ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB282.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 282/18 vom 21 . November 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1 In Ehe - und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsach e- entscheidung erg ehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933) . BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 282/18 - OLG Brandenburg AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gege n den Beschluss de s 3 . S enats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3 . Mai 2018 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen . Wert: bis 1.5 00 Gründe: I . Die Unterhaltsvorschusskasse macht für das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) einen übergegangenen Kindesunterhaltsanspruch gegen den Kindesvater ( im Folgenden: Antragsgegner) geltend. Das Amtsgericht hat den Antrag abg ewiesen und die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen hat der Antragsteller eine ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde eingelegt, die das Obe r- landesgericht als unstatthaft verworfen hat. Mit seiner Rechtsbeschwe rde verfolgt der Antragsteller weiterhin das Ziel, dass dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt werden. 1 2 3 - 3 - II . Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen . Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt eine statthafte Erstbe schwerde voraus. War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies auch für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 6 mwN ). Im vorliegenden Fall war - wie das Oberlandesgericht zutre f- fend ausgeführt hat - die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht isoliert a n- fechtbar. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG ist in Ehe - und Familienstreitsachen die Anwendung der §§ 80 bis 85 FamFG ausg eschlossen und es gelten für die Kostenentscheidung - neben den speziellen Kostenvorschriften des zweiten Buchs FamFG, hier § 243 FamFG - die allgemeinen zivilprozessualen Vor - schriften . Wie sich aus systematischer, teleologischer und historischer Ausl e- gun g ergibt, richten sich isolierte Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen in solchen Verfahren mithin ebenfalls nach der Zivilprozessordnung, so dass § 99 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt ( vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011 , 1933 Rn. 16 ff.). Danach ist in Ehe - und F a- milienstreitsachen die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung erg e- henden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird ( inzwischen einhel lig e Meinung, vgl. etwa OLG Schleswig FamRZ 2017, 1596 mwN; Bork/Jacoby/Schwab/Kodal FamFG 2. Aufl. § 243 Rn. 7; Keidel/Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 58 Rn. 96a ; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 4. Aufl. § 243 Rn. 31 mwN; Schulte - Bunert /Weinreich/Klein FamFG 5 . Aufl. § 243 Rn. 24 mwN ; Zöl ler/Lorenz ZPO 32. Aufl. § 24 3 Fa mFG Rn. 10 mwN ). 4 5 - 4 - So verhält es sich auch in der hier vorliegenden Unterhaltssache im Sin - ne von § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die gemäß § 112 Nr. 1 FamFG eine Famili - enstreitsache ist. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend mach t , es liege ein nicht von § 99 Abs. 1 ZPO erfasster Sonderfall vor, weil es sich im Ergebnis - wegen des " Verzichts " auf die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung - um eine isolierte Endentscheidung über di e Kosten handele , geht da s fehl, denn das Amtsgericht hatte gerade auch in der Hauptsache entschieden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 16.02.2018 - 46 F 430/16 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2018 - 15 UF 60/18 - 6 7
Full & Egal Universal Law Academy