ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZB28.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/14 vom 21. September 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV §§ 10, 11 Abs. 1 Der vorläufige Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch in der Regel nicht durch P flichtverletzungen, die er als Insolvenzverwalter im eröffn e ten Verfahren begeht. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 21. September 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des weiteren Beteiligten zu 2 und der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss der 7. Zivi l- kammer des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 216.547,23 festgesetzt. Gründe: I. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war vom 11. September 2000 bis zur Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens am 30. Oktober 2000 vorläufiger Insolvenzve r- walter über das Vermögen der Schuldnerin, danach Insolvenzverwalter. Am 3. Augu st 2010 wurde er aus seinem Amt entlassen . Später wurde der (weitere) 1 - 3 - Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 22. Dezember 2000 bea n- tragte d er Beteiligte zu 2 ein e Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Ve r- walter in Höhe von insgesamt 17 3.370,12 DM. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Nach erfolgloser sofortiger Beschwerde des (weiteren) Beteiligten zu 3 hob der Bun desgerichtshof auf dessen Rechtsb e- schwerde die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die S ache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241). Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung auf einen unter dem 30. März 2007 eingereichten neuen Antrag des Beteiligten zu 2 auf 124.088,06 Diese Festsetzung wurde vom Landgericht aufgehoben. Mit Beschluss vom 28. April 2011 hat d as Insolvenzgericht die Verg ü- tungsanträge des Beteiligten zu 2 und seinen Antrag auf Zustimmung zur En t- nahme eines Vorschusses zurückgewiesen und festgest ellt , dass der Verg ü- tungsanspruch verwirkt sei , weil der Beteiligte zu 2 durch mehrfache Versäu m- nisse und Eingriffe die Insolvenzmasse verkürzt und einzelnen Beteiligten Vo r- teile verschafft habe, die diesen nicht zu ge standen hätten . Zur näheren B e- gründung hat das Insolvenzgericht auf die Gründe des Beschlusses über die Entlassung des Beteiligten zu 2 aus seinem Amt als Insolvenzverwalter Bezug genommen . A uf di e sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landg e- richt den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben, die zuletzt in Höhe von 181.972,47 v.H. Umsatzsteuer beantragte Vergütung auf 28.143,55 e- schwerde zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Beteiligte zu 2 als auch die Beteiligten zu 3 und 4 Rechtsbeschwerde eingelegt. Der B e- teiligte zu 2 verfolgt den abgewiesenen Teil sei nes Vergütungsantrag s weiter. 2 - 4 - Die Beteiligten zu 3 und 4 begehren die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts. II. Beide Rechtsbeschwerde n sind aufgrund der unbeschränkten Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und z ur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. A. D as Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Der Beteiligte zu 2 habe seinen Vergütungsanspruch für di e Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht verw irkt. Pflichtverstöße während der vo r- läufigen Insolvenzverwaltung seien nicht festgestellt. Die vom Insolvenzgericht angeführten Pflichtverletzungen im eröffneten Verfahren seien weder für sich genommen noch in ihr er Gesamt heit so schwerwiegend, dass es ge rechtfertigt wäre, dem Beteiligten zu 2 die Vergütung zu versagen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Vergütung nach § 11 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung sei , wie vom Beteiligten zu 2 angegeben, ein Wert des verwalteten Vermöge ns von 10.812.523,27 DM. Hie r- 3 4 5 6 - 5 - von seien Aus - und Absonderungsrechte im Wert von 2.578.730,95 DM in A b- zug zu bringen, weil der Beteiligte zu 2 nicht dargelegt habe, sich auch nur nennenswert mit diesen Rechten befasst zu haben. Auch die tatsächlichen Vorauss etzungen der geltend gemachten Zuschläge in Höhe von insgesamt 220 v.H. des Regelsatzes habe er nicht ausreichend dargelegt. Die Regelverg ü- tung aus einer Berechnungsgrundlage von 8.233.792,32 DM betrage nach § 2 Abs. 1 InsVV in der bis zum 31. Dezember 200 1 geltenden Fassung 220.176 DM. Da der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig ein Viertel der Regelvergütung erhalte, sei ein Betrag von 55.044 DM (28.143,55 16 v.H. Umsatzsteuer (4.502,97 . Zinsen auf die Vergütung stünden dem Beteiligten zu 2 nicht zu. Den von ihm während des Beschwerd e- verfahrens beantragten weiteren Zuschlag von 75.000 Festsetzung sehe die Inso lvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht vor. E i- nen Anspruch auf Vorschuss habe der Beteiligte zu 2 nicht, weil er nicht mehr Insolvenzverwalter sei. B. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. R ec htsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 a) D ie Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Beteiligte zu 2 habe se i- nen Vergütungsanspruch nicht verwirkt, ist frei von Rechtsfehlern. 7 8 9 - 6 - aa) N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt der I n- so lvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Reg e- lung in § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwi e- gend verletzt, dass er sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH, B e- schluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131 f; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6; Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, ZIP 2014, 2299 Rn. 27; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZB 90/12, ZIP 2014, 2450 Rn. 13; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, NZI 2016, 892 Rn. 6; Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 3 10/14, ZIP 2017, 1571 Rn. 33; für die Vergütung des Zwangsverwalters: BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZI 2009 , 820 Rn. 8 ff). Da der Insolven z- verwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Ausschluss der Verg ü- tung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerding s nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 9. Juni 2011, aaO ; vom 14. Juli 2016, aaO ). Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Verg ü- tung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vo r- werfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insb e- sondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil de r Masse begangen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, aaO ; Urteil vom 20. Juli 2017, aaO ) . bb) D iese Grundsätze , die auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, hat das Beschwerdegericht beachtet. Mit Recht hat es dem Umstand, dass alle fest gestellten und vom Insolvenzgericht herangezogenen Pflichtve r- stöße die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als Insolvenzverwalter im eröffneten 10 11 - 7 - Verfahren betreffen und nicht in die Zeit des Eröffnungsverfahrens fallen, B e- deutung beigemessen. Die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO begründet ein privates Amt mit eigenen Rechte n und Pflichten , das vom Amt des Insolven z- verwalters zu unterscheiden ist. Die Verwirkung des Anspruchs eines Inso l- ven zverwalters auf Vergütung findet ihren inneren Grund in dem schweren Treuebruch gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn bestellt hat (BGH, B e- schluss vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 8) . Deshalb kann die Verwirkung des Ve r- gütungsanspruchs regelmäßig nur auf Pflic htverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden , für das er eine Vergütung beansprucht. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfa h- ren führ en danach nur unter besonderen Umständen zum Verlust des A n- sp ruch s auf Vergütung für die vorangegangene Tätigkeit als vorläufiger Inso l- venzverwal ter. cc) V erhaltensweisen des Beteiligten zu 2, die als schwere Verletzung der ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter obliegenden Treuepflicht zu werten wären, sind ni cht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 zeigt auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. Betreffend die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als vorläufiger Insolvenzverwalter verweist si e lediglich auf Vortrag, wonach dessen Rec h- nungslegung nicht prüffähig gewesen sei, weil über 100 Belege zu Zahlungen während der vorläufigen Verwaltung fehlten . Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Beurteilung, der Beteiligte zu 2 habe die ihm obliegende Treuepflicht im E r- öffnungsverfahren so schwerwiegend verletzt, dass sei n Anspruch auf Verg ü- tung verwirkt wäre . Soweit die Beteiligten zu 3 und 4 mit ihrer Rechtsbeschwe r- de weitere Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 2 im eröffneten Verfahren ge l- tend ma chen, zu denen vorgetragen worden sei oder nach einem für erforde r- 12 - 8 - lich gehaltenen gerichtlichen Hinweis vorgetragen worden wäre, zeigen sie nicht auf, dass diese Pflichtverletzungen ausnahmsweise einen Treuebruch bei der Ausübung des Amtes als vorläufiger Insolvenzverwalter darstellten. dd) D er Anspruch des Beteiligten zu 2 auf Vergütung ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deswegen ausgeschlossen, weil der Beteiligte zu 2 Schäden in einer seinen Vergütungsanspruch übersteigenden Höhe verursacht habe , was sich allein aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz an eine aus dem Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gesellschafter bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergebe . Einen unmittelbaren Abzu g von der Vergütung hat der Senat nur für Beträge anerkannt, die der Verwalter unberechtigt für die Bezahlung externer Fachleute aus der Masse entnommen hat (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104; vom 14. November 2012 - I X ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, NZI 2013, 1014 Rn. 27). