BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 28/02 vom22. Juli 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend das deutsche Patent 36 40 555 - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die RichterinMühlens und den Richter Dr. Meier-Beckam 22. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats (Techni-schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2002wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 27. November1986 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität angemeldeten,ein Frequenzsyntheseteil für ein Funktelefonsystem betreffenden deutschenPatents 36 40 555 (Streitpatents). Patentanspruch 1 lautet:"Frequenzsynthesizereinheit für ein Funktelefonsystem zur Über-tragung von Informationssignalen über einen zugeordneten Fre- - 3 -quenzkanal, wobei die Frequenzsynthesizereinheit den Synthesizerzur Erzeugung eines Signals auf der zugeordneten Frequenz undeinen Nur-Lese-Speicher (ROM) umfaßt, der eine Vielzahl vonGruppen erster und zweiter Signale, die mit verschiedenen vorbe-stimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, speichert,wobei der Synthesizer umfaßt:einen ersten Phasenregelkreis (12) (PLL), umfassend:einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) (VCO) zur Er-zeugung eines Ausgangssignals auf einer Frequenz innerhalb ei-nes ersten vorbestimmten Bereichs, der die Vielzahl von zuorden-baren Frequenzen umfaßt;einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des erstenVCO (26) mit einem ersten Referenzfrequenzsignal;einen ersten Phasenvergleicher (32) zum Vergleich eines Produktsvon dem Mischer mit einem zweiten Referenzfrequenzsignal, daseine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten vorbestimmtenBereichs liegt und von einem zweiten Phasenregelkreis (14) abge-leitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten Spannungssignals,das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; undeinen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des erstenSpannungssignals zu dem ersten VCO (26) zur Steuerung des er-sten VCO (26), wobei der Durchlaßbereich des ersten Bandpaßfil-ters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von Phasenrau-schen und elektronischem Rauschen infolge von Mikrophonie auf-weist;einen zweiten Phasenregelkreis (14), umfassend:einen zweiten VCO (36) zur Erzeugung eines dritten Referenzsi-gnals innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs; - 4 -einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem ROM verbunden istzur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals von dem zweitenVCO (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal von denROM (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist;einen zweiten Phasenvergleicher (40) zum Vergleichen des geteil-ten Ausgangssignals von dem zweiten VCO (36) mit einem viertenReferenzfrequenzsignal und zum Bereitstellen eines zweitenSpannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt;undeinen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten deszweiten Spannungssignals zum zweiten VCO (36) zur Steuerungdes zweiten VCO (36), bei dem der Durchlaßbereich des zweitenBandpaßfilters eine große Bandbreite zur Verringerung von Pha-senrauschen und elektronischem Rauschen infolge von Mikropho-nie aufweist; undeinen zweiten Frequenzteiler (16), der mit dem ROM (10) verbun-den ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals vom zwei-ten VCO (36) um einen Betrag, der durch ein zweites Signal vondem ROM (10) angezeigt wird, mit dem die gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist, um das zweite Referenzfrequenzsignal demersten Phasenvergleicher (32) zur Verfügung zu stellen."Die Patentabteilung hat das Streitpatent widerrufen.Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin beantragt, das Streit-patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten,hilfsweise mit folgendem einzigen Patentanspruch (Unterstreichungen zur Her- - 5 -vorhebung der Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch durch das Bun-despatentgericht):"Frequenzsynthesizereinheit für ein Funktelefonsystem zur Über-tragung von Informationssignalen über einen zugeordneten Über- tragungsfrequenzkanal, wobei die Frequenzsynthesizereinheit den Synthesizer zur Erzeugung eines Signals auf der zugeordnetenFrequenz und einen programmierbaren Nur-Lese-Speicher (PROM) umfaßt, der eine Vielzahl von Gruppen erster und zweiter Signale, die mit verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Fre-quenzen verbunden sind, speichert, wobei die speziell zugeordnete Frequenz durch einen Computer bestimmt wird, der den PROM an- steuert, um auf die Gruppe von Signalen zuzugreifen, die mit der zugeordneten Frequenz verbunden sind, wobei der Synthesizer umfaßt:einen ersten Phasenregelkreis (12) (PLL), umfassend:einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) (VCO) zur Er-zeugung eines Ausgangssignals auf einer Übertragungsfrequenz innerhalb eines ersten vorbestimmten Bereichs, der die Vielzahlvon zuordenbaren Übertragungsfrequenzen, die schrittweise vo n- einander getrennt