BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/09 vom 24. M344rz 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 24. M344rz 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellung ist unbegr374ndet. Der Antragsteller hatte f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschl344gig. 1 Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin die sofortige Beschwerde er366ffnet; diese M366glichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich ver-b374rgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -
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