BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 283/10 vom 25. Mai 2 011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1; BGB §§ 1899 Abs. 4, 1908 i; 1795 Abs. 1, 1796 Die Bestellung eines Ergänzungsbetr euers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die z u lassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerd egerichts in solchen Ve r- fahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - F a- mRZ 2011, 632). BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - LG Bo chum AG Recklinghausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Schilling, Dr. Klinkhammer und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des B etroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. Mai 2010 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die hinsichtlich der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ergangenen Entscheidungen. Durch Beschluss vom 1. Juli 2008 wurde die im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete Betreuung für den Betroffenen aufrechterhalten. Der bisherige Aufgabenkreis der bestellten Betr euerin wurde erweitert und umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesun d- heitsfürsorge, die Vermögensangelegenheiten sowie die Vertretung bei Behö r- den und Ämtern. Als Zeitpunkt, bis zu dem über die Aufhebung oder Verläng e- ru ng der Betreuung zu entscheiden ist, hat das Amtsgericht den 1. Juli 2015 angesetzt. 1 2 - 3 - Am 14. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweil i- gen Anordnung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an. Durc h Beschluss vom 9. November 2009 wurde die bisherige Betreuerin auf ihren Wunsch entlassen und der Beteiligte zu 2 zum Betreuer bestellt. Ferner wurde der Einwilligungsvorbehalt dauerhaft angeor d- net. Gegen den Beschluss legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die er sp ä- ter bezüglich der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurüc k nah m . Im Dezembe r 2009 regte der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Ergä n- zungsbetreuers an, weil de r Betroffene wünsche, dem Beteiligten zu 4 sowie des sen Schwester - beides Kinder des Betreuers - größere Geldbeträge zuz u- wenden. Durch Beschluss vom 7. Dezember 2009 lehnte das Amtsgericht die B e stellung eines Ergänzungsbetreuers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die be absich tigte Vollziehung des formlosen Schenkungsversprech ens des B e- troffenen zugunsten der Kinder des Betreuers bewege sich nicht im Rahmen einer Sittlichkeits - , Anstands - oder Gelegenheitsschenkung. Geschenke könne der Betroffene infolge des Einwilligungsvorbehalts selbst nicht machen, der B e- treuer sei gemäß § 1804 BGB an Zuwendungen gehindert, die den vorgenan n- ten Rahmen überstiegen; die beantragte Ergänzungsbetreuung sei deshalb nicht erforderlich. Durch Beschluss vom 16. Februar 2010 ordnete das Amtsgericht eine Ergänzungsbetreuung zur Vertretung des Betrof fenen in Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf zwei - gegebenenfalls ehemalige - Sparguthaben bei der Volksbank M. einschließlich der Geltendmachung eventueller Rückerstattung s- ansprüche an. Zum Ergänzungsbe treuer wurde der Beteiligte zu 3 bestellt. Zur Begrü ndung führte das Amtsgericht aus, der Sac h verhalt stelle sich inzwischen so dar, als habe der Betroffene eines der Sparguthaben bereits Mitte Septe m- ber 2009 auf den Beteiligten zu 4 übertragen. Insoweit bestünden allerdings 3 4 5 - 4 - Bedenken gegen die Wirksamkeit d er Zuwendung. Der sich a us der verwand t- schaftlichen Nähe des Betreu ers zu dem Bedachten ergebenden Interessenko l- lision sei mit der Anordnung der Ergänzungsbetreuung Rechnung zu tr a gen. Auch gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eing e legt. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 und vom 16. Februar 2010 zurückgewiesen. Hiergegen ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i . V . m . Ar t. 111 Abs. 1 FGG - RG unstatthaft ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im er s- ten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdeg e- richts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegeric ht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor. 1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Recht s- beschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlauten de Defin i- tion des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil 6 7 8 9 10 - 5 - durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen w ird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzi e- rung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Ei n- griffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligt en einen zulassung s- freien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknü p- fung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 Fam FG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010 , 1897 Rn. 8). Betreuungssachen z ur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsve r- fahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Ma ßnahme anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreu ung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 ). Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwe n- dungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn bei fortb e- stehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des A m- tes des bisherigen B e treue rs getrof fen wird (Senatsbeschluss vom 9. Februar 11 12 - 6 - 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 ; vgl. auch Senatsb e schluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entla s- sung des bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Be tre u ung als solche. 2. Ausgehend hiervon liegt auch im vorliegenden Fall keine Betreuung s- sache im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor. Die B e- ste l lung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4 , 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 179 6 BGB lässt die angeordnete Betreuung und den in Rede st e- henden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang u n- berührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit d er B e- treuer zur Wahrnehm ung einzelner Angelegenheiten: S oweit die Ergänzung s- b e treuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentl i chen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zustä n dig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen B e treuers - unter die Au f fangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG. Die Entscheidung über die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzung s- betreuers ist ebenso zu beurteilen. Solange keine Ergänzungsbetreuung ang e- ordnet wird, verbleibt es bei der Zuständigkeit des bestel lten Betreuers. Weder die Betreuung an sich noch der Aufgabenkreis des Betreuers werden hiervon tangiert. 13 14 - 7 - Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht statthaft. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. November 2009 ( bezüglich der Betreuerbestellung ) ist nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde, da das Landgericht über die insofern eingelegte Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss nicht en t schieden hat. Hahne Weber - Monecke Klin k hammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 07.12.2009 und 16.02.2010 - 64 XVII L 909 - LG Bochum, Entscheidung vom 21.05.2010 - I - 7 T 617/09 und I - 7 T 101/10 - 15
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