BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Beiordnung eines Notanwalts f374r die Begr374ndung der Rechts-beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 6. Zi-vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzul344ssig verwor-fen. Gegenstandswert: 7.062,91 200. Gr374nde: I. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegr374ndet. Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung ist aussichtslos (247 78b Abs. 1 ZPO). Die bereits form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde l344sst sich nicht mit Aussicht auf Erfolg begr374nden. 1 - 3 - 1. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, ein franz366sisches Urteil in Deutschland f374r vollstreckbar zu erkl344ren, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGVVO. Eine gesondert zu 374berpr374fende inter-nationale Zust344ndigkeit einzelner deutscher Gerichte gibt es nicht. Die 366rtliche Zust344ndigkeit des Eingangsgerichts ist aus den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung, die sich auf Senatsrechtsprechung st374tzen kann (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 11/97, WM 1997, 1521, 1523), gegeben. 2 2. Die Behandlung der urspr374nglichen Falschbezeichnung der Passivpar-tei durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zul344ssigkeitsgrund gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 2 ZPO. Die Frage, wie mit einer solchen Falschbe-zeichnung umzugehen ist, ist grunds344tzlich gekl344rt. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung diese Grunds344tze, insbesondere die Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Partei344nderung, zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall erfordert kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 3. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch den zweiten Berichti-gungsbeschluss gegen 247 11 Abs. 2 Halbsatz 2 AVAG versto337en hat. Das nach Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegners alleine entscheidungsbe-fugte Oberlandesgericht hat eine ersetzende Entscheidung getroffen, die ihrer-seits den Antragsgegner als Passivpartei bezeichnet. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht weder gegen 247 3 Abs. 1 AVAG noch gegen 247 308 Abs. 1 ZPO oder gegen das Verschlechterungsverbot versto337en. Ein Rechts-mittelf374hrer kann das Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das Ausgangsgericht zur374ckverweist, nicht begrenzen. Begrenzbar ist allenfalls der Verfahrensgegenstand, mit dem sich das Rechtsmittelgericht befassen soll. Die Rechtsposition des Antragsgeg-ners hat sich durch die Beschwerdeentscheidung nicht verschlechtert. Selbst 4 - 4 - wenn der zweite Berichtigungsbeschluss des Landgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen w344re, war er jedenfalls nicht nichtig. Sp344testens dieser Beschluss f374hrte zur Vollstreckbarkeit des franz366sischen Urteils gegen den Antragsgegner. Diese hat das Oberlandesgericht beschr344nkt. 4. Auch die Auslegung des franz366sischen Urteilstenors durch das Ober-landesgericht ergibt keinen Zul344ssigkeitsgrund. Es entspricht st344ndiger h366chst-richterlicher Rechtsprechung, dass die deutschen Gerichte ausl344ndische Urteile nach M366glichkeit so zu erg344nzen haben, dass die Vollstreckbarerkl344rung hinrei-chend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Grenzen einer erg344nzenden Auslegung hin zu einer nach 247 45 Abs. 2 EuGVVO verbotenen inhaltlichen 334berpr374fung oder gar 304nderung 374berschritten haben k366nnte. Die zum Zwecke der Auslegung angestellten Erw344gungen sind weder von grunds344tzlicher Bedeutung noch ber374hren sie Interessen der Allgemeinheit. 5 II. Da die Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig begr374ndet worden ist, ist sie gem344337 247 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, 247 577 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwer-fen. Der Hilfsantrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in die Begr374n-dungsfrist zu gew344hren, ist unbegr374ndet. Der Antragsgegner war an der Einhal-tung dieser Frist nicht ohne sein Verschulden gehindert (247 233 ZPO). Er hat 6 - 5 - sich das Verhalten seines Prozessbevollm344chtigten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 327 O 173/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2010 - 6 W 106/08 -
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