BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 28/03 vom18. Dezember 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 18. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammerdes Landgerichts Hannover vom 30. Dezember 2002, berichtigtdurch Beschluß vom 21. Februar 2003, wird auf Kosten des An-tragstellers verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 285.543,53 nrGründe: I.Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom15. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröff-nungsverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KGi.L. (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzeröffnungsverfahren en-dete am 22. Januar 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der An-tragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. - 3 -Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete derAntragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 738.757,14 rn-solvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 241.522,60 nrdie sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht die Festset-zung auf 280.904,61 r! #"%$'&()*(,+-./$012/.*)3$4n-tragsteller die Festsetzung einer weiteren Vergütung von 285.543,53 rII.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssachekeine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts nicht erfordern.1. Der Antragsteller hat seiner Berechnung einen Wert der verwaltetenkünftigen Masse von 19.832.820 n5n$7689:; 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV).Dabei hat er den Wert des - bereits vor der Stellung des Insolvenzantrags ver-kauften und an den Käufer übergebenen - Betriebsgrundstücks mit 4.651.200 und den von ihm eingezogenen Kaufpreis mit noch einmal demselben Betrag inAnsatz gebracht. Gegen die Auffassung des Landgerichts, der Betrag dürfe nureinmal, aber nicht doppelt, berücksichtigt werden, bringt die Rechtsbeschwerdevor, eine Verrechnung des Grundstückswerts mit dem Wert des Kaufpreisan-spruchs sehe § 1 InsVV nicht vor. Der Antragsteller habe sowohl eine Verant-wortung für das noch nicht übereignete, also noch im Schuldnervermögen be- - 4 -findliche Grundstück gehabt als auch die restliche Vertragserfüllung überwa-chen müssen.Einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf esnicht. Der Standpunkt des Landgerichts ist offensichtlich zutreffend. Andern-falls würde jede Verwertungsmaßnahme des vorläufigen wie auch des endgül-tigen Verwalters die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung betragsmäßigverdoppeln. Im übrigen ist auch sein Rechenwerk falsch. Die Kaufpreisforde-rung war am Ende des Abrechnungszeitraums nicht mehr vorhanden, weil derAntragsteller sie eingezogen hat. Entsprechende Massezuflüsse wurden nachseinen eigenen Angaben nur in Höhe von rd. 1,344 Mio. "6r2. Bei der Bestimmung des angemessenen Vergütungsbruchteils nach§ 11 Abs. 1 InsVV hat der Antragsteller als erhöhenden Faktor die außerge-wöhnliche Höhe des Umsatzes des Schuldnerunternehmens berücksichtigtwissen wollen. Das Landgericht hat dies unter Hinweis darauf abgelehnt, daßder Geschäftsbetrieb der Schuldnerin schon Ende des Jahres 2000 eingestelltworden sei und danach nur noch Liquidationsmaßnahmen stattgefunden hät-ten. Daß die Arbeit des Antragstellers durch das früher erzielte Umsatzvolumenbesonders erschwert worden sei, sei nicht ersichtlich. Nach Ansicht derRechtsbeschwerde werfen diese Erwägungen einmal die Frage auf, ob ein be-sonders hoher Umsatz des verwalteten Unternehmens sich nicht auch ohneentsprechende Darlegungen des Verwalters gebührenerhöhend auswirke. Zumanderen stelle sich die Frage, ob dies auch dann zutreffe, wenn sich dasSchuldner-Unternehmen schon vor Beginn der Verwaltung in Liquidation be-funden habe. - 5 -Die erste Frage stellt sich nicht, weil das Schuldner-Unternehmen unterder Verantwortung des Antragstellers überhaupt nicht mehr werbend tätig war.Die zweite Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Im Liquidationsstadium kön-nen die früher erzielten überdurchschnittlichen Umsätze gebührenerhöhendnur wirken, wenn daraus typischerweise eine aktuelle Arbeitserschwernis folgt.Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.3. Eine weitere Erhöhung hat der Antragsteller wegen der Bearbeitungvon Aus- und Absonderungsrechten geltend gemacht. Dies hat das Landge-richt abgelehnt mit der Begründung, es seien "nur maßvolle Erhöhungen vor-zunehmen, wenn, wie hier, in die Berechnungsgrundlage auch mit Aus- undAbsonderungsrechten belastete Vermögensgegenstände einbezogen ... (sei-en), die konkrete Besonderheit des Verfahrens aber keinen Bezug zu Aus- undAbsonderungsrechten" habe.Daß das Landgericht damit, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht,von dem - vom Landgericht zitierten - Senatsbeschluß vom 14. Dezember 2000(IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 171) abweichende Bewertungsmaßstäbe for-muliert habe, ist nicht erkennbar. Offensichtlich hat es zum Ausdruck bringenwollen, der Antragsteller habe die in dem erwähnten Senatsbeschluß aufge-stellten Voraussetzungen für die begehrte Erhöhung nicht erfüllt. Diese Ein-schätzung ist zutreffend. Die von Aus- und Absonderungsrechten betroffenenGegenstände haben in die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV Einganggefunden. Davon ist auch der von dem Antragsteller eingeschaltete Privatgut-achter ausgegangen (vgl. S. 13 des Gutachtens: "Aktivvermögen einschließlichder Fremdrechte"), dessen Ausführungen sich der Antragsteller zu eigen ge-macht hat. - 6 -4. Weil zur Verwaltung der Vermögensmasse insgesamt sieben Be-triebsstätten hätten gesichert werden müssen, wobei in D. eine Kom-plettinventarisierung des Tochterunternehmens W. GmbH erforderlich gewesen sei und ein betriebliches "Controlling" habe einge-setzt werden müssen, hat der Antragsteller ursprünglich eine Erhöhung uminsgesamt 25 % geltend gemacht. In der Beschwerdeinstanz hat er, dem Pri-vatgutachter folgend, noch eine Erhöhung "um mindestens 15 %" für gerecht-fertigt gehalten. Das Landgericht hat wegen des Vorhandenseins mehrerer Be-triebsstätten eine Erhöhung um 4 % und wegen der Komplettinventarisierungdes Tochterunternehmens eine solche um 2,5 % für angemessen gehalten. DerAntragsteller vermißt zum letzten Punkt die Angabe konkreter Gründe und hältdie Ansätze für willkürlich.Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutungwird damit nicht aufgezeigt. Gewiß kann eine tatrichterliche Ermessensent-scheidung nur nachvollzogen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Fakto-ren benannt sind. Wenn dagegen im Einzelfall verstoßen wird, verschafft diesder Sache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung. Im übrigen hat auch derAntragsteller selbst seinen Erhöhungsfaktor nicht näher aufgeschlüsselt. Mitwelchem Anteil das Vorhandensein von sieben Betriebsstätten und mit wel-chem die Komplettinventarisierung zu Buche schlagen sollte, hat er nicht dar-gelegt.5. Weil der Antragsteller auf Umsatzsteuerguthaben im europäischenAusland bezogene Erstattungsansprüche zu prüfen hatte, hat das Landgerichteine Erhöhung der Bruchteilsvergütung um 10 % bewilligt. Damit sei dann aber - 7 -auch der Umstand abgegolten, daß der Antragsteller sich bei Prüfung derWerthaltigkeit der Forderungen mit internationalem Steuerrecht auseinander-gesetzt habe.Dies, so rügt die Rechtsbeschwerde, vermische die vom Gesetz vorge-gebene Differenzierung zwischen Erhöhungsfaktoren und Zuschlägen. Indesscheidet eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunktschon deshalb aus, weil nicht deutlich gemacht worden ist, daß das Ergebnisfür den Antragsteller günstiger wäre, wenn das Landgericht so verfahren wäre,wie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält. Möglicherweise hätte es danneinen niedrigeren Erhöhungsfaktor als 10 % gewählt.6. Eine bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigende Erschwer-nis hat das Landgericht darin gesehen, daß dem Antragsteller keine kenntnis-reichen Auskunftspersonen zur Verfügung gestanden hätten und daß inR. Belege nicht hinreichend geordnet gewesen seien. Beides habesich aber im wesentlichen nur bei der Erfassung der Umsatzsteuerforderungdes niederländischen Fiskus ausgewirkt, weshalb eine Erhöhung der Vergü-tung um 2 % ausreichend erscheine.Falls, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, nicht nur die Umsatz-steuerforderung des niederländischen Fiskus betroffen gewesen ist, stellt sichdamit noch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.7. Wegen der Bearbeitung einer "legal watch list" hat der Antragstellerim Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Vergütung um 5 % geltend ge-macht. Das Landgericht hat dies abgelehnt, weil die Entscheidung über die - 8 -Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten zum Normalfall der vorläufigen Insolvenz-verwaltung gehöre. Diese Ansicht hat der Privatgutachter des Antragstellers imAnsatz geteilt. Im vorliegenden Fall ist während der Dauer der vorläufigen In-solvenzverwaltung noch nicht einmal eine Entscheidung getroffen worden;vielmehr hat sich der Antragsteller lediglich bemüht, "die später zu treffendeEntscheidung über die Aufnahme der Prozesse vorzuklären" (Gutachten S. 19).Der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Antragsteller habe es im wesentli-chen nur mit einem einzigen Verfahren zu tun gehabt, wird nicht angegriffen.Unter diesen Umständen ist eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung des Se-nats zu der Frage, ob die Bearbeitung einer "legal watch list" die Erhöhung derBruchteilsvergütung wegen quantitativer Abweichung vom Normalverfahrenrechtfertige, nicht veranlaßt.8. Für die Lösung komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit derVeräußerung des Handelsgeschäfts hat der Antragsteller einen Zuschlag nach§ 3 InsVV in Höhe von 5 % und für die Lösung arbeitsrechtlicher Fragen in Hö-he von 3 % berechnet. Das Landgericht hat im ersten Punkt 2 % bewilligt; imzweiten Punkt hat es einen Zuschlag abgelehnt. Auch insoweit vermißt dieRechtsbeschwerde eine nachvollziehbare Begründung. Dazu kann auf dieAusführungen oben zu 4. verwiesen werden.9. Für die Einziehung der Kaufpreisforderung bei der Erwerberin desBetriebsgrundstücks hat der Antragsteller einen Zuschlag von 2 % geltend ge-macht. Es habe sich um eine Verwertungsmaßnahme gehandelt, die grund-sätzlich nicht zum Aufgabengebiet eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehö-re und deshalb einen Zuschlag rechtfertige. Das Landgericht hat darin keineVerwertungsmaßnahme gesehen, sondern die schlichte Einziehung einer For- - 9 -derung, die "im Rahmen der Sicherung des Vermögens von der Normaltätigkeitdes vorläufigen Insolvenzverwalters umfaßt" sei.Insofern ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, daß die Einzie-hung einer Forderung insolvenzrechtlich betrachtet eine Verwertungsmaßnah-me darstellen kann. Das rechtfertigt jedoch nicht die daraus gezogene Folge-rung, daß sie dann dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zu vergütensei. Etwas derartiges kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung schon imInsolvenzeröffnungsverfahren notwendig war (vgl. Keller, Vergütung und Ko-sten im Insolvenzverfahren Rn. 188). Fällige Forderungen des Schuldners ge-gen Drittschuldner darf der vorläufige Insolvenzverwalter außerhalb des lau-fenden Geschäftsbetriebs jedoch nur einziehen, um drohender Verjährung oderUneinbringlichkeit vorzubeugen, nicht aber allgemein zur Masseanreicherung(Kirchhof, in: HK-InsO, 3. Aufl. § 22 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 146, 165, 176). Zudiesen Voraussetzungen ist hier nichts vorgetragen.KreftGanter Raebel Kayser Cierniak
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