BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/05 vom 23. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.058,41 200 festgesetzt. Gr374nde: In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners, der Al-leingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der ebenfalls insolventen Segelmacherei Sch. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerde-f374hrerin) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin und vorl344ufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren Schlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Verg374tung in H366he von 4.585,32 200 zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der Regelverg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von 11.463,31 200 aus. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag nur in H366he von 2.292,66 200 zu-z374glich Auslagen und Umsatzsteuer stattgegeben. Es hat vom Regelsatz der Verg374tung zwei Abschl344ge von jeweils 25 vom Hundert vorgenommen, weil die weitere Beteiligte zuvor bereits vorl344ufige Insolvenzverwalterin gewesen und das Verfahren hinsichtlich des Umfangs der dadurch veranlassten T344tigkeit weit hinter demjenigen eines Normalverfahrens zur374ckgeblieben sei. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2005 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Insolvenzverwalte-rin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o-der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht kein Bed374rfnis nach einer klarstellenden Leitentscheidung, "ob sich der Insolvenzrichter bei der Vornahme eines Abschlags (nach 247 3 Abs. 2 InsVV) auf eine Gesamtw374rdigung und die Feststellung eines prozentualen Gesamtabschlags beschr344nken" darf. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604) entschieden, das Insolvenzgericht brauche nicht f374r jeden in Frage kom-menden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zun344chst isoliert festzulegen, ob er eine Erh366hung oder Erm344337igung des Regelsatzes rechtfertige; es d374rfe viel-mehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umst344nde, 4 - 4 - welche in das Endergebnis einfl366ssen, in einer f374r die Beteiligten nachvollzieh-baren Weise darzulegen seien. Der Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253) liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde - auf derselben Linie. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die mindere Bedeutung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens in ei-ner Gesamtschau gew374rdigt und zu einem Abschlag von 25 vom Hundert zu-sammengefasst haben, halten sich in diesem Rahmen. 2. Die Frage, ob ein vom Normalfall abweichendes verg374tungsmindern-des Kriterium gegeben ist, wenn im er366ffneten Insolvenzverfahren keine Be-triebsfortf374hrung mehr stattfindet, stellt sich nicht. Der Schuldner hatte nie einen Betrieb. Unternehmenstr344ger der Segelmacherei Sch. war die GmbH und nicht der Schuldner. 5 3. Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu dem Ma337-stab f374r ein Unterschreiten des Regelsatzes ist nicht veranlasst. 6 a) Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Be-teiligten als vorl344ufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei Grundlage der - ihrerseits mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunde-nen - Verwertung gewesen, sind nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dahin zu verstehen, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Fehlen besonde-rer Schwierigkeiten bereits f374r sich allein einen Abschlag rechtfertige. Das Be-schwerdegericht hat das Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur beil344ufig bei der Abw344gung des Umstands erw344hnt, dass die Insolvenzverwalte-rin zuvor vorl344ufige Insolvenzverwalterin gewesen ist, was ihr nach Ansicht des Beschwerdegerichts bei ihrer T344tigkeit - die sich im Wesentlichen auf die Ver-wertung beschr344nkt habe - sehr zustatten gekommen sei. Tragend f374r den Ab- 7 - 5 - schlag gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV war nur die Vorbefassung als vorl344u-fige Insolvenzverwalterin und die dadurch bewirkte Arbeitserleichterung. b) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert die Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar fehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in 247 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbest344nde des 247 3 InsVV sind jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umst344nde, die f374r die Bemessung der Verg374tung im Einzelfall Bedeutung gewinnen k366nnen. Von bin-denden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Ein-zelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend ber374cksichtigt und ge-geneinander abgewogen werden m374ssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenz-gericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtw374rdigung vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls. 8 4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht willk374r-lich, dass das Insolvenzgericht, vom Beschwerdegericht best344tigt, zweimal ei-nen Abschlag von 25 vom Hundert vorgenommen hat. Die Rechtsbeschwerde meint, hier sei ein und derselbe Umstand doppelt ber374cksichtigt worden. Das Insolvenzgericht habe "einmal wegen des Fehlens von 202besonderen Schwierig-keiten221 ... und ein weiteres Mal mit der Begr374ndung, die T344tigkeit der Insolvenz-verwalterin habe 202deutlich unterhalb des Bearbeitungsaufwandes in einem Nor-malverfahren gelegen, weil die Verwertung des Schuldnerverm366gens keinerlei Probleme bereitet habe' ", Abschl344ge vorgenommen. Wie bereits im Vorstehen-den dargelegt, trifft dies jedoch nicht zu. 9 - 6 - 5. Weder hat das Beschwerdegericht verkannt, dass nicht schon die Vorbefassung als vorl344ufige Insolvenzverwalterin ein verg374tungsmindernder Faktor, eine K374rzung vielmehr nur bei einer erheblichen Arbeitsersparnis ge-rechtfertigt ist, noch liegen Anhaltspunkte daf374r vor, es habe Vortrag der Insol-venzverwalterin unter Versto337 gegen deren Anspruch auf rechtliches Geh366r unber374cksichtigt gelassen. 10 Den fraglichen Abschlag hat das Beschwerdegericht f374r gerechtfertigt gehalten, weil "die Insolvenzverwalterin aus ihrer T344tigkeit als Sachverst344ndige und vorl344ufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre T344-tigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten und er-leichterten". Dies entspricht dem rechtlichen Ansatz der Rechtsbeschwerde. 11 Aus der Begr374ndung des Verg374tungsfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass das Insolvenzgericht den Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Darle-gung eines Normalverfahrens in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und 12 - 7 - lediglich anders bewertet hat, als es die Rechtsbeschwerde f374r angezeigt h344lt. F374r eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r ist damit nichts er-sichtlich. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 27.09.2004 - 56 IN 493/03 - LG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 5 T 360/04 -
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