BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 284/08 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regel-m344337ig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gl344ubiger dies beanstandet. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren gew344hrt und Rechtsanwalt Dr. S. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 16. Oktober 2008 und der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7. No-vember 2008 aufgehoben. Der Antrag des Gl344ubigers auf Versagung der Restschuldbefrei-ung wird abgelehnt. Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-trag wurde am 23. Mai 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 Das von der Schuldnerin gefertigte, dem Er366ffnungsantrag beigef374gte Gl344ubiger- und Forderungsverzeichnis wies die F. G. mbH (nachfolgend: F. GmbH) als Inhaberin einer durch ein Vers344umnisurteil titulierten Forderung 374ber 9.904,34 200 aus. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 setzte die Schuldnerin den Insol-venzverwalter durch 334bermittlung eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses davon in Kenntnis, dass der Beteiligte zu 1 und nicht die F. GmbH Inhaber der vorbezeichneten Forderung ist. Der Beteiligte zu 1 berief sich gegen374ber dem Amtsgericht durch Schreiben vom 31. M344rz 2008 auf seine Gl344ubigerstellung. Au337erdem beantragte er mit Schreiben vom 17. Mai 2008, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht ordnete am 20. Mai 2008 das schriftliche Verfahren an und setzte f374r die Stellung von Antr344gen auf Versagung der Restschuldbefreiung eine Frist bis zum 27. Juni 2008. 2 Auf den Antrag vom 17. Mai 2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. 3 - 4 - II. Das Landgericht hat ausgef374hrt, es liege der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, weil die Schuldnerin als Gl344ubiger einer Forderung eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tats344chlich nicht zustehe. Die Schuldnerin habe mindestens grob fahrl344ssig gehandelt, weil ihr die wahre Gl344ubigerstellung erkennbar gewesen sei. Die Schuldnerin habe 374berdies Zah-lungsaufforderungen des wahren Gl344ubigers nicht zum Anlass genommen, das Amtsgericht 374ber die tats344chlichen Verh344ltnisse zu unterrichten. 4 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, weil es bereits an dem zul344ssigen Antrag eines Gl344ubigers fehlt. 6 a) Gem344337 247 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgr374nde vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgl344ubiger im Schlusstermin beantragt wor-den ist. Die Entscheidung 374ber den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegr374ndung deshalb erst nach Anh366rung der Insolvenzgl344ubiger und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit f374r die gesamte 7 - 5 - Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gen374gt hat. Beantragt ein Gl344ubiger vorher die Versa-gung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ank374ndigung eines Antrages nach 247 290 Abs. 1 InsO, der noch nicht zur Versagung der Rest-schuldbefreiung f374hren kann (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414 m.w.N.). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftli-che Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Antr344gen auf Versa-gung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9). b) Im Streitfall fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hin-weist - am Erfordernis eines innerhalb der von dem Amtsgericht gesetzten Frist gestellten Versagungsantrags. Der Gl344ubiger hat seinen bereits am 17. Mai 2008 gestellten Versagungsantrag nicht innerhalb der durch Beschluss vom 20. Mai 2008 bis zum 27. Juni 2008 bestimmten Frist erneuert. Bei dieser Sach-lage fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag als Voraussetzung f374r die Ver-sagung der Restschuldbefreiung. 8 2. 334berdies haben die Vordergerichte nicht beachtet, dass infolge der von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit R374cksicht auf den Ge-sichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003, aaO) eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist. 9 a) Es bestehen bereits Bedenken, ob der Versto337 als grob fahrl344ssig zu bewerten ist, weil die F. GmbH tats344chlich von dem Beteiligten zu 1 in der Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war 10 - 6 - und der Irrtum der Schuldnerin vor diesem Hintergrund schwerlich auf einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. Sep-tember 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; Beschl. v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7) beruht. 11 b) Dieser Versto337 wiegt jedenfalls gering. Denn die Schuldnerin hat im Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gl344ubigers verschwiegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278), sondern die For-derung tats344chlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet. Schlie337lich hat die Schuldnerin bereits am 28. Dezember 2006 und somit lange, bevor am 17. Mai 2008 der unzul344ssige Antrag auf Versagung der Restschuld-befreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gl344ubiger be-nannt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003, aaO; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07,ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13). Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus der fehlerhaften Gl344ubigerbezeichnung ein Nachteil nicht erwachsen. Bei dieser Sachlage scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende Pflichtverletzung aus. - 7 - 3. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache entscheiden (247 577 Abs. 5 ZPO). 12 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 - LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -
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