BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 28/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff am 20. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. August 2005 aufgehoben. Der Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 17. Juni 2005 zugestellt worden. Seine mit am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2005 begr374ndete Beru-fung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. August 2005 verworfen, 1 - 3 - weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr374ndet worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. Die nach 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im 374brigen zul344ssig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Be-klagten auf rechtliches Geh366r dadurch verletzt, dass es seine Berufung vor Ab-lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist verworfen und damit die fristgerecht einge-reichte Berufungsbegr374ndung nicht ber374cksichtigt hat. 2 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, da die Voraussetzungen des 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r die Verwerfung der Berufung nicht vorliegen. 3 - 4 - Die Entscheidung 374ber die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens beruht auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 4 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 15.06.2005 - 2 O 289/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.08.2005 - I-23 U 91/05 -
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