 - sche Vaterschaft oder die Frage des Kindeswohls geprüft werde (BT - Drucks. 17/ 12163 S. 13 ; vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 13 ). 2. Zwar hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB im Ausgangspunkt in rechtlich nicht zu beanstandender We i- se geprüft . Jedoch beruht d i e Schluss folgerung des Oberlandesg erichts, w o- nach der Umgang dem Kindeswohl nicht dien e n würde , auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit des Antrags nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgegangen. Zwar sind Anträge na ch § 1686 a BGB gemäß dem ebenfalls mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176 f.) mit Wirkung vom 13. Juli 2013 neu geschaff e- nen § 167 a Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Antrags teller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Nach der Gesetzesbegründung soll das Zulässigkeitserfordernis der Abgabe einer Versicherung an Eides statt Mutter, Kind und (rechtlichen) Vater vor Umga ngs - und Auskunftsverfahren " ins Blaue hinein " schützen. Die Vers i- cherung an Eides statt ist ausdrücklich als zwingende Zulässigkeitsvorausse t- zung ausgestaltet (BT - Drucks. 17/12163 S. 14) . Enthält die Antragsschrift de s- halb keine entsprechende Erklärung un d wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen (OLG Bremen FamRZ 2015, 266 f. mwN). Zwar hat der Antragsteller keine solche eidesstattliche Versicherung a b- gegeben . Jedoch war der Ei nleitung des hier gegenständlichen V erfahrens b e- reits die Feststellung des Europäische n Gerichtshof s für Menschenrechte v o- ra us gegangen , wonach es sich bei dem Antragsteller um den leiblichen Vater 18 19 20 21 - 10 - der Zwillinge handelt ( EGMR FamRZ 2011, 269) . Nicht zuletzt deshalb war nicht mehr zu besorgen, dass es sich um eine Behauptung " ins Blaue hinein " handel n konnte (vgl. auch Hammer FamRB 2015, 14, 15 ). b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch festgestellt, dass die V a- terschaft eines anderen Mannes i.S.v. § 1 686 a Abs. 1 BGB besteht. Dabei handelt es sich um die Vaterschaft des Beteiligten zu 4 , der die rechtliche V a- terschaft nach de utschem Aufenthaltsstatut (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) g e- mäß § 1592 Nr. 1 BGB er langt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwi l- linge mit der Mutter verheiratet war. Dass nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 juris) , hat das Oberlandesgericht nicht festgeste llt, was auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird . Der leibliche Vater soll nur beim Bestehen der (rechtlichen) Vaterschaft eines anderen Mannes ein Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB e r- langen können. Fehlt es hieran, kann der leibl iche Vater die Vaterschaft entw e- der gemäß § 1594 BGB anerkennen oder bei fehlender Zu stimmung der Mutter nach § 1600 d BGB gerichtlich feststellen lassen. Er hätte dann alle Rechte , also auch ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB, aber auch die Pflichten eines rechtlichen Vater s ( BT - Drucks. 17/12163 S. 10 ). c) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesg e- richt auch ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Antragsteller um den leiblichen Vater h andelt. Nach § 167 a Abs. 2 FamFG hat jede Person, soweit es in einem Verfa h- ren, das das Umgangs - oder Auskunftsrecht nach § 16 86 a BGB betrifft, zur 22 23 24 25 26 - 11 - Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, Untersuchungen, insbesond e- re die Entnahme von Blut proben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Unters u- chung nicht zugemutet werden kann. Die Vorschrift will verhindern, dass namentlich die Mutter das Umgang s- recht vereitelt, indem sie und das Kind sich der erforderlichen Untersuchung verweigern ( BT - Druc ks. 17/12163, S. 14). Das bedeutet indes nicht, dass das Gericht immer ein solches Gutachten einzuholen h ät t e . Ist die leibliche Vate r- schaft unter den Beteiligten unstreitig oder kann sich der Tatrichter aus anderen Gründen von ihrem Bestehen überzeugen, b edarf es einer Begutachtung nicht ( vgl. Hammer FamRB 2015, 52, 53; 2013, 298, 301 j ew. unter Hinweis auf § 30 Abs. 3 FamFG) . d) Ferner ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesg