ECLI:DE:BGH:2015:021215XIIZB283.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 283/15 vom 2 . Dez ember 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, 41 Abs. 3, 48 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63; BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2 a) Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Gene h- migung des Vertra gs letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberecht i- gung nach § 59 FamFG zu. b) Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtl i- chen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderliche n Bekanntgabe des Beschlu s- ses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 XII ZB 592/12 FamRZ 2014, 640). c) Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsb e- amten der Ges chäftsstelle unterschrieben werden. d) Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht zur Entgegennahme der gerichtlichen G e- nehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des B e- treuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners e r- teilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äuße r- lich erkennbar machen. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 - LG Nürnberg - Fürth AG Neuma rkt i.d. OPf. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Dez ember 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des B etroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Land gerichts Nürnberg - Fürth vom 28. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 136.330 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die betreuun gsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksv eräußerung. Für den Betroffenen besteht seit März 2014 eine Betreuung , deren Au f- gabenkrei s unter anderem die Vermö genssorge sowie die Entgegennahme, da s Öffnen und das Anhalten der Post umfasst . Als B erufsb etreuerin ist die Beteili g- te zu 3 (im Folgenden: Betreuerin) bestellt. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Betroffenen entschied sich die Betreuerin im Einvernehmen mit dem Betroffenen , Gru nd stücke an eine 1 2 3 - 3 - Schwester des Betroffenen und deren Ehemann ( Beteiligte zu 4 und zu 5; im Folgenden: Käufer) zu veräußern. Die se Grundstücke hatte der Betroffene au f- grund Hofübergabevertrags vom 24. Juli 1995 von seiner Mutter erhalten. I n diesem hatte er sich verpflichtet , bei Veräußerung der Grundstücke binnen 20 Jahre n ab Vertragsschluss " ein Drittel des Verkaufse rlöses , mindestens aber des Verkehrswertes, r- trags " zu gleichen Teilen an seine zum Zeitpunkt des Verkaufs noch lebenden Geschwis ter zu zahlen. Am 11. Dezember 2014 beurkundete Notar B. einen Kaufvertrag zw i- schen dem durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen und den Käufern mit einem Kaufpreis von 136.330 . I n dem Vertrag war auch eine Zahlungspflicht des Betroffenen an seine Geschwister unter anderem die Beteiligte zu 4 in H öhe von insgesamt einem Drittel des Kaufpreises geregelt. Außerdem bevol l- mächtigten die Beteilig ten den Notar, die erforderliche " gerichtliche Genehm i- gung zu beantragen und entgegenzunehmen, sie dem anderen Vertragsteil nach Vorlage des Rechtskraftzeugnisses mitzuteilen und für diesen die Mitte i- lung in Empfang zu nehmen. " Auf entsprechenden Antrag des Notars hat das Amtsgericht m it B e- schluss vom 23. Dezember 2014 , dem Notar am 2. Januar 2015 zugestellt, die betreuungs gerichtliche Genehmigung de s Vertrags erteilt . Am 5. Februar 2015 hat die Betreuerin " als Betreuerin und im Namen " des Betroffenen Bes chwerde ge gen den Genehmigungsb eschluss eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2015 abgeholfen und nunmehr die Genehmigung versagt. Hiergegen haben die Käufer Beschwer de eingelegt, auf die das Landgericht die Abhilfeentscheidung aufgehoben hat . Hiergegen richtet sich die zugelassene 4 5 - 4 - Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit dem Ziel, die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der B e- schwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerd e- gericht. