BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 283/09 vom 24. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 29. September 2009 aufgehoben. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Rest-schuldbefreiung wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der so-fortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem auf Eigenantrag am 1. Juli 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 20. Januar 2005 die Restschuldbefreiung angek374ndigt. Am 27. April 2005 hob das Insolvenzgericht das Verfahren auf. In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner bis zum 30. Juni 2005 als angestellter Programmierer besch344ftigt. Nach einer sich anschlie337enden Arbeitslosigkeit nahm er am 1. September 2007 eine selbst344ndige T344tigkeit auf, die bis zum 31. Mai 2008 von der Bun-desagentur f374r Arbeit bezuschusst wurde. Nach einem Bericht des Treuh344nders vom 17. Juli 2009 f374hrte der Schuldner nach Aufnahme seiner selbst344ndigen T344tigkeit keine Zahlungen an diesen ab. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am 4. August 2009, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. 1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2009 die Rest-schuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf-hebung dieser Beschl374sse. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist be- 3 - 4 - gr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckweisung des Gl344ubigerantrags. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzul344ssig. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein An-trag eines Gl344ubigers gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zul344ssig, wenn die Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wor-den sind. Der Gl344ubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverlet-zung als auch die darauf beruhende Beeintr344chtigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gl344ubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 207, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Der erforderliche Sachvortrag und die Glaubhaft-machung k366nnen zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf den Be-richt des Treuh344nders erfolgen (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuh344nders seinerseits den genannten Anforderungen gen374gt. 4 Vorliegend ergibt sich aus dem Bericht des Treuh344nders nicht, dass der Schuldner durch die Nichtabf374hrung von Betr344gen die Befriedigung der Insol-venzgl344ubiger beeintr344chtigt hat. Der Treuh344nder teilt lediglich mit, den Schuld-ner auf seine Obliegenheiten aus 247 295 InsO hingewiesen und von diesem kei-ne Zahlungen erhalten zu haben. Um einen zul344ssigen Versagungsantrag zu stellen, h344tte die Beteiligte zu 1 darlegen und glaubhaft machen m374ssen, dass der Schuldner w344hrend seiner selbst344ndigen T344tigkeit als abh344ngig Besch344ftig-ter Eink374nfte erzielt h344tte, die zu einer zumindest teilweisen Befriedigung der 5 - 5 - Insolvenzgl344ubiger h344tten dienen k366nnen. Da die Beteiligte zu 1 dazu keinerlei Ausf374hrungen gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer gl344ubiger-beeintr344chtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuld-befreiung h344tte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 nicht erfolgen d374rfen. Auf die hypothetischen Erw344gungen des Beschwerdegerichts kommt es nicht an. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 29.09.2009 - 15 IK 34/03 - LG Verden, Entscheidung vom 18.11.2009 - 3a T 210/09 -
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