e- richt dem Antragsteller ein ernsthaftes Inte resse an dem Kin d i.S.v. § 1686 a Abs. 1 BGB zugebilligt hat. aa) Nach Auffassung des Gesetzgebers wäre es bedenklich, dem biol o- gischen Vater ohne weitere Voraussetzungen ein Umgangsrecht zu gewähren. Dies w ü rde dem Umstand nicht gerecht, dass Rechte anderer Betroffene r von nicht minderem Rang gleichermaßen auf dem Spiel stünden. Voraussetzung des Umgangs - und Auskunftsrechts für den biologischen Vater sei daher a u- ßerdem, dass er nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt habe. Dies lasse der Rechtsprechung in den Fälle n, in denen sich bislang keine sozial - familiären Beziehungen entwickelt hätten, ohne dass dies dem biologischen Vater zuz u- rechnen sei, den erforderlichen Ermessensspielraum. Habe der (mutmaßliche) biologische Vater aus Rücksicht auf das Kind und die sozial e Familie sein Int e- resse nur zurückhaltend bekundet, könnten die Gerichte auch diesen Umstand im Einzelfall angemessen würdigen (BT - Drucks. 17/12163 S. 13). 27 28 29 - 12 - Im Verfahren nach § 1686 a BGB haben die Gerichte daher zu prüfen, woran sich das ernsthafte Int eresse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht ( vgl. OLG Bremen FamRZ 2015, 266 , 267 ) . Als mögliche Kriterien werden in der Gesetzesbegründung u.a. genannt, ob der (mutmaßliche) biologische Vater sein Kind z eitnah nach der Geburt kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontak t- wunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nac h der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind gegebenenfalls auch finanziell zu übernehmen (BT - Drucks. 17/12163 S. 13; s. auch Hammer FamRB 2015,14, 15 mwN). bb) Dass das Oberlandesgericht aufgrund der von ihm getroffenen Fes t- stellung en vom Vorliegen eines solchen Interesses beim Antragsteller ausg e- gangen ist, ist nicht zu beanstanden. Danach hat sich der Antragsteller von A n- fang an für die Zwillinge interessiert und wiederholt (auch gericht lich) versucht, ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zu erlangen, obgleich ein solches bis zum 13. Juli 2013 von Gesetzes wegen nicht einmal vor ge s e h en war . Während er einerseits intensiv seine Rechte bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (erfolgreich) verfolgt hat, hat er sich nach den getroffenen Feststellungen gleichzeitig gegenüber der Familie der Zwillinge angemessen zurückgehalten, um keinen Unfrieden zu s tift en. e) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht indessen in seiner Annahme , dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dienen würde. Denn diese Feststellung beruht wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt auf V erfahren s- fehler n . 30 31 32 - 13 - Das Oberlandesgericht sieht unmittelbar weder in der Person des A n- tragstellers noch in der Pers on der Zwillinge Gründe, die einem Umgang entg e- genstünden. Vielmehr hat es allein auf die Unfähigkeit der Eltern abgestellt , mit einem solchen Umgang zurechtzukommen. aa) Allerdings ist im Ausgangspunkt nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesger icht in der Sache maßgeblich auf die Stabilität und Belas t- barkeit des Familienverbands, die Beziehungskonstellation und das Konfliktn i- veau zwischen den betroffenen Erwachsenen abgestellt hat (vgl. BT - Drucks. 17/12163 S. 13). Demgegenüber genügt der Umst and, dass sich die Eltern beharrlich we i- gern, einen Umgang zuzulassen , nicht, um den Umgang der Kinder mit ihrem leiblichen Vater abzulehnen. Regelmäßig wird beim Vorliegen des Tatbestands des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB der leibliche Vater in ein (intaktes) Familiensy s- tem eingreifen und werden sich die rechtlichen Eltern gegen einen Umgang sperren. Denn nur so lässt sich die Anrufung des Familiengerichts erklären, d ie bei einem Umg a ng auf freiwilliger Basis nicht erforderlich wäre. Würde man b e- reits diese Ve rweigerungshaltung als Hinderungsgrund akzeptieren , würde die Regelung des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB leerlaufen. Soll das Umgangsrecht Art. 8 EMRK mit dem ihm vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beigegebenen Gehalt gerecht werden , darf der leib liche Vater nicht generell als " Störenfried " der behüteten rechtlichen Familie an ge sehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etablier t werd en. Auch wenn die Bindung an die rechtliche Familie nachhaltig zu berücksichtigen ist , darf sie nicht in eine solche Typisierung umschlagen (Staudinger/Rauscher BGB [2014 ] § 1686 a Rn. 16; aA noch zur alten Rechtslage OLG Bamberg Fa mRZ 2013, 710, 711). Das gilt unbeschadet des Umstands , dass die Vermutungsregel des § 1626 Abs. 3 BGB, wonac h zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang 33 34 35 - 14 - mit beiden Elternteilen gehört, nicht gilt, weil hiervon de lege lata nur der rechtliche Vater erfasst wird (Pheiler - Cox jM 2015, 17, 19; s. a uch Lang FPR 2013, 233). Es ist vielmehr eine umfassende Kindesw ohlprüfung durchzuführen (zum Maßstab und zur objektiven Feststellungslast im Sorgerecht vgl. BGH B e- schluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439 Rn. 15, 37 f.) . Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Ha l- tung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass di e- se mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch letz t- lich auch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind daher strenge A n- forderungen an die entsprechenden Fes tstellungen zu stellen. bb) D ie Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass d as Sachverständige n- gutachten keine ausreichende Grundlage für den vom Oberlandesgericht gez o- genen Schluss bietet , wonach die Eltern psychisch nicht in der Lage wären, mit einem Umgang durch den Antragsteller umzugehen , und deshalb auch der Umgang nicht dem Wohl der betroffenen Kinder dienen würde. Insoweit fehlt es dem Gutachten an belastbaren Feststellungen zur psychischen Disposi tion der Eltern . Zudem ist der Beweiswert des Gutachten s dadurch erschüttert, dass die Eltern gemeinsam mit ihrer Verfahrensbevollmächtigte n mit den Gutachtern ohne Einbeziehung des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten Abspr a- chen getroffen und dabei Bedingungen für die Begutachtung gestellt haben. Zu treffend rügt d i e Rechtsbeschwerde z udem , dass das Oberlandesgericht die Kinder persönlich hätte anhören müssen. (1) Während das Gutachten der Sachverständigen S. und O. vom 16. Ja - nuar 2014 nur die Exploration des Antragstellers zum Gegenstand hat, umf asst ihr Gutachten vom 28. Dezember 2014 Gespräche mit den Eltern, die Explor a- tion der Kinder und das Ergebnis testpsychologischer Untersuchungen der Ki n- 36 37 38 - 15 - der nebst Untersuchungsbefund und Stellungnahme . Letzteres Gutachten - und ihm folgend das Oberlandesge richt - l ä ss t den Umgang allein daran scheitern, dass vor allem die Mutter bei einem entsprechenden Umgang psychisch so b e- einträchtigt wäre, dass sie möglicherweise dekompensiere n und dies Auswi r- kungen auch auf das Wohl der Zwillinge h aben könnte . Allerdin gs lässt sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen, auf welchen Erhebungen die gutachterliche Einschätzung ihrer psychische n Disposition beruht . Entspr e- chendes gilt für das ergänzende Gutachten des Sachverständigen S . vom 18. April 2015 und dessen Anhörung. Während die Sachverständigen den A n- tragsteller und die Kinder exploriert haben, greifen die Gutachten hinsichtlich der Eltern lediglich auf " Gespräche " zurück , die teilweise in Gegenwart ihrer Verfahrensbevollmächtigte n geführt wurden . Demgemäß weist d er Sachve r- ständige S. in seinem ergänzenden Gutachten auf die Frage, inwieweit zu e i- nem späteren Zeitpunkt die Gefahr einer psychischen Überforderung der Eltern nicht mehr bestehe bzw. sich diese nicht mehr oder weniger belastend für das Kindeswohl auswirke, darauf hin, dass hierzu ohne nähere Exploration der Eh e- leute keine valide Einschätzung vorgenommen werden könne. Wieso es für die gutachterliche Einschätzung, dass die Mutter bei einem durchzuführenden U m- gang dekompensieren oder einen Nervenzusam menbruch erleiden könnte, e i- ner solchen näheren Exploration nicht bedarf, wird allerdings nicht erläutert. Schließlich räumt das Oberlandesgericht selbst ein, es sei denkbar, dass sich die Eltern auf Umgangskontakte des Antragstellers mit den Zwillingen du rch Beratung und familientherapeutische Maßnahmen vorbereiten und dass nach einer solchen Vorbereitung Umgangskontakte ohne Überforderung der Eltern