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den Käufern stehe ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis zu, weil eine v om Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung des mit ihnen geschlo s- senen Kaufvertrags vom Amtsgericht nachträglich wieder aufgehoben und die Genehmigung schließlich versagt w o rde n sei und weil sie geltend machten, dass die Genehmigung ihnen gegenüber wirksam geworden sei. Der Genehmigungsbeschluss sei dem Notar als Empfangsbe vollmächti g- tem für beide Vertragsparteien am 2. Januar 2015 zugestellt worden , so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist, die auch für die Sprun grechtsbeschwerde gelte, am 17. Januar 2015 abgelaufen gewesen und der Beschluss seit diesem Tag formell rechtskräftig sei . Die Beschwerde der Betreuerin sei verfristet . A u s- weislich einer Bestätigung in der Akte sei der Beschluss zur Bekanntgabe an sie am 29. Dezember 2014 zur Post gegeben worden, s o dass er als drei Tage spä ter am 1. Ja nuar 2015 bekannt gegeben gelte. D ie Genehmigung sei am 26. Januar 2015 den Käufern mitgeteilt und damit ihnen geg enüber wirksam geworden. Nach § 48 Abs. 3 FamFG sei daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d und eine Abänderung des Genehmigungsb eschlusses nicht mehr möglich gewesen. Auch sei d ies er Beschluss nicht mit einem derart schweren 6 7 8 9 - 5 - Mangel behaftet, dass er nichtig sei. Dass der Kaufvertrag aufgrund der Za h- lungspflicht an die Geschwister wirtschaftlic h nachteilig sei, führe ebenso wenig zu seiner Nichtigkeit wie e ine unzulässige Schenkung des durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen an seine Schwester oder eine vorweggenommene Er b- folge vor lägen . 2. Da s hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die Käufer für beschwerdeberechtigt und ihre gegen den Abhilfebeschluss gericht e- te Beschwerde deshalb für zulässig gehalten hat . Grundsätzlich ist zwar bei der Versagung einer gerich tlichen Genehm i- gung der Vertragspartner des Betroffenen mangels unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Anders liegt es aber , wenn der Vertragspartner wie hier geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmi gung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabände r- lich geworden sei. Denn wenn dies zutrifft, wird in seine Rechte aus dem wir k- sam gewordenen Vertrag durch die Aufhebung der Gene hmigung unmittelbar eingegriffen . Für diesen Ausnahmefall ist die Beschwerdeberechtigung des Ve r- trags partners gemäß § 59 Abs. 1 FamFG daher gegeben ( allgM, vgl. etwa OLG Celle NJW - RR 2012, 73 , 74 ; OLG München MDR 2009, 1001; BayObLG FamRZ 1 995, 302; Rpfleg er 1988, 482 ; FamRZ 1977, 141, 142 mwN; OLG Schles wig BtPrax 1994, 142, 143 ; jurisPK - BGB/Lafontaine [Stand: 15. Juni 2015] § 1828 Rn. 117; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1828 Rn. 57; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1828 Rn. 87) . b) Rechtsfehlerhaft ist h ingegen, dass das Landgericht die Beschwerde der Käufer für begründet gehalten hat , weil die Genehmigung wegen § 48 10 11 12 13 - 6 - Abs. 3 FamFG nicht mehr abänderbar gewesen sei . Denn die zugrunde liege n- de Annahme, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 Fa mFG sei bei Einlegung der Beschwerde durch die Betreuerin verstrichen gewesen, wird von den bis lang getroffenen Feststellungen nicht getragen. aa) Gemäß § 48 Abs. 3 FamFG findet gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft ert eilt wird, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Abänderung nicht statt, wenn die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Schließt ein Betreuer für den Betroffenen einen Vertrag zunächst ohne die vorliegend gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche gerichtliche Genehmigung, so wird die nachträgliche Genehmigung dem anderen Vertragsteil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Betreuer mitgeteilt wird (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1829 Abs. 1 Sa tz 2 BGB). Wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, ist wegen § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG weitere Voraussetzung für das Eingreifen von § 