BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 28/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 6. Novem-ber 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Gr374nde: Mit seiner als Rechtsbeschwerde bezeichneten Gegenvorstellung vom 14. Januar 2007 hat der Beklagte keine Gr374nde vorgetragen, die zu einer ande-ren Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung f374hren k366nnten. Seine Rechtsbeschwerde vom 9. November 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 2006 ist unzul344ssig. - 3 - Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.09.2006 - 3 C 1183/06 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 06.11.2006 - 3 S 37/06 -
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