und ohne Schäden für das Familiensystem stattfinden könnten. (2) Zudem leidet das Gutachten daran, dass von den Eltern gemeinsam mit ihrer Verfahrensbevollmächtigte n an die Sachverständigen im Rahmen e i- nes Gesprächs zur " Festlegung des Settings der Begutachtung der beiden Ki n- 39 - 16 - der " einseitig Vorgaben herangetragenen worden sind, denen sich die Sachve r- ständigen im Wesentlichen gefügt haben . (a) Gemäß § 30 FamFG i.V.m. § 404 a ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten ; es kann ihm für Art und Umfang seiner Täti g- keit Weisung en erteilen (Abs atz 1). Gemäß § 404 a Abs. 4 ZPO bestimmt das Ger icht, soweit es erforderlich ist, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbi n- dung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestat ten hat. Überschre itet der Sachverständige seine Befugnisse, etwa wenn er sel b- ständig Beweise würdigt und nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen z u- grunde legt , oder zi e ht der Sachverständige bei Ermittlungen nur eine Partei hinzu, kann das die Besorgnis der Befangenheit gem äß § 30 FamFG i.V.m. § 406 ZPO begründen (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 406 Rn. 2). Auch wenn der betroffene Beteiligte wie hier keinen Ablehnungsantrag g e- stellt hat, kann eine mögliche Befangenheit für den Beweiswert des Gutachtens eine Rolle spielen ( vgl. BGH Urteil vom 12. März 1981 IVa ZR 108/80 VersR 1981, 546) . (b) Gemessen hieran hätte das Oberlandesgericht den Beweiswert des Sachverständigengutachtens hinterf rage n müssen , w as nicht zuletzt durch die Einlassung des Sachverständigen S. in seiner Anhörung verdeutlicht wird . D a- nach war die Begutachtung aufgrund der einseitig gemachten Vorgaben mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten behaftet gewesen. So habe zunächst der Antragsteller exploriert werden müssen, obwohl es in gewisser Hin sicht günst i- ger gewesen wäre, mit den Kindern anzufangen. Aufgrund dieser Schwierigke i- ten sei es dann auch auf Wunsch der Familie zu dem Vorgespräch mit den E l- 40 41 42 - 17 - tern sowie ihre r Rechtsanwältin bezüglich der Begutachtung der Kinder g e- kommen. Dieses Vorgespräc h sei unausweichlich gewesen, wenn man die B e- gutachtung überhaupt hätte durchführen wollen. Ergebnis der Überlegungen sei dann ja gewesen, wie aus dem Gutachten ersichtlich, die Einbettung der Expl o- ration der Kinder in eine (angebliche) " Zwillingskinderunt ersuchung " . Hinzu kommt, dass die Eltern den Gutachtern gegenüber ausweislich des " Protokolls " über das " Setting " Gelegenheit hatten, Bedenken über die Pe r- son des Antragstellers zu äußern. Dabei lässt sich dem Protokoll nicht entne h- men, inwieweit diese Bedenken Gegenstand bzw. Grundlage des " Settings " geworden sind. Auch wenn diese Umstände mangels Ablehnungsantrages nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führ en , hätte sich das Oberlandesgericht zumindest mit der Frage auseinander setzen müssen, ob das Sachverständigengutachten für eine entsprechende Überzeugungsbildung überhaupt eine hinreichende Grundlage sein kann. Darüber hinaus wird der Beweiswert des Sachverständigengutachtens nicht zuletzt dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Kinder zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nicht befragt wurden. (3) Die Entscheidung ist zudem deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Kinder vom Gericht nicht angehört worden sind. (a) Gemäß § 159 Abs. 2 FamFG ist ein Kind, welches das 1 4. Lebens - jahr noch nicht vollendet hat, persönlich anzuhören, wenn die Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die persönl i- che Anhörung die nt neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439 Rn. 45 zum Sorgerecht ) . D ie Anhörung eines Kindes wird 43 44 45 46 - 18 - im Verfahren nach § 1686 a BGB grundsätzlich nur da nn entbehrlich sein , wenn der Antrag (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurück zu we i sen ist oder wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist ( vgl. Hammer FamRB 2015 , 14, 15 f. ). Dabei ist e s Aufgabe des Gerichts, das Verfahren, in s- besondere die Umstände sowie die Art und Weise der Kindesanhörung, unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähi g- keit en des Kindes so zu gestalten, dass d as Kind seine persönliche Beziehung zu den Eltern erkennbar werden lassen kann. In der Regel wird eine Entsche i- dung den Belangen des Kindes nur dann gerecht, wenn es diese Möglichkeit hat. Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die A n- hörung verzichtet werden können. Regelmäßig wird der Richter erst im Verlauf der Anhörung feststellen k önnen, ob und in welcher Weise er mit dem Kind über den Verfahrensgegenstand sprechen kann. Selbst wenn das Kind seine Wü n- sche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich mögliche r- weise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wün sche und Bindungen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 46 mwN zu m Sorgerecht ). (b) G em essen hieran hätte das Oberlandesgericht die Kinder anhören müssen. Die vom Oberlandesgericht für das Absehen von einer geri chtlichen A n- hörung der Kinder gegebene Begründung, wonach Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien, weil sie von ihrer Abstammung keine Kenntnis hätten, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich damit in Widerspruch zu seinen sonstigen Ermittlungen setzt. Wie 47 48 - 19 - sich aus sein em Beschluss vom 17. März 2014 ergibt, hat e s die Exploration der Kinder durch die Sachverständige n für unbedingt erforderlich gehalten . Wenn der Tatrichter jedoch eine Exploration der Kinder für erforderlich hält, muss e r sich im nächsten Schritt konsequenterweise auch selbst ein en persö n- lichen Eindruck von den Kindern verschaffen . Hinzu kommt worauf die Rechtsbe schwerde zutreffend hinweist , dass im vorliegenden Verfahren w e- gen der afroeuropäischen Abstammung der Kinder auch deren Aussehen nicht ohne Belang ist. Denn sollte dies deren Abstammung schon äußerlich nahel e- gen, wäre dies möglicherweise ein weiterer Grund, einen Umgang mit de m A n- tragsteller zum Wohle der Kinder anzuordnen. III. Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Weil es noch weiterer Ermittlungen bedarf , ist die Sache an das Ob erlandesgericht gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zurückzu verweisen . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf F olgendes hin: Sollte die weitere Begutachtung ergeben, dass die psychische Disposit i- on der Eltern einem Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen nicht entg e- gensteht , wären vo r einer entsprechenden Anordnun g des Umgangs noch we i- tere Ermittlungen durchzuführen: 1. Hierfür dürfte es nach dem gegenwärtigen Sach stand angesichts des Alters der Zwillinge von jetzt zehn Jahren erforderlich sein, die Kinder zuvor über den Verfahrensgegenstand und damit einhergehe nd sofern sie nicht o h- nehin schon davon wissen über ihre wahre Abstammung zu unterrichten. 49 50 51 52 - 20 - a) Zwar obliegt es grundsätzlich der Verantwortung der (rechtlichen) Eltern , wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonde r- he i ten seiner H erkunft inf ormieren. Diese sind durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung geschützt, worunter auch die Info r- mation des Kindes über seine Herkunft durch die Eltern fällt. In diese soll staatlicherseits nach dem Willen des Ge setzgebers grundsätzlich nicht eing e- griffen werden ( Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 26 u. 35 mwN). Auch wenn das Elterngrundrecht keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthält, kann dessen Beschränkung aber aufgrund verfassungsimmanenter Sch ranken erfolgen (BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 98 ). b) Eine verfassungsimmanente Schranke stellt der verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und nach Ausku nft über das Kind i.S.v. § 1686 a BGB dar ( vgl. BV erfG FamRZ 2015, 119 Rn . 10 zu Art. 6 Abs. 1 GG ; Britz FF 2015, 387 , 391 ) . D er Gesetzg e- ber hat die Gerichte ermächtigt, unter den in § 1686 a BGB und § 167 a FamFG geregelten Voraussetzungen den Schutz der bestehenden sozialen Familie hi n- ter dem Interesse an Umgang und Auskunftserteilung zurücktreten zu lassen (BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn . 10 ; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2014 ] § 1686 a Rn. 6; aA Peschel - Gutzeit NJW 2013, 2465, 2468 f. ; Lang FPR 2013, 233, 235 f.; Stellungnahme der Kinderr echtekommissio n des DFGT vom 8. Juli 2012 III. 1.b , abrufbar unter [St an d. 28. Juli 2016], die jeweils auf Seiten de s leiblichen Vaters Art. 2 Abs. 1 GG für einschlägig und diesen gegenüber Art. 6 Abs. 2 GG für nachrangig erachten ) . aa) Damit ist n icht nur d as Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht , namen t- lich über die Information des Kindes zu bestimmen, in den Fällen eing e- schränkt, in denen der rechtliche von dem leiblichen Vat er abweicht und Letzt e- 53 54 55 - 21 - rer ein Umgangsrecht begehrt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht d ie s bislang nicht jedenfalls nicht ausdrücklich entschieden. Dieser Schluss folgt aber aus dem Umgangsrecht gemäß § 1686 a BGB selbst. Der Umgang zw i- schen dem le iblichen Vater und dem Kind setzt jedenfalls ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung vo raus. Eine Un - terrichtung de s Kinde s hier über ist in den Fällen, in denen es ein Alter erreicht ha t , das es ihm ermöglicht zu vers tehen, dass sein rechtlicher und sein leibl i- cher Vater personenverschieden sind, grundsätzlich unerlässlich (vgl. Pheiler - Cox jM 2014, 141, 145). bb) Entsprechendes gilt für das Verfahren. Nur bei einem informierten Kind kann sich der Tatrichter bzw. de r Sachverständige ein verlässliches Bild darüber verschaffen, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Dies verdeutlicht vorliegend die Angabe des Sachverständigen, wonach sie (die Gutachter) bei der Befragung und Exploration der Kinder einer Ei n- schränkung dadurch unterlegen seien, dass " uns vorgegeben war, wir sollten die Kinder nicht über ihre biologische Vaterschaft aufklären. " Dadurch haben sich die Sachverständigen auch der Frage verschließen müssen, ob die Kinder nicht ohnehin an i hrer Abstammung vom re chtlichen Vater Zweifel hegten. Hinzukommt, dass d as Kind durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung gleichsam zum " bloßen Verfahrensobjekt " herabg e- stuft würde, was indes durch die Gestaltung des Verfahrens gerad e vermieden werden soll (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 86, 87). Freilich ist das Kind bei entgegenstehendem Willen der (rechtlichen) E l- tern nur dann über seine wahre Abstammung zu unterrichten, wenn der U m- gang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Grü n- den ausgeschlossen ist . Zudem hat der Tatrichter bei seiner Entscheidung hie r- 56 57 58 - 22 - über zur Wahrung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung und seine Verstandesreife zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 26). c) Sind die Voraussetzungen für eine Unterrichtung erfüllt, haben die ( rechtlichen ) Eltern ihr Kind spätestens während des Umgangsverfahrens über seine wahre Abstammung zu informieren . Unterlass en sie d a s, so liegt es im Ermessen des ( sachverständig beratene n) Tatrichter s , auf welche geeignete Weise das Kind über die tatsächlichen Verhältnisse informiert wird. Er kann hierzu etwa die Hilfe des psychologischen Sachverständige n in Anspruch ne h- men. Andernfalls hätten es die ( rechtlichen ) Eltern durch ihre Weigerung in der Hand, den Umgang mit dem leiblichen Vater zu verhindern. Das bedeutet für das konkrete Verfahren, dass der Tatrichter den Eltern gegebenenfalls eine angemessene Frist zu setzen h a ben wird , innerhalb derer sie ihre Kinder entsprechend unterrichten können. Nutzen sie diese nicht, ist eine entsprechende Unterrichtung auf andere Weise sicherzustellen , bevor das 59 60 - 23 - Gericht weitere Ermittlungen anstellt. Anhaltspunkte dafür, dass einer Un terric h- tung der Kinder über ihre wahre Abstammung Gründe des Kindeswohls unmi t- telbar entgegenstehen sollten, sind bislang nicht festgestellt; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Ä ußerungen der Sachverständigen. 2. D emgemäß werden die Kinder gegebenenfalls nach entsp rechender Unterrichtung über ihre wahre Abstammung vo n einem anderen als den bisher tätigen Sachverständigen nochmals zu explorieren und anschließend vom G e- richt anzuhören sein . Klinkhammer Schilling Günter Botur Krüger Vorins tanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 08.03.2013 - 6 F 80/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2015 - 20 UF 63/13 - 61
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