48 Abs. 3 FamFG , dass der Beschluss, der die Genehmigung d es Rechts - geschäfts zum Gegenstand hat, in formelle Re chtskraft erwachsen ist ( vgl. etwa KG MDR 2015, 1186 ; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 48 Rn. 38; MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 48 Rn. 25; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 26), wobei hier dahinstehen kann, ob die formelle Rechtskraft bei Vornahme der Mitteilung bereits vorliegen muss oder auch d a- nach eintreten kann (vgl. dazu etwa Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 20). bb) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Betreuerin im eigenen Namen ei ngelegte Beschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses nicht ge hindert hat. 14 15 16 - 7 - Aufgrund der am 2. Januar 2015 bewirkten Zustellung an den von der Betreu e- rin hierfür bevollmächtigten Notar lief die zweiwöchige Beschwerdefrist de s § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mit dem 16. Januar 2015 ab. Die am 5. Februar 2015 ei n- gegangene Beschwerde hat diese Frist nicht gewahrt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der Betreuerin an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlte , w eil § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Betreuer nicht das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen ei n- räumt (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 201 5 , 249 Rn. 6 ff. und vom 4. Dezember 2013 XII ZB 333/13 FamRZ 2014, 470 Rn. 6) und die Genehmigungserteilung die Betreuerin auch nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt hat. Inwieweit die o h- ne Beschwerdeberechtigung eingelegte Beschwerde bei fristgerechtem Ei n- gang geeignet gewesen wäre, den Eintritt der formel len Rechtskraft zu verhi n- dern (vgl. etwa Keidel/Enge lhardt FamFG 18. Aufl. § 45 Rn. 12, 17; Prütting/ Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 5), kann wegen der Fristversäu m- nis dahinstehen. cc) Das Beschwerdegericht hat jedoch außer Acht gelassen , dass die Betreuerin die Beschwerde jedenfalls auch im Namen des Betroffenen inso - weit gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG berechtigt für den in seinen Rechten beeinträchtigten Betroffenen eingelegt hatte, und nicht geprüft, ob die B e- schwerdefrist für den Betroffenen am 5. Februar 2015 bereits abgelaufen war. Dass dies der Fall ist, lässt sich nicht feststellen , weshalb es der Annahme, der Genehmigungsbeschluss sei bereits formell rechtskräftig, an der Grundlage fehlt . (1) Die Beschwerdefrist für den Betroffenen beginnt im Verfahren über die Erteilung einer gerichtli chen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 F amFG 17 18 19 - 8 - erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst (vgl. Senatsb e- schluss vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rn. 9 f .). Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den B e- treuer wirkt anders als eine Bekanntgabe an den Vormund (vgl. Senatsb e- schluss vom 12. Februar 2014 XII ZB 592/12 FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.) nicht gegen den Betroffenen , der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist . Durch diese V orschrift, d ie eine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG dar stellt und die § 66 FGG entspricht, soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren alle Angriffs - und Verteid i- gungsmittel selbst vorbrin gen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen kö n- nen. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht ve r- bessert werden. Da ein Betroffener somit seine Rechte im Betreuungsver fahren aufgrund von § 275 FamFG selbst wahrnehmen kann, muss die B ekanntgabe an ihn selbst erfolgen . Eine Vertretung durch den Betreuer findet insoweit nicht statt , was auch dann gilt , wenn dessen Aufgabenkreis die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rn. 10 ). Auch eine Bekanntgabe an eine vom Betreuer hierfür bevollmächtigte Person ist keine wirksame Bekanntgabe an den Betroffenen. Da der Betreuer den Betroffenen bei der Bekanntgabe der gerichtliche n Entscheidung nicht ve r- t