BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 284/13 vom 17. September 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 767; FamFG § 61 Abs. 1 Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 A bs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die A b- weisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag regelmäßig nach dem Umfang der erstre b- ten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzuse t- zen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 IX ZB 310/04 NJW - RR 2006, 1146) . BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13 - LG München II AG Dachau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr . Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsteller s wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 25. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbesc hwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt unt er anderem von der Antragsgegnerin zu 2, seiner geschiedenen Ehefrau, die Herausgabe zweier Kostenfestsetzungsb e- schlüsse, die sie in zwei Unterhaltsverfahren gegen ihn erwirkt hatte. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Dezember 2010 wurden die Kosten in Höhe von 747,46 zu ihren Gunsten festgesetzt ; in dem Kostenfestsetzung s- beschluss vom 5. Januar 2011 in Höhe von 40,07 1 - 3 - D ie Verfahrensb evollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 , die Antrag s- gegnerin zu 1 , erwirkte auf der Grundlage der vorgenannten Kostenfestse t- zungsbeschlüsse auf ihren Namen einen Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss. Nach dessen Zustellung behielt die Arbeitgeberin des Antragsteller s insgesamt 1.053,69 ssen Lohn ein und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht. Anschließend hob das Amtsgericht den Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschl u ss auf, weil die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht die Verfa h- rensb evollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 als Gläubigerin ausgewiesen hätten . Unter anderem m it der Behauptung, die Antragsgegnerin zu 2 sei noch im mittelbaren Besitz der Kostenfestsetzungsbeschlüsse , begehrt der Antra g- steller die Herausgabe der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse von der A n- tragsgegnerin zu 2 , gesamtschuldner isch mit der Antragsgegnerin zu 1. Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen . Das Landg e- richt hat die Berufung des Antragsteller s verworfen. Hiergegen wendet sich di e- ser mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbesch werde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, 112 Nr. 1 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft (zum anwendbaren Verfahrensrecht vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 XII Z B 125/06 MDR 2009, 1000 Rn. 28) . Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den 2 3 4 5 6 - 4 - Antragsteller in seinem Verfahren sgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rec htsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i Vm dem Rechtsstaatsprinzip), das den G e- richten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise zu erschweren (Senatsbeschlu ss vom 25. September 2013 XII ZB 200/13 - NJW 2014, 77 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Wert de s Beschwer degegenstands zu niedrig bemessen und damit das Rechtsmittel zu Unrecht verworfen. Maßgeblich ist nach § 61 Abs. 1 des auf die vorliegende Familienstreitsache anzuwendenden Gesetz es über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ebenso wie nach dem vom Beschwerdegericht herangezogenen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wertgrenze von 600 a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich der Streitwert nach dem Interesse des Rechtsmittel führers am Besitz der U r- kunde n bemesse, das darin bestehe, einen Missbrauch der Titel durch die A n- tragsgegnerin zu 2 zu verhindern. Dieser Wert sei auf 10 % der Hauptsacheb e- träge der streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu schätzen, mithin auf 78,82 . Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass eine Vol l- streckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse n bereits e rfolgt sei und die Drittschuldnerin den entsprechenden Betrag hinterlegt habe. Der Streit der Beteiligten drehe sich daher vorrangig um die Frage, wer Anspruch a uf den hinterlegten Betrag habe. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass lediglich vo n ihrer Ve r- fahrensb evollmächtigten , nicht aber von der Antragsgegnerin zu 2 Vollstr e- ckungsmaßnahmen erfolgt seien. Die Aufrechnung und der Bestand der Ford e- 7 8 9 - 5 - rung, mit der gegen die streitbefangene n Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufg e- rechnet worden sei, seien nicht bestritten. Streitig sei allein die zeitliche Priorität der Abtretung an ihre Verfahrensb evollmächtigte und die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 2 die de n Kost en festsetzungsbeschl ü ss en zugrunde li e- gende n Forderung en tatsächlich abgetreten habe. Bereits hieraus erhelle sich, dass von der Antragsgegnerin zu 2 eine vernachlässigbare geringe Vollstr e- ckungsgefahr für den Antragsteller ausgehe. Die Hinweise auf ein Weisung s- recht der Antragsgegnerin zu 2 gegenüber ihrer Verfahrensb evollmächtigte n ginge n fehl, da nach dem Sach - und Streitstand ein solches Weisungsrecht nicht in Betracht komme. Die Verfahrensb evollmächtigte der Antragsgegnerin z u 2 habe nach dem Vortrag des Antragsteller s in der Klageschrift die letztlich gescheiterte Pfändung des Arbeits einkommens des Antragstellers , die zur Hi n- terlegung eines Betrags von 1.053,69 e- trieben. b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Bei einem Streit um die Herausgabe von gerichtlichen Titeln wird der Wert vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Maßge b- lic h für diese Bestimmung ist in der Rechtsmittelinstanz das Interesse des j e- we i ligen Rechtsmittelklägers. Verfolgt ein Beteiligter nach Abweisung de s He r- ausgabe antrages in der Vorinstanz den A ntrag mit der Be schwerde weiter, b e- stimmt sich der Wert somit nach se i n em Interesse am Besitz der Urkunde. Di e- ses Interesse besteht nicht darin, die Vollstreckungstitel für eigene Zwecke nu t- zen zu können, sondern allein darin, einen Missbrauch der Titel durch den A n- tragsgegner zu verhindern. Die S chätzung des Wertes muss umso niedriger ausfallen, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 25. Septembe r 1991 - XII ZB 61/91 - FamRZ 1 9 92, 169 , 170 ) . 10 11 - 6 - (1) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann d er Senat nur dahin überprüfen, ob das Rechtsmittel gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschri t- ten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH Beschluss vom 9. Juni 2004 VIII ZB 124/03 FamRZ 2004, 1477, 1478 ) . ( 2 ) B ei Vorliegen e ine r die Zwangsvollstreckung für unzulässig erkläre n- den Entscheidung nach § 120 Abs. 1 iVm § 767 ZPO kann für die Bemessung der Beschwer hinsichtlich de s Antrags auf Titelherausgabe die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch den Antragsgeg ner vernachlässig t werd en ( vgl. BGH Besc hluss vom 9. Juni 2004 VIII ZB 124/03 FamRZ 2004, 1477 , 1478 ). ( 3 ) Etwas anderes gilt aber, wenn der Rechtsmittelführer allein mit de m Antrag auf Titelh erausgabe die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titel s e r- reichen will. Liegt ein e die Zwangsvollstre ckung für unzulässig erklärende En t- scheidung nach § 767 ZPO nicht vor, kommt de m nur auf Herausgabe des T i- tels gerichteten Antrag bezogen auf den Wert des Beschwerdegegenstandes eine eigenständige Bedeutung zu . In diesem Fall ist d ieser regelmäßig genauso hoch anzusetzen wie bei de m Vollstreckungsabwehr antrag . Solange der Glä u- biger im Besitz des Titels ist, kann er die Vollstreckung betreiben, ohne dass ihm eine gerichtliche Entscheidung nach § 767 ZPO entgegen gehalten werden könnte. Der Wert de s Vollstreckungsabwehr antrag s selbst bemisst sich wied e- rum nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisier barkeit anzusetzen. Da der Streitg egenstand ausschließlich vom Antragsteller de s Vollstreckungsgegen antrages bestimmt wird, kommt es nicht 12 13 14 15 - 7 - darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Verfahrens unstre itig wird ( vgl. BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 IX ZB 310/04 NJW - RR 2006, 1146 f. mwN). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Antrags begründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wege n eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 IX ZB 310/04 NJW - RR 2006, 1146, 1147 mwN ). bb) Gemessen hieran ist die durch das Beschwerdegericht vorgeno m- mene Schätzung des Wertes auf 10 % der Titelbeträge ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat die Rechtsbeschwerde hiergegen eingewandt, dass der A n- tragsteller vorliegend nicht nach § 767 ZPO vorgegangen sei . Die Antragsge g- nerin zu 2, zu deren Gunsten die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse erga n- gen sind, könnte mithin gegen den Antragsteller die Vollstreckung betreiben, o hne dass ihr eine gerichtliche Entscheidung nach § 767 ZPO entgegengeha l- ten werden könnte . Die Frage, ob der Tit elgläubiger im Besitz des Titels ist und diesen somit auch herausgeben kann, ist im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. Für die Bemessung der Beschwer kommt es demgegenüber auf die Realisierbarkeit des vollstreckbaren Anspruchs nicht an. Ebenso wen ig ist für die Wertbemessung die Frage von Belang, ob die Aufrechnung und der Bestand der Forderung, mit der gegen die streitbefangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgerechnet worden sei, unstreitig sind. Es kommt nicht darauf an, ob die titulierte Forder ung in Wahrheit ganz oder tei l- weise getilgt ist. 16 17 18 19 - 8 - Die Beschwer ist vorliegend auch nicht etwa deswegen geringer zu b e- werten, weil die Verfahrensb evollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 bereits zu Lasten des Antragsteller s aus den beiden Titeln Vollstreck ungsmaßnahmen hat durchführen lassen , in deren Folge die Arbeitgeberin des Antragsteller s au f- grund des zunächst erlassen en Pfändungs - und Überweisungsbeschluss es e i- ne H interleg ung des von ihr überwiesenen Geldes veranlasst hat. Unbeschadet des Umstand s, da ss der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss später wi e- der aufgehoben worden ist, wirkt sich die Hinterlegung auf die Festsetzung des Beschwerdegegenstandes nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hi n- sichtlich des ganzen Anspruchs bestehen gebliebe n ist (vgl. BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 IX ZB 310/0 4 NJW - RR 2006, 1146, 1147). 20 - 9 - 3. Gemäß § 7 4 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG ist die angefochtene En t- scheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuve r- weisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dachau, Entscheidung vom 06.07.2012 - 3 C 436/12 - LG München II, Entscheidung vom 25.04.2013 - 2 S 3609/12 - 21
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