ECLI:DE:BGH:2016:231116BXIIZB282.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 282/13 vom 23. November 2016 in der Familiensache - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkha mmer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai n mit Sitz in Darmstadt vom 26. April 2013 wird auf Kosten der Antrag s- gegnerin zurückgewie sen. Beschwerdewert: 2 . 000 Gründe: I. Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskrä f- tig geschiedenen Ehe und dabei insbesondere darum, ob eine betriebliche A l- tersversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) ist Deutscher, die Antrag s- gegnerin (im Folgenden: Ehefrau) Französin. Ihre im Mai 1987 geschlossene Ehe wurde auf einen im Juli 2006 zugestellten Scheidungsa ntrag durch Urteil des Amtsgerichts vom Februar 2008 unter An wendung deutschen Rechts g e- schie den, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Sche i- dungsverbund abgetrennt worden war. Der Scheidungsausspruch ist seit April 2008 rechtskräftig. 1 2 - 4 - Während der Ehezeit (1. Mai 1987 bis 30. Juni 2006; vgl. § 1587 A bs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversich e- rung bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) erworben. Daneben hat die Ehefrau in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung ( s écurité s ociale) Verso r- gungsanwartschaften erwo rben, deren Ehezeitanteil in einem vom Oberlande s- gericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten mit einer mona tlichen Rente in Höhe von 40,60 hat die Ehefrau Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung bei der Be teiligten zu 3 ( A. Lebensversicherungs - AG ) erworben, deren ehezeitliches De ckungskapital sich auf 413,20 richt eingeholten Sachverständigengutachten mit einer volldynamischen Monatsre n- te von 1,89 zu bewerten sind . Der Ehemann hat weitere Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 ( T - Systems GEI GmbH ) erworben, deren Ehe zeitanteil mit einem Kapitalwert von 52.514 angegeben ist . Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleic h mit Beschluss vom 28. November 2008 au f der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts durchgeführt und im Wege des Splittings Rentenan wartschaft en in Höhe von monatlich 261,19 , bezogen auf den 30. Juni 2006, vom Versicherung s- konto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzl i- chen Rentenversicherung übertragen. Hiergegen haben sich die Beschwerden der Ehefrau und der DRV Bund gerichtet. Während die Ehefrau beanstandet hat, dass die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns nicht in den Verso r- gungsausgleich einbezogen worden ist, hat sich die DRV Bund dagegen g e- wendet, dass das Amtsgericht keine Ermittlungen zu den französischen Re n- tenanwartschaften der Ehefrau durchgeführt hat. D as Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und den Versorgungsausgleich au f der Grundlage des seit dem 1. September 2009 geltenden Rechts geregelt. Auf die 3 4 - 5 - zugelassen e Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat der Senat die Entsche i- dung des Oberlandesgericht s aufgehoben und das Verfahren mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass nach Einholung ergänzender Auskünfte der Verso r- gungsträger über den Versorgungsausgleich au f der Grundl age des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts neu zu entscheid en ist (Senatsbeschluss vom 14. März 2012 XI I ZB 436/11 FamRZ 2012, 856). Das Oberlandesg e- richt hat den Versorgungsausgleich nunmehr dahin geregelt, dass im Wege des Splittings Rentenanwa rtschaften in Höhe von monatlich 240,88 , bezogen auf den 30. Juni 2006, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versich e- rungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb eschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine Einbeziehung der von dem Ehemann erworbenen betriebl i- chen Anrechte in den Versorgungsausgleich erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach Ansicht des Beschwerde gerichts , welches als maßgebl iche Rechtsgrundlage für das bei der T - Systems GEI GmbH erworbene betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns die " Versorgungsbestimmungen zur Übe r- leitung von dSH - Ruhegehaltszusagen in d en Kapitalkontenplan, Stand 