BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 28/08 vom 27. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die von dem Beklagten erkl344rte Aufnahme des durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Ver-m366gen unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf dessen Kosten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 370.285,10 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens. 2 Das Landgericht hat ihn durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zah-lung von 370.285,10 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat seine Berufung verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zur374ckge-wiesen. Nachdem der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Der Beklagte hat seinen Beitritt als Nebenintervenient des Insol-venzverwalters und f374r diesen die Aufnahme des Verfahrens erkl344rt. 3 II. Der Antrag des Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, ist zur374ck-zuweisen, da dieser als Insolvenzschuldner nicht zu dem in 247 179 InsO genannten Personenkreis geh366rt, der das nach 247 240 ZPO unterbroche-ne Verfahren aufnehmen kann. 4 1. Ein durch Insolvenzer366ffnung unterbrochener Rechtsstreit ist nach den Regeln der Insolvenzordnung aufzunehmen (247 240 Satz 1 ZPO). Betrifft der Rechtsstreit eine Insolvenzforderung und ist 374ber diese bereits eine vorl344ufig vollstreckbare Entscheidung ergangen, dann setzt die Fortsetzung des Rechtsstreits die Anmeldung der Forderung zur In- 5 - 4 - solvenztabelle (247247 174 ff. InsO), einen Widerspruch des Insolvenzverwal-ters oder eines Insolvenzgl344ubigers (247 179 Abs. 1 ZPO) sowie die Auf-nahmeerkl344rung des Widersprechenden voraus (247 179 Abs. 2 InsO). Hat der Schuldner im Pr374fungstermin widersprochen, so kann nach 247 184 Abs. 1 Satz 2 InsO der Gl344ubiger den Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er der Forderung im Pr374fungstermin widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; HK-ZPO/W366stmann, 2. Aufl. 247 240 Rdn. 8; MKZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 240 Rdn. 33; M374nchKommInsO/Schumacher, 1. Aufl. 247 184 Rdn. 5, 8; Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. 247 240 Rdn. 26). 2. Die erforderliche Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzver-walter oder Gl344ubiger kann der Schuldner nicht dadurch umgehen, dass er dem den Rechtsstreit nicht aufnehmenden Insolvenzverwalter beitritt und f374r diesen die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Einer Nebenin-tervention fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage, da der Insolvenz-verwalter erst durch den mit Aufnahme des Verfahrens eintretenden ge-setzlichen Parteiwechsel Partei des Rechtsstreits wird (Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. 247 240 Rdn. 1) und ihm damit auch erst ab diesem Zeitpunkt zur Unterst374tzung beigetreten werden kann (247 66 Abs. 1 ZPO). Vor Aufnahme des Verfahrens durch einen dazu Berechtigten kann somit der Schuldner eine Fortsetzung des Prozesses nicht erzwingen. Auf die vom Beklagten angeschnittene allgemeine Frage, ob ein Insolvenz-schuldner grunds344tzlich dem Insolvenzverwalter in einem aufgenomme-nen Rechtsstreit beitreten kann (siehe M374nchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl. 247 179 InsO Rdn. 20, 42 und K374bler/Pr374tting/Pape, 30. Lieferung 6 - 5 - 2007 247 179 InsO Rdn. 12), kommt es folglich im konkreten Verfahren nicht an. 7 3. Auf 247 184 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, der ei-ne Befugnis des Schuldners zur Verfolgung eines Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung vorsieht, kann sich der Beklagte nicht st374tzen, da diese Neuregelung nach Art. 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO nicht f374r Insol-venzverfahren gilt, die vor dem 1. Juli 2007 er366ffnet worden sind (vgl. K374bler/Pr374tting/Pape, 30. Lieferung 2007 247 184 InsO Rdn. 33). Da der Rechtsstreit bislang nicht wirksam aufgenommen worden 8 - 6 - ist, dauert die Unterbrechung nach 247 240 ZPO fort. Der Antrag des Be-klagten auf Fortsetzung des Verfahrens war durch Zwischenentschei-dung zur374ckzuweisen. Joeres Mayen Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 HO 2515/02 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 14 U 532/04 -
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