BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/09 vom 17 . Februar 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 17. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Da der Antragsteller erl344utert, warum eine gesetzliche Zul344ssigkeitsvor-aussetzung der Rechtsbeschwerde gegeben sei, ist seine Eingabe vom 30. Januar 2009 als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Als solche ist sie indes schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-richt, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozess-ordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwer- 2 - 3 - degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Kammergericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdr374cklich abgelehnt. Entgegen der Vorstellung des Rechtsbeschwerdef374hrers kommt es nicht darauf an, ob die Zul344ssigkeitsvoraussetzung gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. Das w344re erst zu pr374fen, wenn die Rechtsbeschwerde 374berhaupt statt-haft w344re. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -
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