ritt, kann er auch nicht in dessen Namen eine (Unter - )E mpfangsvollmacht erte i- len. (2) Eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst ist nicht nachgewiesen, weil die beabsichtigte Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG) nicht ordnungsgemäß i n de r Akte vermerkt worden ist. 20 21 22 - 9 - (a) Auch bei der Bekanntgab e durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Pos t gegeben wurde (BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Oktober 2015] § 15 Rn. 23; Prütting/Helms/Ahn - Roth FamFG 3. Aufl. § 15 Rn. 56; Schulte - Bunert/ Weinreich/Brinkmann FamFG 4. Aufl. § 15 Rn. 45; vgl. auch Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 15 Rn. 69a) . Zwar ve r weist § 15 Abs. 2 FamFG für die Au f- gabe zur Post nicht ausdrückl ich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung . Die in § 15 Abs. 2 FamFG geregelte Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ist aber der Rege lung des § 8 InsO nachgebildet (BT - Drucks. 16/6308 S. 182), der auf § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ver weist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO). Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergibt sich zudem daraus, dass die Rechts sicherheit d en ge sicher t en Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung d es Datum s der Bekanntgabe und damit des Beginns der Rechtsmittelfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. Senatsur teil vom 10. Dezember 1986 IVb ZR 4/86 NJW 1987, 1707; BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422). Den Vermerk ha t der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu erstellen. E r muss zwar das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; vielmehr reicht aus, wenn er auf Grund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonst i- gen Gehilfen das Datum der Aufgabe und die A nschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet ( vgl. BGH Z 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29; Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 IVb ZR 4/86 NJW 1987, 1707 f.). Der Vermerk hat aber mit Blick auf die Rechtsmittelfristen und damit den Eintritt der f ormellen Rechtskraft ebenso weit reichende Rechtsfolgen wie eine Zuste l- lungsurkunde nach § 182 ZPO ( vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29) . Wie diese ist er eine öff entliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und deshalb vom Urkundsbeamten zu unterschreib en ( vgl. MünchKomm ZPO/Häublein 23 24 - 10 - 4. Aufl. § 184 Rn. 13). Ein Vermerk eines Justizw achtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend ( vgl. BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422). (b) Diesen Anforderungen genügt der in der Akte vorhandene Vermerk ni cht. Er enthält schon keine Angabe n dazu , unter welche n Anschriften die zur Post aufgegebenen Schriftstücke abgesandt wurden. Außerdem ist der Ve r- merk nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern von einem Justizw achtmeister unterschrieben. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Verantwortung für die Richtigkeit des angegebenen Datums der Aufgabe zur Post übernimmt. (c) Ob entsprechend § 189 ZPO von einer wirksamen Bekanntgabe j e- denfalls dann a uszugehen wäre , wenn der Betroffene das Schriftstück tatsäc h- lich erhalten hat, kann offen bleiben, denn ein Zugang des Genehmigungsb e- schlusses beim Betroffenen ist aus der Akte nicht ersichtlich. Keiner Erörterung bedarf vorliegend auch, inwieweit für e ine wirksame Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ein Hinweis erforderlich ist, dass mit der Beschlussübersendung die fristauslösende Bekanntgabe erfolgen soll ( vgl. d a- zu etwa BGH Urteil vom 7. Dezember 1966 IV ZR 264/65 MDR 1967, 475; OLG München FamRZ 2012, 1405, 1406; Haußleiter FamFG § 15 Rn. 9; Prütting /Helms/Ahn - Roth FamFG 3. Aufl. § 15 Rn. 56), und inwieweit dieser Anforderung hier genügt wäre. (3) Mangels Nachweises der Bekanntgabe an den Betroffenen ist mithin nicht auszuschließen , dass die Be schwerdefrist für den Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG erst fünf Monate nach