BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2 8 /11 vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richte rin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pam p beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9 . August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 . 131 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Bere chnung der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten die gelt end gemachte Ve rfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in voller Höhe anzuse t- zen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevol l- mächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist. Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtig te de s Kläge rs (im Folge n- den: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 10 . April 200 7 an die B e- klagte und machte im Namen de r Zedenti n Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er der Zedent i n eine 1 , 9 fache Ge schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das 1 2 - 3 - im Namen de r Zedenti n an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos gebli e- ben war, trat d i e Zedent in ihre Ansprüche an d e n Kläger ab, d e r die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Ansp ruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsko s- ten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3 . März 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an de n Kläge r 3. 259 ,2 9 ; zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Zedentin in dieser Höhe zu . Die Ko s- ten des Rechtsstreits hat das Oberland esgericht Hamm in vollem Umfang der Be klagten auferlegt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 16 . September 200 8 die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs de s Kläger s für die erste I n- stanz beantragt und dabei eine ungekürzte Verfahrensgebüh r in Ansatz g e- bracht. Das Landgericht hat die in Ansatz gebrachte ungekürzte Verfahrensg e- bühr für die erste Instanz mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1 7. Oktober 2008 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 2 2. April 2010 hat d er Klägervertreter auch für die zw eite Instanz die Festsetzung einer ungekürzten Verfahrensg e- bühr beantragt. Im darauf ergangenen K ostenfestsetzungsbeschluss vom 18 . Januar 201 1 hat das L andgericht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,75 auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr ange rechnet. D ie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde de s Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Zur B e- gründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Beratung der Zedenti n angefall e- ne n Gesch äftsgebühr zu kürz en . D er Klägervertreter habe unstreitig wegen se i- ner außergerichtlichen Tätigkei t eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient. Diese sei in dem genannten U mfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertre ter zur Erstattung angemeldete 3 - 4 - Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage , ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gege n- stände anz unehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu b e- antworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um dense l- ben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag de r Zedenti n zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weit eren Auftrag de s Zessionar s zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeits e r- sparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im V erhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil d es Oberlandesgerichts Hamm vom 3 . März 2010 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen . II. Die Rechtsbeschwerde i st statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellat i- onen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (S e- natsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffa ssung des Beschwerdeg e- 4 - 5 - richts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzel nen bereits ausgeführt hat - eine A n- rechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vo r- bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., j e- weils juris). 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfa h- rensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorb e- merkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Teils 3 des VV RVG und gilt de s- halb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 5 mwN , juris ). 2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendun g findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvo r- schrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttr e- ten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht au s- wirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielm ehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (S e- 5 6 - 6 - natsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. De - zember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris). Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde des Weiteren nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, e r- füllt sind. Das Urteil des Ob erlandesgerichts Hamm vom 3 . März 2010 stellt e i- nen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstr e- ckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff " G e- schäftsgebühr " im Berufungsurteil nicht ausdr ücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. S e- nats beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 1 6/11 Rn. 6 und vom 20. De - zember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, das s die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Im Tenor des oberlandesgerichtlichen Urteils sind die vorg e- richtlichen Anwaltskoste n sogar ausdrücklich unter Nr. 7 gesondert tituliert. 3 . Entgegen der Auffa ssung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerd e- gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gel angt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen dessel ben Gege n- standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Recht s- beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angel e- genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; en t- scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine G e- 7 8 9 - 7 - schäftsgebühr e ntstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags b e- zieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten B e- schlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrac h- tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senat s- beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezem - ber 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, jur is). Die Frage, ob eine vorgerich t- liche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne de n- selben Gegen stand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist d a- nach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (S e- natsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. De - zember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweil s mwN, juris). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungs norm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs - und Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT - Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN). Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gege n- über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlag e- 10 - 8 - beratung handelt es sich um die jenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von der Zedenti n aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual vo m Kläger aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur A nrechnung nach Vorbe merkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedent en verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typ i- scherweise geringeren Aufwand nach vorproz essualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrac h- tung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen di e- selben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen de r vorli e- genden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbe schlüsse vom 29. No - vember 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris). Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. Novem ber un d vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlü s- se vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris). Die Anrechnung hat ihren Grund d a- rin, dass dem schon vorprozessual mi t der Sache befassten und hierfür verg ü- teten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß gering e- 11 12 - 9 - ren Einarbeitungs - und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung z u- gebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 4 1/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorli e- genden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für d i e Zedentin u nd d e n Kläger erhöht, ist dies - worauf die Rechtsbeschwe r- deerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag de s Kläger s auch nicht dargetan. Vielmehr würde, w ie d ie Rechtsbeschwerd e- erwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanre chnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa da r- aus, das s - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung nach sofort i- gem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem Ei n- wand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Verfahren s- gebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angel e- genheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gege n- stands be reits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber b e- rücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagten seite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14). Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfa h- rensgebühr in Ansatz gebracht. 13 - 10 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 18.01.2011 - 6 O 171/ 07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2011 - I - 25 W 82/11 - 14
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