BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 281/05 vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 5.000 200. Gr374nde: I. In dem am 16. April 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren legte die Schuldnerin einen - mehrfach ver344nderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht hat den Insolvenzplan zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuld-nerin, mit der sie erneut eine ge344nderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. 1 - 3 - II. Die gem344337 247 7 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nur die Zul344ssigkeitsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 226 IX ZB 79/04). 3 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, von grunds344tzlicher Bedeutung sei "die Frage, ob das Gericht von sich aus Nachforschungen dar374ber anstellen darf, ob ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gl344ubiger hat." 4 a) Grunds344tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage auf-wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Ma337e ber374hren und ein T344tigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f, jew. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Um dies ordnungsgem344337 darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechts-frage konkret zu benennen sowie ihre Kl344rungsbed374rftigkeit und Bedeutung f374r eine unbestimmte Vielzahl von F344llen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Aus-wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus erge- 5 - 4 - bende Bed374rfnis f374r ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs dar-zustellen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f). In Bezug auf die aufgeworfene Rechts-frage sind insbesondere auch Ausf374hrungen dazu erforderlich, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Diesen Anforderungen gen374gt die Beschwerdebegr374ndung der Schuld-nerin nicht. In der Rechtsmittelbegr374ndung wird zwar ausgef374hrt, dass das Be-schwerdegericht die aufgeworfene Rechtsfrage fehlerhaft entschieden habe. Sie begr374ndet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage kl344rungsbed374rftig sein soll, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist (vgl. BGHZ 152, 182, 192). 6 b) Geht es nicht um die Kl344rung einer f374r eine Vielzahl von F344llen be-deutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grunds344tzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tats344chliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur f374r die Verm366gensinteres-sen der Parteien, sondern auch f374r die Allgemeinheit von besonderer Bedeu-tung sind (BGHZ 154, 288, 292). F374r eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegr374ndung jedoch kein Hinweis zu entneh-men. 7 - 5 - 2. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.11.2004 - 43 IN 1320/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.10.2005 - 23 T 11/05 -
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