sind, umfaßt; einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des erstenVCO (26) mit einem ersten Referenzfrequenzsignal;einen ersten Phasenvergleicher (32) zum Vergleich eines Produktsvon dem Mischer mit einem zweiten Referenzfrequenzsignal, daseine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten vorbestimmtenBereichs liegt und von einem zweiten Phasenregelkreis (14) abge- - 6 -leitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten Spannungssignals,das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; undeinen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des erstenSpannungssignals zu dem ersten VCO (26) zur Steuerung des er-sten VCO (26), wobei der Durchlaßbereich des ersten Bandpaßfil-ters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von Phasenrau-schen und elektronischem Rauschen infolge von Mikrophonie auf-weist;einen zweiten Phasenregelkreis (14), umfassend:einen zweiten VCO (36) zur Erzeugung eines dritten Referenzsi-gnals innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs;einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem PROM verbunden ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals von dem zweitenVCO (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal von denROM (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist;einen zweiten Phasenvergleicher (40) zum Vergleichen des geteil-ten Ausgangssignals von dem zweiten VCO (36) mit einem viertenReferenzfrequenzsignal und zum Bereitstellen eines zweitenSpannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt;undeinen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten deszweiten Spannungssignals zum zweiten VCO (36), bei dem derDurchlaßbereich des zweiten Bandpaßfilters eine große Bandbreitezur Verringerung von Phasenrauschen und elektronischem Rau-schen infolge von Mikrophonie aufweist; undeinen zweiten Frequenzteiler (16), der mit dem PROM (10) verbun- den ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals vom zwei- - 7 -ten VCO (36) um einen Betrag, der durch ein zweites Signal vondem ROM (10) angezeigt wird, mit dem die gegebene zuordenbareFrequenz verknüpft ist, um das zweite Referenzfrequenzsignal demersten Phasenvergleicher (32) zur Verfügung zu stellen."Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde derPatentinhaberin.II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberin einen Begrün-dungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG sowie die Versagung desrechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) geltend macht, ist statthaft undzulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die gerügten Mängel liegen nichtvor.1. Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6PatG mit Gründen versehen.a) Allerdings scheidet der gerügte Mangel nicht schon deshalb aus, weildie angefochtene Entscheidung überhaupt Gründe aufweist. Nach der Recht-sprechung des Senats kann ein Begründungsmangel im Sinne des § 100Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenndiese unverständlich, widersprüchlich oder verworren ist, so daß sich nichtmehr erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblichwaren (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v.4.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat;Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; - 8 -Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 - Informationssignal).Das gleiche gilt, wenn die Gründe inhaltslos sind oder sich auf eine Wieder-holung des Gesetzestextes beschränken (vgl. Sen.Beschl. v. 3.12.1991 aaO).Derartige Mängel macht die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg geltend.b) Das Bundespatentgericht hat sich zunächst mit dem Hilfsantrag derPatentinhaberin befaßt und dessen Gegenstand als durch den Stand derTechnik nahegelegt angesehen, wobei es insbesondere der britischen Patent-anmeldung 2 045 556 (D 2) wesentliche Bedeutung beigemessen hat.Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung insofern für unverständlichund verworren, weil die Patentinhaberin ausführlich vorgetragen habe, daß derStand der Technik dem Fachmann keine Anregung vermittelt habe, aus derumfangreichen Gesamtanordnung nach D 2 gerade diejenigen Teile herauszu-greifen, die für den Gegenstand des Streitpatents relevant seien. Mit diesemVerteidigungsmittel habe sich das Beschwerdegericht in keiner Weise ausein-andergesetzt.Abgesehen davon, daß mit dem Argument der Patentinhaberin keinselbständiges Verteidigungsmittel bezeichnet ist, dessen Übergehen als Be-gründungsmangel angesehen werden könnte, und auch nicht erkennbar ist,inwiefern die geltend gemachte Begründungslücke die für die Verneinung einererfinderischen Tätigkeit gegebene Begründung unverständlich oder verworrenmachen sollte, liegt die behauptete Lücke in der Entscheidungsbegründungtatsächlich nicht vor. Denn das Bundespatentgericht, das das Argument derPatentinhaberin in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich wiederge-geben hat (S. 7 des Umdrucks), hat es dahin beschieden, daß Aufbau undFunktion der aus D 2 als bekannt entnehmbaren Schaltungsanordnung