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Eine Aufrechnung scheitert bereits an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. b) M it Recht beanstan de n die Beteiligten zu 3 und 4 aber, dass das B e- schwerdegericht entsprechend der vom Beteiligten zu 2 im Dezember 2000 vor - geleg ten Eröffnungsbilanz eine Berechnungsgrundlage von 8.233.792,32 DM angenommen und dabei für das Anlagevermögen einen Betrag von rund 4.250.000 DM ange setzt hat, obwohl bei dessen Veräußerung im J ahr 2001 nur ein Erlös in Höhe von 1.500.000 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer erzielt wurde und der Beteiligte zu 2 deshalb in seiner auf den 1. Juli 2001 fortg e- schriebenen Eröffnungsbilan z selbst den Betrag von 1.740.000 DM einsetzte. Die vom Beschwerdegericht hierfür gegebene Begründung, die ab dem 13 14 - 9 - 29. Dezember 2006 geltende Fassung des § 11 InsVV sei auf das im Jahr 2000 beendete Eröffnungsverfahren nicht anzuwenden, trägt nicht. aa ) D ie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Neureg e- lung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die am 29. Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (BGBl . 2006 I S. 3389) nicht auf Eröffnungsverfahren anwendbar ist, die vor dem 29. Dezember 2006 geendet haben, gilt nur für § 11 Abs. 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, NZI 2009, 54 Rn. 5 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009 , 495 Rn. 5; vom 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 8 f; vom 11. März 2010 - IX ZB 128/07, NZI 2010, 527 Rn. 2; vom 21. D e- zember 2010 - IX ZB 117/08, nv Rn. 2). Die Neuregelung über eine Nachbewe r- tung in § 11 Abs. 2 InsVV kann dagegen n ach § 19 Abs. 2 InsVV grundsätzlich auch auf früher beendete vorläufige Verwaltungen angewandt werden , s o fern - wie hier - die Vergütung bis zum 29. Dezember 2006 nicht rechtskräftig abg e- rechnet war (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008, aaO Rn. 6 f; vom 12. M ai 2011 - IX ZB 125/08, ZInsO 2011, 1128 Rn. 2). Im Streitfall erlangt § 11 Abs. 2 InsVV nF allerdings keine Bedeutung, weil das Vergütungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und es deshalb der in § 11 Abs. 2 InsVV nF vorgesehenen Wiederaufnahm e eines abgeschlossenen Vergütungsfestse t- zungsverfah rens nicht bedarf. bb) G leichwohl durfte d as Beschwerdegericht den Umstand, dass für das Anlagevermögen im eröffneten Verfahren ein Erlös weit unter dem im Verg ü- tungsantrag angesetzten Wert erzielt w urde, nicht außer Betracht lassen. F ür die Bewertung des Vermögens, aus dem sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters errechnet, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier 15 16 - 10 - gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch anwendbaren Fassung vom 19. August 1998 zwar auf den Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens abzustellen. Umstände, die sich erst nach diesem Zeitpunkt ergeben haben, ändern daher die Berechnungsgrundlage nicht. Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber di e Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezog e- ne Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterl i- chen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 3 ). Nach diesen Grundsätzen konnte auch der bei der Veräußerung des Anlagevermögens im Jahr 2001 erzielte Kaufpreis ein Umstand sein, der bei der Ermittlung des ta t- sächlichen Werts des Anlagevermögens zum Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens zu berücksichtigen war. 2. R echtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 a) O hne Erfolg wendet sich der Beteiligte zu 2 dagegen, dass das B e- schwerdegericht Gegenstände, an denen nach Verfahrenseröffnung Aus - und Absonderungsrechte im Gesamtbetrag von 2.57 8.730,95 DM bestanden, nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Beteiligte zu 2 in nennenswertem oder erheblichem Umfang mit di e- sen Gegenständen befasst hat. Da die vorläufige Verwaltung im Jahr 2000 b e- g ann und endete, ist die am 29. Dezember 2006 in Kraft getretene Neufassung des § 11 Abs. 1 InsVV nicht anwendbar. Es gelten die für das alte Recht entw i- ckelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321). Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte bestehen, erhöhen d a- nach die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht. Gleiches gilt 17 18 - 11 - für Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, im Umfang dieser Rechte . Im Falle einer erheblichen Befassung des vorläufigen Insolvenzverwa l- ters mit solchen Gegenständen kann allerdings ein Zuschlag gewährt werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 9 f; vom 11. März 2010 - IX ZB 128/07, NZI 2010, 527 Rn. 2; vom 21. D e- zember 2010 - IX ZB 117/08, nv Rn. 2 ). Nach diesen Grundsätzen ist der Abzug der unstreitigen Fremdrechte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Sollte sich allerdings im weitere n Verfahren bei der Ermittlung des Werts des Anlageve r- mögens im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung ergeben, dass die an die Bank zur Sicherung eines mit 958.123 DM valutierenden Darlehens übereignete Maschine weniger als die gesicherte Forderung wert gewesen sein sollte, darf die Berechnungsgrundlage nur um d en Wert der M a- schine und nicht um den Betrag der gesicherten Forderung vermindert werden. b) D as Beschwerdegericht hat es abgelehnt, im Hinblick auf die vom B e- teiligt en zu 2 geltend gemachten Erschwernisse im Wege von Zuschlägen eine höhere Vergütung festzusetzen als ein Viertel der Regelvergütung des Inso l- venzverwalters. Dies e Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. aa) D ie Bemessung von Zu - und Abschlägen ist nach ständiger Rech t- sprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Ve r- schiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 6 f mwN). 19 20 21 - 12 - bb) D ies ist hier insoweit der Fall, als das Beschwerdegericht entgegen dem Antrag des Beteiligten zu 2 keinen Zuschlag für die Befassung mit Gege n- ständen, an denen Aus - oder Absonderungsrechte bestanden, gewähr t hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass dabei nicht nur die vom Beteiligten zu 2 zur B e- gründung eines solchen Zuschlags angeführte Prüfung und Erfüllung der A n- sprüche von zahlreichen Lieferanten mit Sonderrechten zu bewerten war, so n- dern auch sein e Tätigk eit bezüglich der übrigen Fremdrechte, die bisher nur unter dem Gesichtspunkt der Berechnungsgrundlage erörtert wurden. Dies gilt insb esondere für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 gegenüber der B ank, deren Darlehensforderung in Höhe von rund 1 M io. DM durch eine Gl o- balzession der Forderungen der Schuldnerin und durch eine Sicherungsübe r- eignung des Vorratsvermögens der Schuldnerin gesichert war. Zwar hat das Beschwerdegericht bei der Prüfung, ob diese Fremdrechte bei der Berec h- nungsgrundlage der V ergütung zu berücksichtigen seien, gemeint, der Beteili g- te zu 2 habe nicht einmal eine " nennenswerte " Befassung mit diesen Rechten dargelegt. Es hat dabei aber den Vortrag des Beteiligten zu 2 außer Betracht gelassen, er habe in Verhandlungen mit der B ank unter Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses erreicht, dass diese im Interesse der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin zunächst darauf verzicht e- te, ihre Rechte geltend zu machen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht bei einer erneuten Bewertung aller maßgeblichen G e- sichtspunkte einen Vergütungszuschlag für angemessen erachtet. cc) Einen Zuschlag für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren hat das Beschwerdegericht mit der Begründung abgelehnt, der Beteiligte zu 2 habe den mit der Betriebsfortführung verbundenen zeitlichen und personellen Aufwand nicht ausreichend dargelegt. O b die se Begründung tragfähig ist, kann offen bleiben. Der Gewährung eines Zuschlags für diese Tätigkeit steht j ede n- 22 23 - 13 - falls entgegen, dass der Beteiligte zu 2 keine Vergleichsberechnung vorgelegt hat, aus der zu ersehen wäre, ob sich infolge der Betriebsfortführung die Masse erhöht hat und die sich daraus ergebende Erhöhung der Vergütung ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustände (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 Rn. 7 f). Das Erfordernis einer solchen Vergleichsberechnung gilt für die Vergütung de s vorläufigen Verwalter s in gleicher Weise wie für den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren (BGH, Beschluss vom 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106 , 106 f; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 11 Rn. 120). dd) Z uschläge für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 im Arbeitnehmerb e- reich, besonders wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, sowie im Hinblick auf die Anzahl von 259 Gläubigern und 457 Schuldnern hat das B e- schwerdegericht abgelehnt, ohne die geltenden Maßstäbe zu verschieben. D as Beschwerdegericht hat nicht verkannt, dass ein durch derartige Umstände ve r- ursachter erheblicher Mehrauf wand d es Verwalters einen Zuschlag rechtfert i- gen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, NZI 2007, 343 Rn. 9; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 43) . Es hat jedoch den Vortrag des Beteiligten zu 2 zu dem tatsächlich entstandenen Mehraufwand für nicht ausreichend erachtet. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen. Entgegen d er Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an den Sachvortrag des Verwalters nicht überspannt. I n einem größeren Insolvenzve r- fahren wird der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grun d- satz bereits dadurch abge golten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 11 Rn. 106 f) . Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher die Darlegung 24 - 14 - voraus , dass der tatsächlich erforderliche Aufwand i n dem fraglichen Verfa h- rensabschnitt - hier im Eröffnungsverfahren - erheblich über dem bei vergleic h- baren Massen Üblichen liegt. ee) E ine Verschiebung der Maßstäbe zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit nicht auf, als das Beschwerdegericht den Zus chlag in Höhe von 75.000 wegen der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens über den bereits im Dezember 2000 gestellten Verg ü- tungsantrag fordert . Der weitere Beteiligte zu 2 hatte der Masse auf der Grun d- lage der im Januar 2001 erfolgten F estsetzung seiner Vergütung auf 88.646,15 dieser Höhe entnommen und wurde nach der Aufhebung dieser Festsetzung rechtskräftig verurteilt, den entnommenen B e- trag zurückzuzahlen und ihn ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzins en (BGH, Ur teil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, NZI 2014, 709 ). Wie der Bu n- desgerichtshof bereits entschieden hat, hat der Verwalter weder einen A n- spruch auf Verzinsung seines Vergütungsanspruchs noch einen Anspruch a uf einen Zuschlag zur Vergütung zur Kompensation des Nachteils entgangener Zinsen zu Lasten der Masse (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 48/03, NZI 2004, 249, 2 50 f ) . Sofern eine schuldhafte Amtspflichtverletzung se i- tens des Insolvenzgerichts zu der Verzögerung geführt haben sollte, kommt ein S chadensersatzanspruch in Betracht . Einen solchen macht der Beteiligte zu 2 aber nicht geltend. ff) E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Beteiligte zu 2 habe die Voraussetzungen der ge l- tend gemachte n Zuschläge nicht hinreichend dargelegt, nicht auf einer Verle t- zung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 4 InsO, § 139 Abs. 2 ZPO). Gerichtliche Hinweise sind entbehrlich, wenn die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte 25 26 - 15 - in dem bisherigen Verfahren bereits erörtert wurden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW - RR 2009, 515 Rn. 10). So liegt es hier. Die Frage, ob der Beteiligte zu 2 zu den verlangten Zuschlägen ausre i- chend vorgetragen hatte, war schon Gegenstand der Entscheidungen des I n- solven zgerichts und des Beschwerdegerichts über den ursprünglichen Verg ü- tungsantrag aus dem Jahr 2000. Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesge richtshof (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZ I 2007, 2 41 ), der auch die mangelhafte n Angaben des Beteiligten zu 2 zu den geltend gemachten Zuschlägen beanstandet hatte , ergänzte dieser im Jahr 2007 seinen Vergütungsantrag. Die Frage einer ausreichenden Darlegung der Zuschlagsvoraussetzungen blieb auch in der Folgezeit umstritten. Das Inso l- venzgericht wies den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 28. April 2011 zwar letztlich wegen Verwirkung zurück. In seiner Begründung machte es aber auch umfangreiche Ausführungen zu den Zuschlägen, die es teilweise mangels Vo r- trags des Beteiligten zu 2 als unbegründet erachtete. Dieser musste deshalb auch im Beschwerdeverfahren da mit rechnen, dass sein bisheriger Vortrag zu den Zuschlägen als unzureichend bewertet wurde. Eines gesonderten Hinwe i- ses des Beschwerdegerichts auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es nicht. Di e Auffassung des Beschwerdegerichts , der Vortrag genüge nicht, konnte den B e- teiligten zu 2 nicht überraschen. C. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sache, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur erneuten E ntscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 57 7 Abs. 4 ZPO). Dieses wird z u- nächst den als Berechnungsgrundlage dienenden Wert des der vorläufigen 27 - 16 - Verwaltung des Beteiligten zu 2 unterliegenden Vermögens der Schuldnerin zu bestimmen und dabei auch den im eröffneten Verfahren erzielten Erlös zu b e- rücksichtigen haben. Sodann wird das Beschwerdegericht erneut zu prüfen h a- ben, ob dem Beteiligten zu 2 ein durch Zuschläge erhöhter Vergütungssatz z u- steht, insbesondere im Blick auf seine Befassung mit Gegenständen, an denen Aus - oder Absonderungsrechte bestehen. Eine Bindung an die bisherige Beu r- teilung der übrigen geltend gemachten Zuschlagstatbestände besteht dabei nicht. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Bochum, Ents cheidung vom 28.04.2011 - 80 IN 292/00 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.05.2014 - I - 7 T 110/13 -
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