BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 282/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st344ndige Rechtsprechung). 1 Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen unzul344ssig. Das Beschwer-degericht hat sie nicht zugelassen (vgl. 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des 247 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO muss eine soforti-ge Beschwerde gem344337 247 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; st344ndige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung 2 - 3 - eines Sachverst344ndigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdem366glichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 30.05.2005 - 59 IN 556/05 - LG Halle, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 T 226/05 -
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