BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/04 vom 8. Dezember 2005 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.834,25 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die in Italien residierende Antragstellerin (Gl344ubigerin) hat gegen die in Deutschland ans344ssige Antragsgegnerin (Schuldnerin) beim Landgericht Vicen-za am 10. Dezember 2001 einen Beschluss erwirkt, welcher der Schuldnerin die Zahlung von 21.189,96 DM (in italienischer Lire) nebst Zinsen und Verfah-renskosten zu Gunsten des Konkurses der Gl344ubigerin auferlegt hat. 1 Die Gl344ubigerin begehrt die Zulassung dieses Beschlusses zur Voll-streckung in Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, der Vollstreckbarerkl344-rung st374nden Versagungsgr374nde entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer 2 - 3 - des Landgerichts hat dem Antrag der Gl344ubigerin stattgegeben. Die Beschwer-de der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig; denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts (247 16 Abs. 2 Satz 2 AVAG, 247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass der Schuldnerin die Kla-geschrift nicht ordnungsgem344337 zugestellt worden ist, weil sie ihr gem344337 Art. 10 des Haager 334bereinkommens 374ber die Zustellung gerichtlicher und au337erge-richtlicher Schriftst374cke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 durch die Post 374bersandt wurde (vgl. 247 6 Satz 2 des Ge-setzes zur Ausf374hrung des o.g. Haager 334bereinkommens vom 22. Dezember 1977). Daraus folgert die Schuldnerin, der Beschluss des italienischen Gerichts habe nach Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 2 des Br374sseler 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden auch EuG-V334) nicht f374r vollstreckbar erkl344rt werden d374rfen, weil sie sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einlassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGV334 vorliegt, formuliert die Rechtsbe-schwerde sodann vier Rechtsfragen, die sie in erster Linie f374r rechtsgrunds344tz-lich h344lt. 4 - 4 - a) Der Zul344ssigkeitsgrund des 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht vor. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Rechtsfragen zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334 sind in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht kl344rungs-f344hig. Denn diese Bestimmung ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht an-wendbar. Anwendbar ist stattdessen Art. 34 Nr. 2 (i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden auch EuGVVO). Diese Vorschrift steht der Vollstreckbarerkl344rung des italienischen Vollstreckungstitels nicht entgegen. 5 aa) Der Verfahrensgegenstand wird vom sachlichen Anwendungsbereich des Br374sseler 334bereinkommens umfasst. Es liegt kein Fall des Konkurses im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGV334 vor. Entscheidungen, die sich auf ein In-solvenzverfahren beziehen, sind dann von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens halten (EuGH RIW 1979, 273, 274; BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246). So liegt es hier jedoch nicht: Die Gl344ubigerin hat sich im Ursprungsverfahren auf ein Anerkenntnis der Schuldnerin ihr gegen374ber berufen. 6 bb) Die Frage, ob Art. 27 Nr. 2 EuGV334 - oder statt seiner Art. 34 Nr. 2 EuGVVO - anzuwenden ist, bestimmt sich nach Art. 66 EuGVVO. Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. M344rz 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden, so werden gem344337 Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Art. 32 ff EuGVVO anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Kla-ge im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Br374sseler 334berein- 7 - 5 - kommen sowohl in diesem Staat als auch im Vollstreckungsstaat in Kraft getre-ten war (vgl. Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rn. 5). Die Vorschrift, auf welche die Schuldnerin selbst bereits im Erstbeschwerdeverfahren hingewiesen und die sie auch in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nicht 374bersehen hat, greift hier ein: (1) Die Gl344ubigerin hat ihre Klage zum Landgericht Vicenza vor dem 1. M344rz 2002 erhoben. Die Klageschrift vom 10. Juli 1998 ist der Schuldnerin unmittelbar per Post am 3. August 1998 zugestellt worden. Das EuGV334 ist am 1. Februar 1973 u.a. im Verh344ltnis zwischen Deutschland und Italien in Kraft getreten (BGBl. 1972 II 773, 1973 II 60; vgl. Kropholler, Europ344isches Zivilpro-zessrecht 6. Aufl. Einl. Rn. 1). 