Erlass des Genehmigungsb e- schlus ses (Senats beschluss vom 11. März 2015 XII ZB 571/13 FamRZ 2015, 839 Rn. 22 ff. mwN), also am 23. Mai 2015, zu laufen begann und am 23 . Juni 25 26 27 28 - 11 - 2015 endete . Der Beschwerde eingang vom 5. Februar 2015 wäre somit frist g e- recht . dd) Aus diesem Grund ist die der Beschwerdeentscheidung offensichtlich zugrunde liegende Annahme, es fehle an einer zulässigen Beschwerde gegen die Genehmigungsentsch eidung, unabhängig davon unzutreffend, dass das Be - schwerdegericht aus der Unzulässigkeit keine eigenständige Rechtsfolge abge - leitet hat. Deshalb kann die von der Rechtsbeschwerde hierzu erörterte streitige Rechtsfrage dahinstehen, ob d as Amtsgericht auch bei einer unzulässigen B e- schwerde zur Abhilfe berechtigt ist (dies bejahend etwa Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 9b; Bassenge/Roth/Gottwal d FamFG 12. Aufl. § 68 Rn. 2 ; zumindest die Statthaftigkeit fordernd etwa Bumiller/Harders/Schwam b FamFG 11. Aufl. § 68 Rn. 2 ; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 572 Rn. 2; verne i- nend etwa MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 68 Rn. 12; Prütting/Helms/ Abramenko FamFG 3. Aufl. § 68 Rn. 6). 3. Der Senat ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellu n- g en nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverwe i- sen. Für das weitere Verfahren weist de r Senat auf Folgendes hin: a) Bei der Prüfung, ob die Beschwerde des Betroffenen gegen den G e- ne hmigungsbeschluss verfristet ist , wird zu berücksichtigen sein, dass der Ve r- merk des Urkundsbeamten zum Nachweis der Aufgabe zur Post zum Zwecke der Bekanntga be an den Betroffenen gegebenenfalls noch nach geraumer Zeit und auch im Beschwerdeverfahren erstellt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 18 . September 2012 VI ZR 225/11 NJW - RR 2012, 1459 Rn. 14 mwN). Dem Betroffenen steht aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Fa mFG jedenfalls die Mö g- 29 30 31 - 12 - lichkeit offen, glaubhaft zu machen, dass der Beschluss ihm nicht oder zu e i- nem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der von der Rechtsbesc hwerde aufgegriffene, in Ziffer VIII des Kaufve r- trags erklärte V erzicht auf Rechtsmittel gegen die Genehmigungserteilung bi n- det den Betroffenen nicht , weil es der Betreuerin insoweit an der Vertretung s- macht gefehlt hat. Diese ergibt sich wegen der nach § 275 FamFG auf jeden Fall gegebenen Verfahrensfähigkeit des Betroffenen insbesondere weder aus § 9 Abs. 2 FamFG noch aus der hinter der spezielleren Norm des § 275 FamFG zurücktretenden Regelung in § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO. Ein Fall des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Genehmigungsb e- schluss dem Betroffenen zuzustellen gewesen wäre, um die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf zu setzen (vgl. dazu Senatsb e- schluss vom 13. Mai 2015 XII ZB 491/14 FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f.), liegt nicht vor. Denn bis zum Erlass des Beschlusses hatte der Betroffene einen der Genehmigung e ntgegenstehenden Willen nicht erklärt. b) Sofern das Beschwerdegericht nach all dem zu dem Ergebnis gelangt, dass auch für den Betroffenen die Beschwerdefrist abgelaufen war, wird es sich bei der Beurteilung, ob § 48 Abs. 3 FamFG eingreift, nochmals mit der Frage zu befassen haben, ob die nachträgliche Genehmigung durch Mitteilung an die Käufer diesen gegenüber gemäß §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden ist. aa) Insoweit hat es zutreffend mit der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die dem Notar erteilte Doppelvollmacht als B e- vollmächtigter des Betreuers die gerichtliche Genehmigung entgegen zu ne h- men und diese dem Vertragspartner mitzuteilen sowie als Bevollmächtigter des Vertragspartners die Mitteilu ng der Genehmigung entgegen zu nehmen für 32 33 34 35 - 13 - zulässig erachtet ( vgl. etwa KG MDR 2015, 1186 ; BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326; 1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Be treuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester - Waltjen Fami lienrecht 6. Aufl. § 60 IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9 ; Wufka MittB ayNot 1974, 131, 132 ). Die Erteilung der Doppelvollmacht steht nicht im Widerspruch zu de m mit § § 182 8 f. BGB verfolg t en Ziel, dem Betreuer nach Erteilung der Genehmigung die Gelegenheit zu geben, im Interesse des Betroffenen nochmals zu prüfen, ob er d en Vertrag schließen w ill (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954 , 1925 ; Palandt/ Götz BGB 74. Aufl. § 1829 Rn. 3 ) . Denn die erforderliche Prüfung, ob der g e- nehmigte Vertrag weiterhin dem Interesse des Betroffenen dient, obliegt nach wie vor dem Betreuer. Dieser hat es bis zur Vornahme der Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB in de r Hand, die dem Notar erteilte Vollmacht zu w i- derrufen oder den Notar auch der Bevollmächtigung zeitlich nachfolgend a n- zuweisen, die Mitteilung etwa erst dann vorzunehmen, wenn eine gesonderte Zustimmung des Betreuers erfolgt oder seit Kenntnisnahme de s Betreuers von der Genehmigung eine bestimmte Frist ohne Zustimmungsverweigerung ve r- strichen ist (vgl. Jürgens/vo n Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 6; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15) . Indem der Betreuer von diesen Möglichke iten keinen Gebrauch macht, kann er das Fortgelten se i- ner Billigung des Vertrags hinreichend zum Ausdruck brin gen (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954 , 1925). bb) Wie die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht rügt, fehlt es bis - lang an ausreichenden Feststellun gen dazu, ob der Notar den Willen, die Mitte i- lung im Sinne des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen, in der erforderl i- 36 37 - 14 - chen Weise äußerlich erkennbar gemacht hat (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326 mwN; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 16; Staudinger /Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 25), etwa indem er von dem genehmi g- ten Vertrag gegenüber dem Grundbuchamt Gebrauch gemacht (BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1114; RGZ 121, 30, 33) oder einen entsprechenden Ve r- merk auf der Vertragsurkunde aufgebracht hat (Ba yObLG FamRZ 1998, 1325, 1326). Diese Feststellungen wird das Beschwerdegericht nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingegangene Stellungnahme des Notars vom 3. September 2015 nebst Anl a- gen zu berücksich tigen sein. c) Für den Fall, dass das Beschwerdegericht zu einer inhaltlichen Übe r- prüfung des Abhilfebeschlusses gelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es im angefochtenen Beschluss rechtlich zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist , der Genehmigungsbe schluss sei nicht nichtig. Die Nichtigkeit einer Entsche i- dung der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt nur in solchen extremen Ausna h- mefällen in Betracht, in denen die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vg l. Senatsbe schluss vom 17. Juni 2015 XII ZB 730/12 FamRZ 2015, 1479 Rn. 28 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor . d) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Beschwerdegericht zum e i- nen darauf Bedacht zu nehmen, dass sollte es zu de m Ergeb nis kommen , dass der Abhilfebeschluss zu Unrecht ergangen ist nicht nur der Abhilfeb e- schluss auf zu heben , sondern auch über die Beschwerden gegen den Gene h- migungsbeschluss zu entscheiden ist . Denn die alleinige Aufhebung des Abhi l- febeschlusses führ t lediglich zum Wegfall der Abhilfeentscheidung, nicht zur abschließenden Entscheidung über die eingelegten Beschwerden. Zum and e- ren ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts 38 39 - 15 - gemäß § 41 Abs. 1 FamFG den Beteiligten bekannt zu geb en ist. Die formlose Übersendung, wie bei der angegriffenen Entscheidung erfolgt, genügt hierfür nicht. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Neumarkt i.d. OPf. , Entscheidung vom 12.02.2015 - 3 XVII 74/14 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 28.05.2015 - 13 T 1743/15 -
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