BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2 83 /11 vom 30 . November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und d e n Richter Dr. Pape am 30 . November 2011 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 5 . Z ivil ka m- mer des Landgerichts Marburg vom 31. August 2011 wird abg e- lehnt. Die Rechtsbeschwerd e gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Ersuchen des Klägers, einen " Prozesskostenzuschuss " zu g e- währen, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parte i- en im Zivilverfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsan walt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen 1 2 - 3 - das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden . 2. D ie vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemä ß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft , jedoch unzulässig, weil si e nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwe r- fen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 03.06.2011 - 9 C 1055/10 (77) - LG Marburg, Entscheidung vom 31.08.2011 - 5 S 102/11 - 3
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