8 (2) Zur Vollstreckung zugelassen worden ist hier eine nach dem 1. M344rz 2002 erlassene Entscheidung. Der Beschluss des Landgerichts Vicenza vom 10. Dezember 2001 ist f374r sich allein genommen nach dem Recht Italiens nicht vollstreckbar. 9 Sowohl nach Art. 31 Abs. 1 EuGV334 als auch nach Art. 38 Abs. 1 EuGV-VO werden Entscheidungen f374r vollstreckbar erkl344rt, die im Ursprungsmitglied-staat vollstreckbar sind. Das Erfordernis der Vollstreckbarkeit ist erf374llt, wenn die ausl344ndische Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist (EuGH IPRax 2000, 18, 20). Zwar gen374gt eine vorl344ufige Vollstreckbarkeit. Kann die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaats (so EuGH aaO) aber nicht, auch nicht vorl344ufig vollstreckt werden, so ist seine Vollstreckung in dem Vollstreckungsstaat ebenfalls nicht m366glich (Bericht zu dem EuGV334 BT-Drucks. VI/1973 S. 91; Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht Art. 31 EuG-V334 Rn. 47; Kropholler, aaO Art. 31 EuGV334 Rn. 8, 10). So liegt es hier: 10 - 6 - Der Beschluss vom 10. Dezember 2001 bestimmt ausdr374cklich, dass seine vorl344ufige Vollstreckung nicht gew344hrt wird. Damit folgt aus der Entschei-dung selbst, dass sie nicht vollstreckbar ist (vgl. zur Ma337geblichkeit dieses Ge-sichtspunkts Kropholler, aaO Art. 31 Rn. 9). Die Vollstreckbarkeit des am 10. Dezember 2001 erlassenen und am 28. Dezember 2001 erg344nzten Zah-lungsbefehls gew344hrte das Landgericht Vicenza erst mit seiner Entscheidung vom 2. Mai 2002. Dieser Entscheidung wurde am 20. Juli 2002 die italienische Vollstreckbarkeitsklausel beigef374gt. Daher kommt es f374r die Anwendung der 334bergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO allein auf die von der Gl344ubigerin am 26. April 2002 beantragte Entscheidung des Landgerichts Vi-cenza vom 2. Mai 2002 an (vgl. auch BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 7/04, n.v.; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 8 ff). Diese Entscheidung erging aber nach Inkrafttreten der Ver-ordnung am 1. M344rz 2002. 11 (3) Das Landgericht hat nach seinem recht verstandenen Tenor die Ent-scheidung des Landgerichts Vicenza, welche aus der Zahlungsanordnung vom 10. Dezember 2001 und dem Vollstreckbarkeitsausspruch vom 2. Mai 2002 be-steht, insgesamt f374r vollstreckbar erkl344rt. Es hat ausdr374cklich von einer "zu voll-streckende(n) Verurteilung" gesprochen. Damit kann nur die Entscheidung vom 2. Mai 2002 gemeint sein, weil nur diese dem zuvor - nach seinem ausdr374ckli-chen Inhalt - nicht vollstreckbaren Zahlungsbefehl die Vollstreckbarkeit gew344hr-te. Im Ansatz folgerichtig hat das Landgericht sich auf Art. 31 EuGV334 berufen, der gerade voraussetzt, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Dementsprechend ordnete es die Erteilung der Vollstreckungsklausel ge-m344337 247 9 AVAG an, die sich nach dem Gesetz auf "die zu vollstreckende Ver-pflichtung" bezieht. Der in dem erstinstanzlichen Beschluss wiedergegebene 12 - 7 - Tenor entspricht dem in Italien auf Grund des Beschlusses vom 2. Mai 2002 vollstreckbaren Entscheidungsinhalt. cc) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt - anders als Art. 27 Nr. 2 EuGV334 - nicht mehr auf die ordnungsgem344337e Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftst374cks ab. Dass ihr die Klageschrift vom 10. Juli 1998 nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, macht die Schuldnerin selbst nicht geltend; dies erscheint nach dem Verfah-rensablauf auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob sich die Schuldnerin auf das Verfahren vor dem italienischen Gericht eingelassen hat, kommt es daher nicht an; sie kann in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gekl344rt werden. 13 b) Die Schuldnerin hat damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihr bezeichneten Rechtsfragen nicht dargelegt; dies ist Voraussetzung f374r die Zu-l344ssigkeit ihrer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - VII ZB 101/02, NJW 2003, 831 f). 14 2. Mangels eines zul344ssigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen die Bestimmtheit des f374r vollstreckbar erkl344rten Tenors zur H366he des Zinssat- 15 - 8 - zes und zum Beginn der Zinspflicht nachzugehen (zu den tatrichterlichen Auf-gaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff; BGH, Beschl. v. 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 04.08.2003 - 3 O 15/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - I-3 W 296/03 -
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