BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/02 vom 11. Juli 2002 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 11. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 25.564,59 (50.000 DM). Gründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Recht s - beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i - dung des Bundesgerichtshofs erfordert. 1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene B e - schluß keinen subsumtionsfähigen Tatbestand enthalte. Der Sachverhalt, we l - cher der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegt, wird aus dieser hinlänglich deutlich. Die Einwendungen des Schuldners mußten nicht im einzelnen aufg e - zählt werden. Daß auf einen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten - 3 - vom 10. Dezember 2001 nicht ausdrcklich Bezug genommen wurde, ist u n - schdlich, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten Ausf h - rungen u n bercksichtigt geblieben seien. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es seien schon die dem Eröffnungsantrag der Glubigerin zugrundeliegenden Forderungen nicht glaubhaft gemacht, ist nicht dargetan, daû das Berufungsgericht die Anford e - rungen an eine Glaubhaftmachung grundstzlich verkannt hat (vgl. MnchKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 32 m.N. aus der Rechtsprechung i n Fn. 43). Ob fr die Grundschuld ber 6.070.000 DM auf den Grundstcken in V. eine wirksame Zweckerklrung vorliegt, ist keine Frage von grundstzlicher, ber den vo r liegenden Fall hinausreichender Bedeutung. Auch die Frage des Rechtsschutzbedr fnisses der Glubigerin bedarf keiner Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Es besteht in Rechtspr e - chung und Schrifttum Einigkeit, daû ein absonderungsberechtigter Glubiger grundstzlich ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfa h - rens hat, wenn ihm - wie hier - zugleich eine persönliche Forderung gegen den Schuldner zusteht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn der A b - sonderungsberechtigte ausreichende, nicht nach § 88 InsO gefhrdete Sich e - rungsrechte an Vermögensgegenstnden des Schuldners oder eines Dritten hat (vgl. MnchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 48; FK-Schmerbach, InsO 2. Aufl. § 14 Rn. 33). Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat die Rechtsb e schwerde nicht dargetan. Mit dem Vortrag, die Feststellung der Za hlungsunfhigkeit beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil sie auf der Grundlage eines Gutachtens getroffen - 4 - worden sei, das sich ber die Zahlungsunfhigkeit gerade nicht verhalte, sind die Zulssigkeitsvoraussetzungen fr die Rechtsbeschwerde nicht erfllt. Auch bei Verfahrensmngeln ist der Zugang zum Bundesgerichtshof nur erffnet, wenn die Entscheidung darber grundstzliche Bedeutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtl. Begr. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Der Sachve r - stndige hat in dem Gutachten zu der Zahlungsunfhigkeit Stellung genommen und sie im Ergebnis bejaht. Der gegenteilige Standpunkt des Schuldners b e - rhrt keine Rechtsfragen von grundstzlicher, ber den Einzelfall hinausre i - chender B e deutung. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde zur "Verfassungswidrigkeit mehrerer Bestimmungen der Insolvenzordnung, insbesondere auch der §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 3 Sat z 1, 34" auf ein dem Beschwerdegericht vorgelegtes, anonymes "Gutachten" Bezug genommen hat, fehlt es an hinreichenden Darlegungen, welcher konkrete Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschtzte Rechtsposit i - on des Schuldners zu beanstanden sei und aus welchen Grnden. Insofern wird die Rechtsbeschwerde den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. nicht gerecht. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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