27. Au - gust 2002 " (im Folgenden: Überleit ungsbestimmungen 2002) herangezogen hat, kann die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers nicht in den Ve r- sorgungsausgleich einbe zogen werden, da diese zumin dest auch auf Kapita l- leistung gerichtet sei . Es bestehe kein wesentlicher Unterschied zu d en Fällen, in denen als betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer eine Kapitall e- 5 6 7 - 6 - bensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen ist, er dieses Rente n- wahlrecht aber bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt hat. In diesem Fal l scheide eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich aus. Gleiches müsse auch für den hier vorliegenden Fall gel ten. 2. Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) In Ziffer 4.1.1 der Überleitungsbestimmungen 2002 ist ge regelt, dass der Arbeitgeber das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten au s- zahlen oder es verrenten kann; gemäß Ziffer 4.1.2 sind die Interessen des A r- beitnehmers zu berücksichtigen, eine Verrentung des Anrechts gegen seinen Willen ist nur zul ässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Ratenza h- lung nicht ausreichend gewahrt ist. Damit fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Regelung in der Versorgungsordnung, ob das Anrecht primär auf Kapital za h- lung oder Renten zahlung gerichtet sein soll . Di es lässt sich jedoch , wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht, zwanglos aus dem Zusammenhang entne h- men. Indem dem Arbeitgeber freigestellt ist, die Auszahlung als Einmalkapital oder in Raten zu wählen, während eine Verrentung des Anrechts gegen den Widers pruch des Versorgungsempfängers nur ausnahmsweise gestattet ist, bring t die Versorgungsordnung hinreichend einen Vorrang der Kapitalausza h- lung zum Ausdruck. Insbesondere hat die Versorgungsordnung ersichtlich ins Auge gefasst, dass eine etwaige Wahl de r Ve rrentung erst mit dem Eintr itt des Versorgungsfalls erfolgen und zu diesem Zeitpunkt geklärt werden soll , ob der Versorgungsempfänger mit der Verrentung einverstanden ist oder ob sie gegen seinen Willen durchgeführt werden kann. Damit ist das Versorgungsan recht zunächst a uf Kapitalauszahlung gerichtet. Ein Anrecht auf Kapitalleistungen fällt grundsätzlich nicht in den Verso r- gungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht, da de s- sen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zuges chnitten und 8 9 10 - 7 - der Ausgleich von Kapitalleistungen nicht vorgesehen ist . Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist und neben de r vorrangig vereinbarten Kapitalleistung ein Rentenwahlrecht für den Arbeitnehme r besteht, er dieses aber noch nicht ausgeübt hat ( vgl. grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 88, 386 , 39 2 ff. = FamRZ 1984, 156, 158 f. ). Gleichz u- stellen ist auch der Fall, in dem das Rentenwahlrecht nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Versorgungsträger zusteh t. Auch hier unterfällt das Anrecht dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Verrentungsrecht bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt worden ist , weil auf den Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende abzustellen ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 XII ZB 177/03 FamRZ 2005, 1463). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Das bestehende Rentenwahlrecht, das hier Arbeitgeber und Versorgungsempfänger entweder einvernehmlich ausüben können oder der Arbeitgeber in begründ eten Ausna h- mefällen auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen kann , ist ohne weiteres vergleichbar mit einem Rentenwahlrecht des Arbeitnehmers oder des Versorgungsträgers allein. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, dass das Rente n- wahlrecht bis zum Ta g der Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht au s- geübt war, so dass zum Ehezeitende ein Versorgungsanrecht bestand, das auf Kapitalleistung gerichtet war und daher dem Versorgungsausgleich entzogen ist . b) Auch die von der Rechtsbeschwerde angestren gte Kontrollüberl e- gung, ob das vom Versorgungsausgleich ausgeschlossene Anrecht dem güte r- rechtlichen Ausgleich unterfallen könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine Bedenken dagegen, das Versorgungsanrecht des Antragste l- lers als Vermögens position im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, auch 11 12 - 8 - wenn der Antragsteller zum Ehezeitende auf das Versorgungsguth aben noch nicht zugreifen kann. Bei der Berechnung des Zugewinns eines Ehegatten sind insbesondere auch geschützte Anwartschaften zu ber ücksichtigen, die zum Stichtag bereits entstanden sind und durch die der Ehegatte zum maßgebenden Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist. Für betriebliche Verso r- gungsanrechte im Wege der Direktversicherung, die dem Versorgungsau s- gleic h (nach früherem Recht) entzogen sind, ist diese hinreichende Sicherheit bereits dann anzunehmen, wenn das Anrecht unverfallbar ist, auch wenn die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers nicht unwiderruflich ist und der b e- gün s tigte Versicherte den in der Anwa rtschaft liegenden Vermögenswert bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht in der Weise nutzbar machen kann, wie ihm dies bei einer von ihm selbst abgeschlossenen Versicherung möglich ist ( Senatsurteil BGHZ 117, 70 , 72 ff. = FamRZ 1992, 411, 412 f. ). Gleiches gilt für eine betriebliche Altersversorgung in Form der Direktzusage. Dass der A n- tragsteller auf das Guthaben auf dem Versorgungskonto (noch) nicht zugreifen kann, beeinflusst den ihm zustehenden Vermögenswert nicht, da das Anrecht unverfallbar is t und so eine hinreichend sichere Vermögensposition darstellt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998, 999 ). 3. Freilich hat sich das Beschwerdegericht mit seinen Feststellungen zur anwendbaren Versorgungsordnung in Widerspruch zu den Feststellungen g e- setzt , die es der Teilung des betrieblichen Anrechts in seiner vom Senat au f- gehobenen Entscheidung vom 20. Juli 2011 zugrunde gelegt hat. Während das Beschwerdegericht nunmehr die von dem Versorg ungsträger mit Schreiben vom 2. November 2006 zu den Akten ger eichten Überleitungs bestimmungen 2002 herangezogen hat, hat es seinerzeit die Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer vom 1. Januar 13 14 - 9 - 1998 (im Folgenden: Konzernbetriebsvereinbarung b AV AT ) für anwendb ar g e- halten, die der Versorgungsträger mit einer späteren Auskunft vom 28. März 2011 in einer " Änderungsfassung vom 12. Oktober 2005 " vorgelegt und als maßgebliche Versorgungsordnung be zeichnet hat . Von der Anwendbarkeit der letztgenannten Versorgungsordnu ng geht offensichtlich auch die Rechtsb e- schwerde aus. Es bedarf allerdings keiner näheren Aufklärung mehr zu der Frage, welche der beiden vom Versorgungsträger mitgeteilten Versorgungsor d- nungen hier tatsächlich Anwendung findet . Denn au ch unter der Geltung der Konzernbetriebsvereinbarung bAV AT würde eine Einbeziehung des betriebl i- chen Anrechts in den nach früherem Recht durchgeführten Versorgungsau s- gleich ersichtlich aus scheiden . Denn Ziffer 4.1.1 der Konzernbetriebsvereinbarung bAV AT sieht au s- drücklich eine Auszahlung des Versorgungsguthabens als Einmalkapital vor. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten oder des Arbeitgebers und mit Z u- stimmung der jeweils anderen Partei ist auch eine Auszahlung in Raten oder eine Verrentung mög lich; bei dieser Entscheidung soll der Arbeitgeber die Int e- ressen des Arbeitnehme rs berücksichtigen (Ziffer 4.1.2 der Konzernbetrieb s- vereinbarung bAV AT). Auf der Grundlage dieser Versorgungsordnung ist die betriebliche Altersversorgung schon nach dem eindeutig en Wortlaut der ei n- schlägigen Bestimmungen primär auf Auszahlung eines Einmalkapitals geric h- tet. Erst sekundär besteht die Möglichkeit, einvernehmlich eine Ratenzahlung oder Verrentung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung haben der Eh e- mann und der Vers orgungsträger nicht vorge nommen. 15 - 10 - 4. Im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler zu Lasten der Ehefrau erkennen; solche werden von der Rechtsbeschwerde der Ehefrau auch nicht geltend gemacht. Dose Kinkhammer Schilling Botur Gu hling Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 28.11.2008 - 59 F 1099/06 VA - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 26.04.2013 - 6 UF 21/09 - 16
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