dem - 9 -Fachmann die Lehre vermittelten, daß eine solcherart gestaltete Frequenz-synthesizereinheit eigenständig funktionsfähig sei und dem jeweiligen Bedarfentsprechend eine Vielzahl von realen (Übertragungs-) Frequenzen liefere, dieschrittweise voneinander getrennt seien und zur Übertragung von Informati-onssignalen über einen zugeordneten Übertragungsfrequenzkanal dienenkönnten (S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Von einer fehlenden Begründungkann daher nicht gesprochen werden.c) Auf den Hauptantrag ist das Bundespatentgericht nicht gesonderteingegangen, weil sein Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nachdem Hilfsantrag mit umfasse und daher aus den gleichen Gründen wie diesernicht rechtsbeständig sei.Auch hierin sieht die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel,weil es an jeglicher "Beweiswürdigung" mangele. Mit keinem Wort werde ge-würdigt, welche Überlegungen für eine Übertragung der Beurteilung des Hilfs-antrags auf den Hauptantrag maßgeblich gewesen sein sollten. Es wäre zu-mindest erforderlich gewesen, Haupt- und Hilfsantrag gegeneinander abzu-grenzen, was jedoch unterblieben sei. Die Annahme, die fehlende Rechtsbe-ständigkeit des Hauptantrags folge schon daraus, daß dieser den Gegenstanddes Hilfsantrags umfasse, sei nicht nachvollziehbar. Würden die zusätzlichenMerkmale im Anspruch des Hilfsantrags zu einer Beschränkung des Gegen-stands führen, sei offensichtlich, daß der weitergehende Hauptantrag in denBereichen, die nicht mehr Gegenstand des Hilfsantrags seien, durchaus einepatentfähige Lehre enthalten könne. Umgekehrt sei es denkbar, daß der Hilfs-antrag durch zusätzliche Merkmale zu einer Erweiterung des Gegenstands ge-genüber dem Hauptantrag führe; dann könne nicht von vornherein ausge- - 10 -schlossen werden, daß es diese Erweiterung sei, die einer Patentfähigkeit ent-gegenstehe.Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Bundespa-tentgericht hat bei der Wiedergabe des Hilfsantrages durch entsprechendeUnterstreichungen deutlich gemacht, daß der betreffende Anspruch sich vonAnspruch 1 des Hauptantrages nur durch zusätzliche und konkretisierte Merk-male unterscheidet. Nach dem in den Gründen seiner Entscheidung wiederge-gebenen Vorbringen der Patentinhaberin sollten diese Änderungen im übrigenlediglich der Verdeutlichung der erfindungsgemäßen Lehre dienen (UmdruckS. 7 f.). Der Hilfsantrag enthält somit eine (im Hauptantrag enthaltene) konkre-tere technische Lehre. Dann genügt es jedoch dem Begründungszwang, wenndas Bundespatentgericht darauf abgehoben hat, daß der den engeren Gegen-stand des Hilfsantrags nahelegende Stand der Technik damit notwendigerwei-se auch den Gegenstand des Hauptantrags nahelege. Die Überlegung derRechtsbeschwerde, wenn der Hilfsantrag durch zusätzliche Merkmale zu einerErweiterung des Gegenstands gegenüber dem Hauptantrag führe, könne nichtvon vornherein ausgeschlossen werden, daß es diese Erweiterung sei, die ei-ner Patentfähigkeit entgegenstehe, wäre nur dann relevant, wenn das Bundes-patentgericht, was es indessen nicht getan hat, in dem Hilfsantrag eine unzu-lässige Erweiterung gesehen hätte.2. Das Bundespatentgericht hat der Patentinhaberin auch nicht dasrechtliche Gehör versagt.Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, der Vorsitzende des Beschwerde-senats habe der Patentinhaberin die letztlich für den Beschluß maßgebendeEntgegenhaltung D 2 erst weniger als 24 Stunden vor dem Verhandlungstermin - 11 -benannt und per Telefax übersandt. Dadurch sei die Patentinhaberin naturge-mäß nicht in der Lage gewesen, sich mit dieser neuen Entgegenhaltung um-fassend zu beschäftigen und in der erforderlichen Abstimmung zwischen denbeteiligten Mitarbeitern und den Anwälten die notwendigen Argumente zurVerteidigung zu sammeln und aufzubereiten. Eine so kurzfristige Einführungeiner die Entscheidung tragenden Entgegenhaltung sei mit dem Gebot derWahrung des rechtlichen Gehörs nicht in Einklang zu bringen; den Beteiligtenmüsse vielmehr eine angemessene Frist zur Verfügung stehen, die - geradebei einer ausländischen Patentinhaberin - nicht weniger als zwei Wochenbetragen dürfe.Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob diePatentinhaberin eine Verlegung oder Vertagung des Verhandlungsterminshätte beanspruchen können, um mehr Zeit zur Auseinandersetzung mit derEntgegenhaltung D 2 zu haben. Denn sie legt nicht dar, daß sie dergleichenverlangt hat, sondern beruft sich vielmehr in anderem Zusammenhang darauf,daß sie ausführlich vorgetragen habe, weshalb die Entgegenhaltung die Erfin-dung nicht nahelege. Dann durfte das Bundespatentgericht jedoch davon aus-gehen, daß die Patentinhaberin hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit derSchrift, von der in der angefochtenen Entscheidung zudem bemerkt ist, daß sieaus dem britischen Parallelverfahren zum Streitpatent stamme, auseinanderzu-setzen.III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlichgehalten. - 12 -Melullis Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck
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