BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/09 vom 21. April 2009 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 21. April 2009 beschlossen: Die abermalige Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Beschl374sse vom 17. Februar und 24. M344rz 2009 wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellung ist unbegr374ndet. 1 Die Behauptung, der Antragsteller habe keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben, ist falsch. Er hat sich mit der Eingabe vom 30. Ja-nuar 2009 an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammerge-richts vom 18. Dezember 2008 gewandt und Ausf374hrungen zu den Vorausset-zungen einer Rechtsbeschwerde gemacht. Seine Eingabe konnte daher nur als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts behandelt wer-den. 2 Auch die weiteren Ausf374hrungen in der neuerlichen Gegenvorstellung liegen neben der Sache. 3 - 3 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-ben zu erhalten. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -
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