ECLI:DE:BGH:201 8:250418BXIIZB282.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 282 /17 vom 25. April 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 303, 335 Abs. 1 Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier al s Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausg e- hendes Beschwerderecht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197). BGH, Beschluss vom 25. A pril 2018 - XII ZB 282/17 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbesc hwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der Sohn der Betroffenen wendet sich gegen die Erweiterung ihre r B e- treuung und gegen die Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Die 94 - jährige Betroffene leidet unter einer mittelschweren Demenz und lebt seit vielen Jahren in einem Pflegeheim. Sie erteilte dem Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Sohn ) am 14. November 2008 eine Vorsorgevollmacht , mit der sie ihn für die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zum A b- schluss eines Miet - oder Heimvertrags, zur Vert retung gegenüber Behörden sowie für den Post - und Fernmeldeverkehr , nicht aber für die Vermögenssorge und für eine Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen bevollmäc h- 1 2 - 3 - tig t e . Das Amtsgericht bestellte den Sohn im Jahr 2012 zum Betreuer für den Aufgab enkreis Aufenthaltsbestimmung . Im Jahr 2013 bestellte das Amtsgericht an seiner Stelle einen Berufsbetreuer, den Beteiligten zu 2 . Nachdem die hiergegen seitens der Betroffenen und ihres Sohns eing e- legten Beschwerden erfolglos ge blieben waren , h ob der Se nat auf deren Rechtsbeschwerden die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 bestellte das Landgericht anstelle des Bete iligten zu 2 den Sohn zum Betreuer für den Au f- gabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mit Beschl u s s vom 16. Dezember 2016 hat das Amtsgericht den Aufg a- benkreis des Beteiligten zu 2 um die Vertretung gegenüber Behörden, Einric h- tungen und Gerichten, die Ve rmögenssorge sowie die Gesundheitssorge erwe i- tert . Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat e s dem Berufsbetreuer die Genehmigung zur Einwilligung in eine freiheitsentziehende Maßnahme (Hochstellen von Bettgittern) erteilt. Das Landgericht hat die v om Sohn im eig e- nen Namen gegen die se beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden mit B e- schluss vom 25. April 2017 verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber un begründet. 1. Die Rechtsbesc hwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis de s Sohns folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsb e- schluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 201 7, 552 Rn. 5 mwN). 3 4 5 6 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg . a) Nach Auffassung des Landgericht s sind die Beschwerden des Sohns unzulässig. Hinsichtlich der Erweiterung des Aufgabenkreises folge eine eigene B e- schwerdeberechtigung des So hns weder aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdeführer sei vom Amtsg e- richt weder ausdrücklich noch konkludent als Beteiligter zum Verfahren über die Erweiterung des Aufgabenkreises hinzugezogen worden. Ein Angehöriger, der im Verfahren erster Instanz nicht beteiligt worden sei , bleibe von der Beschwe r- debefugnis im Interesse der Betreuten ausgeschlossen. Das gelte auch in den Fällen, in denen der Angehörige vom Amtsgericht entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht über die Einl eitung des Verfahrens unterrichtet oder entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 FamFG nicht darüber belehrt worden sei, dass er seine Hinzuzi e- hung als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 3 FamFG beantragen könne. Die B e- schwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG knüpfe z wingend an eine Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser ende mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Eine nachträgliche Erlangung der B e- schwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs komme daher nicht in Betracht. Es sei für die Frage der hier fehlenden Beteiligung des Sohns am ersti n- stanzlichen Verfahren auch ohne Belang, dass er zugleich Vorsorgebevol l- mächtigter sei und in dieser Funktion, da sein Aufgabenkreis betroffen sei, am erstin stanzlichen Verfahren über die Erweiterung der Betreuung von Amts w e- gen hätte beteiligt werden müssen. Ein Vorsorgebevollmächtigter sei als Muss - Beteiligter im Sinne des § 274 Abs. 1 FamFG nicht bereits kraft Gesetzes Bete i- ligter des erstinstanzlichen Verf ahrens. Eine unter Verletzung der §§ 274 Abs. 1 7 8 9 10 - 5 - Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG unterbliebene Beteiligung