BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 282/04 vom 30. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.320 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 1. April 2002 wurde 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin das Insolvenzverfahren er366ffnet und der (weitere) Beteiligte zum Insol-venzverwalter bestellt. Am 18. September 2003 reichte dieser den Schlussbe-richt, die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er Festsetzung einer 1 - 3 - Verg374tung von 33.148,77 200, einer Auslagenpauschale von 6.500 200 sowie von Umsatzsteuer verlangte. Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Verg374tung des Verwalters antragsgem344337 festgesetzt, Auslagen jedoch nur in H366he von 4.500 200. Den dar374ber hinausgehenden Antrag hat es mit der Begr374ndung zu-r374ckgewiesen, der Auslagenpauschbetrag k366nne nur f374r den Zeitraum von der Er366ffnung des Verfahrens bis zur Einreichung der Schlussrechnung verlangt werden. 2 Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsicht-lich der Auslagen in vollem Umfang weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 1. F374r den vorliegenden Fall findet 247 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet worden ist (247 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2569). 5 - 4 - 2. Die Auslagenpauschale kann nur f374r den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige T344tigkeiten er-bracht hat. Als Schlusspunkt ma337gebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, z374giger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden w344re (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZInsO 2006, 254, 256). 6 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts. Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erf374llen, etwa die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (247247 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgr374nde vorliegen, grunds344tzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 56 Rn. 29 ff; M374nchKomm-InsO/Graeber, 247 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grunds344tzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 aaO). 7 Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb, soweit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt wurde, keinen Bestand haben. 8 3. Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Pr374fung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Verg374tung des Verwalters bei Verz366gerungen zu erh366hen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuf374hren (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO). 9 - 5 - Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa l344ngere Zeit den Ab-schlussbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vor-nimmt, obwohl ihm dies m366glich w344re, kann deshalb den ber374cksichtigungsf344-higen Zeitraum i.S.d. 247 8 Abs. 3 InsVV nicht verl344ngern. Dasselbe gilt f374r die Rechtsmittelverfahren betreffend die Verg374tungsfestsetzung. Deren Dauer kann bei der Festsetzung der Auslagenpauschbetr344ge nicht ber374cksichtigt werden, es sei denn, der Verwalter ist hiervon unabh344ngig im Insolvenzverfahren t344tig (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO). 10 Nach dieser Ma337gabe wird das Beschwerdegericht zu pr374fen haben, bis zu welchem Zeitpunkt der beantragte Auslagenpauschbetrag zu bewilligen ist. 11 4. Im Zeitpunkt der Verg374tungsfestsetzung kann f374r die Festsetzung der Auslagenpauschbetr344ge nur der Zeitraum ber374cksichtigt werden, von dem fest-steht, dass f374r ihn nach den obigen Ausf374hrungen Anspruch auf Auslagen-pauschbetr344ge besteht. Ungewisse Prognosen 374ber die weitere Verfahrens-dauer k366nnen nicht zugrunde gelegt werden (vgl. f374r die Festsetzung der Ver-g374tung BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93, 94; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b., Umdruck S. 7). 12 Entsteht jedoch nach Festsetzung der Verg374tung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbetr344ge, kann der Verwalter einen Antrag auf erg344nzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen. Der Insolvenzverwalter kann sich eine entsprechende Erg344nzung seines Verg374tungsfestsetzungsantrages vorbehalten; notwendig ist dies jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO; v. 26. Januar 2006, aaO). 13 - 6 - 5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, in der vorliegenden Situation ha-be dem Verwalter auf der Grundlage des 247 9 InsVV neben der festzusetzenden Verg374tung und den festzusetzenden Auslagenpauschbetr344gen f374r sp344ter noch anfallende Auslagenpauschbetr344ge ein Vorschuss gew344hrt werden k366nnen, zeigt sie nicht auf, dass die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses f374r k374nftig noch zu erwartende Auslagen gem344337 247 9 InsVV beantragt worden ist. Eine derartige Zustimmung setzt einen entsprechenden Antrag voraus (Haar-meyer/Wutzke/F366rster, InsVV 3. Aufl. 247 9 Rn. 3, 6). 14 Der Antrag auf Festsetzung der Verg374tung kann wegen des unterschied-lichen Charakters der beantragten Entscheidung nicht in einen Antrag auf Zu-stimmung zur Entnahme eines Vorschusses umgedeutet werden. Im 334brigen hat der Verwalter am gleichen Tag, an dem er die Festsetzung der Verg374tung 15 - 7 - beantragt hat, auch einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses gestellt. Bez374glich der Auslagen bezog sich dieser aber nur auf einen Betrag von 4.000 200. Ihm ist in vollem Umfang stattgegeben worden. Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1016 IN 153/02 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 T 2859/04 -
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