BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 285/02 vom17. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 17. Oktober 2002beschlossen:Die "sofortige Beschwerde" des Gläubigers gegen den Beschlußder 14. Zivilkammer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 25.420,42 Gründe: Das auf § 7 InsO gestützte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es aus denGründen des Senatsbeschlusses vom 5. August 2002 nicht statthaft ist. DasSchreiben des Gläubigers vom 26. August 2002 ändert daran nichts: Es läßtnicht erkennen, daß die Gläubigerversammlung die Entlassung des Verwalters beantragt hätte. Die Rechtsbeschwerde kann schon deswegen nicht auf dieAblehnung des Antrags von Gläubigern auf Einberufung einer Gläubigerver-sammlung durch den Rechtspfleger des Insolvenzgerichts am 11. März 2002erweitert werden, weil sich der hier angefochtene Beschluß des Landgerichtsdarüber nicht verhält.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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