des Vorsorgebevol l- mächtigten am erstinstanzlichen Verfahren berühr e allein seine Rechtsstellung als Vertreter der Betreuten. Er k ö nn e deshalb eine Beschwe rde gegen die a n- gefochtene Entscheidung auch nur im Namen der Betreuten einlegen, nicht j e- doch im eigenen Namen. Für die Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG komm e es im Übrigen nicht darauf an, ob der Vorsorgebevollmäch tigte am erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich beteiligt worden sei . Hier ha be jedoch der anwaltlich vertretene Sohn seine Beschwerde ausdrücklich i m eigenen Namen und nicht namens der Betreuten eingelegt. Hinsichtlich der Genehmigung freiheitsentzieh ender Maßnahmen sei e i- ne Beschwerdeberechtigung des Sohns aus § 335 Abs. 1 FamFG schon de s- halb n icht gegeben, weil die Betroffene bei Einleitung dieses Verfahrens nicht bei ihm gelebt habe. Deshalb sei er auch nicht Kann - Beteiligter i.S.v. § 315 Abs. 4 Sat z 1 Nr. 1 FamFG. Es könne dahinstehen, ob er als Person des Ve r- trauens der Betroffenen anzusehen wäre und als solche benannt worden sei, weil er nicht beteiligt worden sei. A l s Vorsorgebevollmächtigter und daher Muss - Beteiligter im Sinne des § 315 Abs . 1 N r. 3 FamFG hätte der Sohn zwar vom Amtsgericht am erstins t anzlichen Unterbringungsverfahr e n beteiligt w e r- den müssen. Eine eigene Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmäc h- tigten folg e aus der unterbliebenen Beteiligung aber nicht. Auch hier hätte der Vo rsorgebevollmächtigte nach § 335 Abs. 3 FamFG mit einer namens der B e- treuten eingelegten Beschwerde die ihm erteilte Vorsorge v ollmacht zur Geltung bringen können, ohne dass es auf eine tatsächliche B e teiligung am erstinstan z- lichen Verfahren angekommen wäre . b) Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Z u Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Sohn nicht beschwerdeberechtigt ist . 11 12 - 6 - aa) D as gilt zunächst für die Beschwerde gegen die Erweiterung der B e- treuung . Das Recht der Besc hwerde gegen eine von Amts wegen ergangene En t- scheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroff e- nen dessen Abkömmling im eigenen Namen zu, wenn dieser im ersten Recht s- zug beteiligt worden ist. (1) Hat die erstinstanzliche Entschei dung wie hier eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Verfahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die B e- schwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG s etzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die En t- scheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahre nsgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erwe i- terung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, d ass die Erwe i- terung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss . Für dieses sind grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfah rensvorschriften einzuhalten, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteil igung naher Angehöriger zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 9 mwN). 13 14 15 - 7 - Ebenso wenig kommt es für die Beschwerdeberechtigung darauf an , ob der Beschwerdeführer im Abhilfeverfahren beteiligt worden ist. Denn eine nac h- trägliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angeh ö- rigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs sei es in einem Zwischenverfa h- ren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens scheidet aus. Nach dem Wor t- laut des § 3 0 3 Abs. 2 FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser endet jedoch mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine B e- schwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Sat z 1 FamFG g e- hört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört (Senatsb e- schluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 12 mwN). (2) Gemessen hieran fehlt es an einer Beteiligung des Sohns und damit an dem Recht, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im eigenen Namen B e- schwerde gegen die Erweiterung der Betreuung einlegen zu können. Der Sohn ist zwar im Verfahren über die Erstbestellung eines Betreuers beteiligt worden, allerdings nicht in dem hier gegenständlichen Verfahren über die Erweiterung der Betreuung. Ob der Sohn im Abhilfeverfahren beteiligt wo r- den ist, kann offenbleiben, w eil dies für sich genommen nicht zu einer B e- schwerdebefugnis führen würde. (a) Da es für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG ma ß- geblich auf die hier unterbliebene tatsächliche Beteiligung ankommt, ist es ohne Belang, dass der Sohn als Mus sbeteiligter in dem Betreuungsverfahren 16 17 18 19 - 8 - hätte beteiligt werden müssen , weil sein Aufgabenkreis gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG jedenfalls teilweise betroffen ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre dem Anliegen des Sohns mit einer " verfass ungskonforme n " Auslegung seiner Beschwerde nicht gedient . Insoweit wird vertreten , die Beschwerde dahin auszulegen, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren beinhalte, über den vom Amtsgericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 F a- mFG zu entscheiden sei (vgl. dazu LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbr ü- cken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/ Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte - Bunert/Weinreich/Rausch FamF G 5. Aufl. § 303 Rn. 9) . Selbst w enn im Zw i- schenverfahren festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer hätte beteiligt werden müssen, bliebe die amtsgerichtliche Hauptsacheentscheidung hiervon genauso wie die Tatsache unberührt, dass der Beschwerd eführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2014 XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572 Rn. 11 mwN). Deshalb bliebe auch die eingelegte Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG u n- zulässig (anders wohl Fröschle in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 20 a ). (b) Die Frage, ob einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vo r- liegenden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht eing e- räumt werden kann bzw. muss (vgl. LG Verden BtPra x 2010, 242; LG Saarbr ü- cken FamRZ 2010, 1371, 1372; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; Prütting/ Helms /Fröschle FamFG 4 . Aufl. § 303 Rn. 20 ff.; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs - und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 13; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss /Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte - Bunert/Weinreich/ 20 21 - 9 - Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 28), braucht der Senat hier nicht zu beantworten. Denn der Sohn hätte als Bevollmächtigter auch ohne Beteiligung am Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 FamFG im N amen der Betroffenen Beschwerde einlegen können. Eine No t- wendigkeit, dem Angehörigen ein darüber hinausgehendes persönliches B e- schwerderecht einzuräumen, besteht nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er diese Beschwerde nur im Namen der Betroff enen einlegen kann. Denn das Beschwerderecht der Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG besteht schließlich ohnehin nur im Interesse der Betroffenen (vgl. Senatsb e- schluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 14). bb) Es ist schl ießlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Landg e- richt die gegen die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme (Hoc h- stellen der Bettgitter) i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB gerichtete Beschwerde des Sohns verworfen hat. (1) Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde in Unterbringungssachen im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Kindern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat und sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Außerdem kann der Vo r- sorgebevollmächtigte nach § 335 Abs. 3 FamFG gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde ei n- legen. (2) Auch gemessen hieran ist der Sohn nicht beschwerdeberechtigt. Eine Beschwerde berechtigung nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG scheidet bereits deshalb aus, weil die Betroffene nach den Feststellungen des Landg e- richts bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens nicht bei ihrem Sohn gelebt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. Kei del/Budde FamFG 19. Aufl. 22 23 24 25 - 10 - § 3 3 5 Rn. 8 mwN). Eine Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. D as Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Sohn von der Betroffenen als Person ihres Vertrauens in dem Unterbringungsverfahren benannt worden ist. Solches ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen; vielmehr hat die Betroffene in der Vorsorgevollmacht vom 14. November 2008 den Bereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich ausgeno m- men. Schließlich kann sich der Sohn auch nicht auf eine Beschwerdeberecht i- gung aus § 335 Abs. 3 FamFG berufen. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass er hiernach nur im Namen der Betroffenen Beschwerde hätte einlegen können, was er ausdrück lich ab er nicht getan hat. Dose Schilling Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 16.12.2016 - 52 XVII 242/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2017 - 87 T 75/17 und 76/17 - 26
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