BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 281/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Treuh344nderin wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ge-gen den Beschluss des Insolvenzgerichts Ludwigsburg vom 17. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf jeweils 300 200 festge-setzt. Gr374nde: 334ber das Verm366gen der Schuldnerin ist am 20. Oktober 2006 das Insol-venzverfahren er366ffnet worden. Die weitere Beteiligte (fortan: Treuh344nderin) ist zur Treuh344nderin ernannt worden. Mit Beschluss vom 1. August 2008 ist die Restschuldbefreiung angek374ndigt, mit weiterem Beschluss vom 26. August 2008 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 2. April 2009 hat die Schuldnerin eine 334berpr374fung des an die Treuh344nderin abzuf374hrenden pf344ndbaren Betrages ihres Arbeitsein-kommens beantragt. Die Schuldnerin ist beim A. , Lan-desverband Baden-W374rttemberg e.V., angestellt. Sie hat eine im Tarifvertrag vorgesehene Zusatzvereinbarung abgeschlossen, nach welcher sie zus344tzlich beim V. e.V. (fortan: V. ) versichert ist; die Beitr344ge in H366he von 4,6 % des jeweiligen Ar-beitslohnes hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Schuldnerin und die Treuh344nde-rin streiten um die Frage, ob der Beitrag Teil des Arbeitseinkommens ist. 2 Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass verm366genswirksame Leistungen in H366he von 4,99 200 abzuziehen seien; den weitergehenden Antrag der Schuldnerin hat es abgewiesen. Auf die soforti-ge Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass die Beitr344ge des Arbeitgebers an den V. ebenfalls als unpf344ndbar zu be-r374cksichtigen seien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de will die Treuh344nderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin. 4 Das Beschwerdegericht hat die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts nicht gepr374ft. Diese ist nicht gegeben. Die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts nach 5 - 4 - 247 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter oder Treuh344nder und Schuldner 374ber die Massezugeh366rigkeit von Lohnanteilen kann nur im We-ge des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZIP 2010, 1197 f Rn. 2 mit weite-ren Nachweisen). Der Antrag der Schuldnerin w344re als unzul344ssig abzulehnen gewesen. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17.07.2009 - 3 IK 429/06-s - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2009 - 19 T 310/09 -
Full & Egal Universal Law Academy